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! 186« Sonnabend, den 2. Juni Pechmann. Großenhain, am 31. März 1866. Vorladung )r Großenhain, am 1. Juni 1866. v. m. ii. a, re n'e nd de L Der Markt beginnt Dienstag, den 3. Juni I dieses Jahres, Morgens, und dauert bis Mittwoch den 6. desselben Monats Abends. Außerhalb dieser Zeit ist der Detailhandel und das Auslegen der Waaren bei 6 Thlr. Strafe und Beschlagnahme der ausgelegten Waaren ver boten; nur der Groffoverkehr ist am Tage vorher von Mittags 1 Uhr an zugelaffen. S. Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen der mit der Marktaufficht betrauten obrig keitlichen Personen nachzugehen. S. Die tarifmäßigen Stättegelder sind in dem Sparcassenzimmer, erste Etage des Nathhauses, in welchem von früh 8 Uhr bis Mittags 12 Uhr expedirt wird, vor Eröffnung des Marktbetriebes zu erlegen. Wer bei der Nachmittags ftattfindenden Revision die Erlegung des Stättegeldes nicht bescheinigen kann, oder wer dabei unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Verpflich tung überführt wird, hat nicht nur das hinterzogene Stättegeld nachzuzahlen, sondern hat auch neben den ver-- 64 «WWWMWWMMWWMI anlaßten Kosten das Vierfache des hinterzogenen StätLe- geldes als Strafe zu erlegen. 4. Des Nachts dürfen Stangen und andere Vorrichtungen, welche in die Straße hervorragen, an Buden und Verkaufs ständen nicht stecken, ingleichen Kisten und sonstige Hinder nisse in der Passage nicht stehen oder liegen gelassen werden. S. Das Abladen und Beladen der die Marktgüter füh renden Wagen ist lediglich in der Lnnern Naun dorfer und in der Schloßgasse gestattet. Die Fuhrwerke dürfen jedoch weder beladen, noch unbeladen daselbst stehen gelassen werden; auch ist das Verladungs- geschäst möglichst zu beschleunigen. Fuhrwerksbesitzer, welche für ihre Geschirre ein Privat unterkommen nicht haben, können dieselben, jedoch außer halb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, auf dem Radeburger Platze aufstellen. b. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 4. und 6. werden polizeilich bestraft werden. Der Stadtrath. Heerklotz. Auf dem, den Gasbeleutungsactienverein zu Großenhain betreffenden Folium 1 des hiesigen Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß Herr Franz Wilhelm Röting aus dem Directorium ausgeschieden und an dessen Stelle Herr Wolfgang Theodor Töpelmann in Großenhain eingetreten ist. Das Königliche Gerichtsamt. l-, n: ÄtmtSblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redkgirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Großenhainer MtcchMW- lind AMgMl Nachdem in der wider Johanne Sophie Linge in Elsterwerda allhier anhängigen Schlachtsteueruntersuchung eine Entscheidung I. Instanz abgefaßt worden ist, so wird die Linge andurch vorgeladen, den 3. Juli 1866 zu rechter früher Gerichtszcit zu dessen Publikation an hiesiger Hauptamtsstelle in Person zu erscheinen, unter der Verwarnung, daß im Falle ihres Außenbleibens, die Entscheidung für publicirt geachtet werden soll. Königliches Haupt-Steuer-Amt. M e i ß en, am 25. Mai 1866. German«. Nathusius. Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden nachstehende Bestim- mungen zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht. Verschiedene Pächter hiesiger Commungrundstücke haben bis jetzt unterlassen, die contractlich längere Zeit schon fällig gewesene erste Machtgett-rSSlft- bci der Stadtcasse cinzuzahlen; dieselben werden daher hierdurch aufgefordert, ihren Verbindlichkeiten zu Vermeidung weiterer Maaßregeln sofort und spätestens binnen 10 Tagen nachzukommen. Großenhain, am 25. Mai 1866. Der Stadtrath. Heerklotz. Bekanntmachung, da8 ÄMenneil von ZeuerwerkskörMM stelr. Da bei den gegenwärtigen Verhältnissen unter den hier und in hiesiger Umgegend dislocirten Truppen durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern und dergleichen leicht eine falsche Allarmirung herbei geführt werden könnte, so wird hiermit das Abbrcnnen aller und jeder Feuerwerkskörper, das An zünden von Reißig, Feldabgängen und dergleichen im Freien bis auf Weiteres und ganz besonders für die Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse unter Androhung einer Geldbuße bis zu 20 Thaler oder verhältnißmäßiger Gcfängnißstrafe resp. Handarbeitsstrafe streng untersagt.