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Reichspostanstalten. Fernsprecher Nr. 110. Lel.-Kr»r.: Amtsblatt ISIS » Erscheint täglich abends mit Ausnahme der * Sonn- und Feiertage f ir den folgenden Tag. » Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 ; Pfennige. Im amtlichcnTeile die gespaltene ; Zeile 30 Pfennige. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 62. Jahrgang. !--- - . Donnerstag, de» 2. September öezugspreisvierteljährl.M.1.50einschliebl. : des „Illustr. Unterhaltungsblatts" und der > kumoristischenveilage„Seifenblasen"inder ; Expedition,beiunserenvotensowiebeiallen:: für Eibenstock, Larlsseld, hundrhübel, ^UAV^kUkk Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderlsammer, Sosa, Unterstützengrün, Mldenthal usw. lmtr- und äMgeblatt r öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Die nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dit Königliche Amtshanptmannschaft Schwarzenberg sowie die Stadträte zu Ane, Eibenstock, Gößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, am 30. August 1915. Verordnung betreffend den Ausschank und Berkans von Brannt wein oder Spiritus. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats, betreffend den Ausschank und Ver kauf von Branntwein oder Spiritus, vom 26. März 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 163) und in Ergänzung dieser Verordnung wird zur Einschränkung des übermäßigen Brannt weingenusses und zur Verhütung der von ihm namentlich in der Kriegszeit drohenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden folgendes bestimmt: ' 8 1- Verboten ist der Ausschank von Branntwein oder Spiritus an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Abgabe von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16'. Lebensjahr ist nur in versiegelten oder verkapselten Flaschen zulässig. 8 2. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an Betrunkene. 8 ri- Verboten ist der Ausschank und die Abgabe von Branntwein oder Spiritus in Automaten-Restaurants. 8 4. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an den Vormittagen vor 11 Uhr, an den Nachmittagen nach 8 Uhr, an den Nachmittagen der Sonn- und Festtage sowie der ihnen vorausgehenden Werktage aber schon nach 6 Uhr. Die Kreishauptmannschasten sind ermächtigt, nach Gehör der Krcisausschüsse für einzelne Orte, Schank- oder Verkaufsstätten Ausnahmen zuzulaffeu. 8 5. Als Kleinhandel im Sinne von FH 1, 2, 4 gilt der Verkauf in Mengen unter 33'/, Liter. Ausgenommen von dem Verbote des Kleinhandels ist a) der Handel mit vergälltem Branntwein (8 15 der Branntweinsteuer-Bcfrei- ungsordnung vom 9. September 1909 — Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 1091 ff. —), b) die Abgabe von Branntwein und Spiritus zu Heilzwecken aus Apotheken. 8 6. Weitergehende Beschränkungen, welche von den Militärbefehlshabern angeordnet worden sind oder angeordnet werden, bleiben unberührt. 8 7- Polizeibehörde im Sinne der cingangsbezeichneten Verordnung des Bundesrates ist in Städten rev. Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. 8 8- Nach 8 2 derselben Verordnung müssen Ausschank- und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, in Zeiten, in denen der Ausschank oder die Abgabe nach 8 4 verboten ist, geschlossen gehalten werden. Räumlichkeiten, die vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten des Verbots ge schlossen werden. Mit Gefängnis bis zu l Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend M. wird nach 8 8 derselben Verordnung bestraft, wer der Vorschrift in Absatz 1 oder den Be stimmungen in 88 1—4 zuwiderhandelt. Soweit diese Bestimmungen über die eingangsbezeichnete Bundesratsverordnung hinausgehen, hat der Zuwiderhandelnde nur Haststrafe bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 M. zu gewärtigen. 8 9. Vorstehende Verordnung tritt am 1. September dieses Jahres in Kraft. Dresden, den 18. August 1915. ' Ministerium des Innern. ? , Bekannt« ach « ng über die Regelung des Brot- und Mehlverbrauches im Gebiete des Bezirlverbandes Schwarzenberg vom 24. August 1915. Der Bezirksausschuß der Amtshauptmannschast Schwarzenberg hat im Einverneh men mit dem Ernährungsansschuß für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg folgendes angeordnet: Allgemeines. 8 1 Roggen- und Weizenmehl fowie Roggen- und Weizenschrot darf nur zur Her stellung von Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback oder als Zutat bei der Bereitung von Speisen verwendet werden. Bei der Herstellung von Anchen — als solcher gilt jede Backware, die unter 100 Teilen des Gesamtgewicht» mehr als 10 Gewichtsteile Zucker enthüll, bleibt die Beimischung von Roggen- oder Weizenmehl bis auf weiteres verboten. Sowell in den nachstehenden Bestimmungen der Ausdruck „Mehl" gebraucht wird, ist daninter Roggen- und Weizenmehl sowie Roggen- und Wcizenschrot zu verstehen. » Bereitung von Schwarzbrot (Roggenbrot), Weißbrot und Zwieback. 8 2. 