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Rockenblutt für Pulsnitz, KSnigSvrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Crjchetnt: Mittwoch* und «onnaven-s. RbonnementSpreiS: (einschl. des jeder Sonnabend-Nr. beiliegenden Sonntagsblattes) Vierteljährlich Mark. «nferate werden mit 10 Pfennigen für den Naum einer gespaltenen Corpus» Zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstag» und Freitag» Vormittags » Uhr hier aufjugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Zweiunddreißigster Jahrgang. Buchdruckerei von Senft -brftee in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Lerlag von Paul Weber in PulSnitz. «eschäftafieNen für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann M. Tschersich Dresden: Annoncen- Bureau'S Haasenstein L Vogler, Jn- validendank, W. Saalbach. Leipzig» Rudolph Mosse, Haasenstein L Bögler. Berlin: Centralannoncenbureau für sSmmtliche deutsche Zeitungen. von vns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpvü Äs« Mittwoch. .M 74. IS. September 188». Innerhalb der letzten 3 Wochen sind von einem Feldgrundstücke auf Großnaundorfer Flur ein Ackerpflug mit Zubehör und zwei Eggen gestohlen worden, was Behufs Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung des Gestohlenen bekannt gemacht wird. Bautzen, am 9. September 1880. ' Königliche Staatsanwaltschaft. vr. Fiedler. Bekanntm achung, die Ergänzungswahl des Kirchenvorstandes der Parochie Pulsnitz betreffend. Nachdem die Anmeldungslisten vorschriftsmäßig geprüft sind, soll die Ergänzungswahl des Kirchenvorstandes hiesiger Parochie nun stattfinden Sonntag, den 19. September 1880, als am Erntedankfeste und zwar in hiesiger Gtadtkirche. Für Obersteina Vorm, von 11—V»12 Uhr, sür Niederstes««» von Vi12—Vel2 Uhr, sür MuISnitz M.-S. von 1/2IZ—3/zi2 Uhr, für Gto-t Pulsnitz von Vi12—12 Uhr. Die Stimmberechtigten von Stadt Pulsnitz haben 3 Glieder, die von Ober steina 2 Glieder, die übrigen genannten Gemeinden je 1 Glied ihrer Gemeinde zu wählen und so auf ihren Stimmzettel zu verzeichnen, daß über die gemeinte Person kein Zweifel obwalten kann. Wählbar sind nur ev luth. Gemeindeglieder, auch die, welche fich nicht zur Wahl angemeldet, auch die, welche gesetzlicher Bestimm ung gemäß jetzt auSznscheide» haben. Die zu Wählenden müsse» die Eigenschaften der Stimmberechtigten nicht allein besitzen, sondern auch das 30. Lebens jahr bereits erfüllt haben. Die Wahl hat durch persönliche und schriftliche Stimmgebung zu erfolgen; mithin haben die Wähler zu vorbezeichneten Wahltermtnen in Merson und pünktlich zu erscheinen und ihre Slimmzettel in die Wahlurne, die in der Saeristei aufgestellt sein wird, einzulegen. Alle Wählenden werden er sucht, das Ergebniß der Wahl (im Schisse der Kirche) abzuwarten. Mit Bezug auf Z 8 des Gesetzes vom 30. März 1868 werden die Wähler erinnert, ihr Augenmerk aus Männer von gutem Rufe, bewährtem christlichen Ginne, sowie kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten. PulSnitz, am 15. September 1880. DerKirchenvorstand. Vr. pü. Richter. /' Bekan n tm achung. An den letzteren Tagen ist in hiesiger Stadt die nächtliche Ruhe durch Gebrüll in gröblicher Weise gestört worden. Es wird sür die Zukunst vor Wiederholung derartiger Rohheiten mit dem Bemerken gewarnt, daß nach 8 360,des Neichsstrafgesetzbuchs nächtliche Ruhestörung oder die Verübung groben Unfugs mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit entsprechender Haft bestraft wird. PulSnitz, am 13. September 1880. Der Stadtrat h. Schubert. / Bekanntmachung. Nachdem Herrn Gottfried August Ruppert sen. bis auf Weiteres die Aussicht über die in hiesiger Stadtflur gelegenen Feldwege, sowie über die städtische Sandgrube, ingleichen die Anordnung wegen Abfuhr und Ab ladung von Schutt und Scherben überwiesen worden ist, so wird dies mit dem Bemerken zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, daß den Weisungen des Herrn Ruppert in obbezeichneten Beziehungen allenthalben Folge zu leisten ist. PulSnitz, am 14. September 1880. DerStadtrath. Schubert, Brgrmstc. Sonnabend, den 18. September 188», Vorm. 9 Uhr, zwangsweise Versteigerung anstehender «Kartoffeln auf 2 Feldern des Rittergutes Schwepnitz (ca. 7 Acker Fläche enthaltend.) — Zusammenkunft im Kegel'schen Gast hofe Uhr. ' Königsbrück, den 11. September 1880. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgert chi s. - Haase. Sonnabend, de« 18. Scptemver^88», Vorm. '>-11 Nhr, sollen bei dem Hausbesitzer und vorm. Kramer Loui» Jurke in Schwepnitz verschiedenes Hausgeräthe, 1 Real, div. Kästen, 3 Gäush ca. 2^ Schöck vorAeschlagenes Korn, 2 Ctr. Heu, 10 Zeilen Kartoffeln und 1 Wirthschastswagen mit eisernen Axen zwangsweise versteigert werden. Königsbrück, den 11. September 1880. ' ' Der Gerichtsvollzieher des König l. Amtsgericht s/^ Haase. Zur Wehrordnung. Unter dem 31. August d. I. ist vom Kaiser eine Reihe von „Ergänzungen und Aendcrungen der Wehr- vrdnung vom 28. September 1875" genehmigt worden. Dieselben werden im „Centralblatt für das deutsche Reich" (Nr. 37 vom 10. September) veröffentlicht und bringen in ihrem ersten Theil die Ergänzungen re. der Ersatzordnung, im zweiten die der Kontrolordnung. Die sür Militärpflichtige wichtigsten neue Bestimmungen sind in Kürze folgende: Statt der bisherigen Bestimmung: „die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst- Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres" (8 11,5) gilt jetzt: „Die Versetzung aus der Reserve in die Land wehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienst zeit im stehenden Heere solgenden Frühjahrs-Kontrol- Versammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt." Eine genau analoge Bestimmung ändert 8 12,4 die Entlassung aus der Land wehr. Die Bestimmungen über die Dienstpflicht in der ersten Klaffe der Ersatzreserve (8 13,4) lauten jetzt: „Die Dienstpflicht in der ersten Klaffe dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz Reserve erfolgt ist. Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die zweite Klaffe der Ersatz-Reserve versetzt. Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve erster Klaffe. Die bisherige Bestimmung (8 38,4) die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reservescheins I." lautet jetzt: „4. Aus den wegen hoher Loosnummer oder wegen geringer körper licher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse zu überwei senden Mannschaften sind nach Maßgabe des festgestellten Bedarfs die Nebungspflichtigen auszuwählen. Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loos nummer heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler an die Ersatz-