1. Als Schwarzbrot ist nur zugelassen: a) Brot aus Roggenmehl oder Roggenschrot, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als 93 v. H. durchgemahlen oder geschroten ist, b) Brot, das aus Roggenmehl, zu dessen Herstellung der Roggen mindestens in dem jeweilig vorgeschriebenen Ausmahlungsverhältnis ausgcmahlen ist, und aus einem Zusatz von gequetschten oder geriebenen Kartof feln oder von Kartoffelmehl oder Kartoffelflocken bereitet ist. Der Zusatz muß bei Verwendung von Kartoffelmehl (Kartoffclwalz- oder Kartoffelstärkemehl) oder Kartoffelflocken mindestens 26 Gewichtsteile auf 66 Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden Kattoffeln verwendet, so muß der Zusatz mindestens 40 Gewichtsteile auf W Gewichtsteile Roggen- mehl ausmacheu. Statt des Kartoffelzusatzes könueu iu der gleichen Menge wie Kartoffel mehl nnd Kartoffelstöcken auch Bohueumehl, Sojabohneumehl, Erbsenmehl, fein vermählens Kleie, Maismehl, Sagomehl, Maniok- nnd Dapiokamehl verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gcwichtsteilen auf fünfundneun- zig Gewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffc. Schwarzbrot darf nur im Gewicht vvu 3, 4 uud 6 Pfuud hergestellt und erst ani 2. Tage nach dem Backtage zum Verbrauche abgegeben werden. Jedem Brote ist das Datum des Backtages iu deutlich sichtbarer Weise mit tels Stempel-» aufzudrückeu. Außerdem muß Brot der unter k bezeichneten Art mit dem Buchstaben K bezeichnet werden. 2. Als Weißbrot (Semmel und dergl.) ist nnr zugelassen: a) ein Gebäck aus Weizenmehl oder Weizenschrot, zn dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als 93 v. H. durchgemahlen oder geschroten ist, b) ein Gebäck aus Weizeumehl iu der jeweilig vvrgeschriebeueu Mischung mit Roggenmehl — beide Mehle mindesten? in der jeweilig vorgeschriebenen Ausmahlung. — Der Weizengehalt kann bis zu 20 Gewichtsteileu durch Kattoffelstättemehl oder andere mehlhaltige Stoffe ersetzt werden. Das Weißbrot muß beim Ausbackeu ein Durchschnittsgewicht von 75 haben. Mit Rücksicht ans den Gasthausverkebr (s. 8 13 sg.) empfiehlt cs sich, das Weißbrot dreiteilig herzustellen. 3. Als Zwieback ist ein Gebäck von der gleichen Znsammensetznng an Mehl bestandteilen, wie Weißbrot, zugelassen, das zweimal auf beiden Seiten ge röstet sein muß. Er ist nach Gewicht zu verkaufen. 8 3. In den Bäckereien und Konditoreien dürfen die im 8 1 bezeichneten Backwaren mit Ausnahme des Hausbrotes der Selbstversorger (8 18) nicht ansgcbacken werden, wenn der Teig von einer anderen Perfon als dem Bäcker oder Konditor bereitet morden ist. n Brotmarkenzwang. Verteilung und Gültigkeitsdauer der Brotmarken. 8 4. Der Bezug von Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback sowie von Mehl ist nnr gegen Abgabe von Brotmarken der vom Bezirksverband Schwarzenberg herausgegebenen Art gestattet. Für den Verkehr in den Gast-, Schank- und Speisewirtschasten (s. 8 13 fg.) werden besondere Gasthausmarken auSgegebcn. 8 5- Tie Brotmarke (Vollmarke), die ein Aehrenfeld nnd das Eiserne Kreuz zeigt, be rechtigt zum Bezüge von 1 Pfd. Schwarzbrot oder 5 Weißbrötchen oder 300 Mehl. Sie ist dergestalt durchlöchert, daß sie sich in 5 gleiche Teile — 5 Tcilmatten zerlegen läßt. Jede dieser Teilmarken trägt die Aufschrift: K. V. Schwarzenberg 100 Schwarzbrot oder 75 g Weißbrot oder 60 § Mehl sowie den Vermerk über die Gültigkeitsdauer. Am Rande der Bollmarke befindet sich ^er Aufdruck: „Zusammen l Pfd. Schwarzbrot oder 5 Wcißbrötchen oder 300 g Mehl." Die Voll- bez. Teilmarke berechtigt anch zum Bezüge von Zwieback im gleichen Gewicht wie Weißbrot. „ „ 8 9. Die Verteilung der Marken auf die einzelnen Personen hat dergestalt zu erfolgen, daß u) Kinder bis zu einen: Jahre wöchentlich 1 Vollmarke, b) Kinder von 1 Jahr bis 6 Jahren „ 3 Vollmarken, a) alle übrigen Personen „ 4 „ erhalten. Außerdem erhalten Personen über 12 Jahre auf von ihnen oder den Haushal- tungsvorftänden bei der Ottsbehörde zu stellenden Antrag wöchentlich eine weitere Vollmatte als Zuschlagsmarkc. Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 2500 Mark übersteigt, Haden jedoch für sich bezw. für die ihren Hausstand teilenden Familienangehörigen kein Anrecht auf die Zuschlagsmarke. Tie Erteilung weiterer Zu schlagsmatten bleibt späterer Anordnung des Bezirksverbandes nach Maßgabe der vor handenen Vorräte vorbehalten. ? Die Marken werden auf den Zeitraum von je 4 Wochen ausgcgeben nnd zwar in Heften, die aus 4 Blättern mit je 4 Vollmarken bestehen. Unter Beachtnng der Vorschriften in 8 8 haben hiernach zu erhalten s) Kinder bis zu einem Jahre '/. Heft, b) „ von 1 Jahr bis zu 6 Jahren „ e) Personen über 6 Jahre l ganzes „ ck) und überdies Personen über 12 Jahre unter den iu 8 '' Abs. 2 be ¬ zeichneten Voraussetzung als Zuschlag . „ Ob und inwieweit den Inhabern von Gast-, Schank- und Speisewirtschasten für ihren Betrieb Zuschläge zu gewähren sind, bleibt im Einzelsalle den: Ermessen der