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verordu««gSblatt der AreiSha«pt»a«»schaft Bautze« zugleich als »o««Wof1-ldetzdröe -er Oberlausttz. Amtsblatt her Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen Lchngiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostri^ des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadlgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels» und Gewerbekammer zn Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bl« 11 und von 3 bis 4 Utzr). — Fernsprechanschluß Nr. 81. D? Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abend« Preis de« vierteitShrttchen AbounemeutS 3 Zusertiourgebühr für den Rau» einer PetU- Gpattzeiie gewöhnlichen Satzes ILV, 4, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Zistern-, Tabellen- und anderer tchwiertgei Satz entsprechend teurer. Rachwritgrbühr sirr jede Anzeige und Lnscrtion 2V Pfg„ für briefliche Austunftserteilung 10 Pfg «und Porro) Bis stütz 3 Uhr eingehende Znserate finden in de» abend« erscheinenden Blatte Ausnahme. Inserate nehmen die 'Expedition und die Annancenbuccaus an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Clauß in Weißenberg, Ltppitsch in Schirgiswalde, Gustav Kröling in Bernstadt, Buhr in Königihain bet Oftritz; Reußner in Obei-CunnerSdors und von Lrndenau in Pulsnitz Nr. 199. Dienstag, den 27. August, abeuds. 1895. Bekanntmachung. Für den Bezirk deS selbstständigen Rittergutes Schnwchtitz ist am 22. Juni 1895 Herr Ritterguts besitzer Otto Thost als Gutsvorsteher und am 17. August 1895 Herr Inspektor Wilhelm Reinhold Semmig ' in Schnwchtitz als stellvertretender Gutsvorsteher von der Königlichen Amtshauptmannschast in Pflicht ge nommen worden. Bautzen, am 21. August 1895. Die Königliche Amtshauptmannschast. 2569 ä. I. V. HanovSkh, Reg.-Ass. Beruh. Bekanntmachung, die Flurschäden bei den bevorstehenden Truppenübungen betreffend. Bei Flurschäden, welche durch die bevorstehenden Truppen-Uebungen entstehen, ist Folgendes zu beachten: Der Gemeindevorstand, bezw. der Gutsvorsteher hat die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Ent schädigungsansprüche bei ihm aufzusordern und letztere in eine Nachweisung einzutragen. Es wird hiermit angeordnet, daß auch die aus den Fluren der selbstständigen Gutsbezirke entstandenen Schäden mit in die Nachweisung der betreffenden Gemeinde aufzunehmen, bezw. von dem Gutsvorsteher bei dem Gemeinde vorstande anzumelden sind. Die Nachweisungen über die entstandenen Flurschäden sind in doppelten Exemplaren anzuscrtigen und der Abschätzungs-Kommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. Formulare zu diesen Nachweisungen werden den Gemeinden, von welchen der Amtshauptmannschast bekannt ist, daß Truppenübungen in deren Fluren stattsinden, in den nächsten Tagen zugehen. Sollten auch in anderen Gemeinden durch die Truppen noch Flurschäden verursacht werden, so sind die Formulare bei der Amtshauptmannschast mittelst Postkarte ic. zu beantragen. Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Gemeinde Vorstandes darüber anzurnfen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Kommission einzutreten hat. Der Gemeindcvorstnnd hat die Aberntung dann anzuordnen, wenn beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Gemeindevorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Kommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit 2 unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder u. s. w.) und die Qualität der übrig gebliebenen Frischte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit — z. B. als Viehfutter — und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund ein Protokoll aufzunehmcn. Formulare hierzu werden den Gemeinden ebenfalls zugehen. Diese Protokolle sind der Abschätzungs-Kommission beim Ein treffen mit vorzulegen. Ist der Geincindevorstand selbst der Geschädigte, so hat der Gcmeindeälteste in der vorstehend an gegebenen Weise zu verfahren. Beschädigungen, welche nicht durch Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere dadurch entstanden' sind, daß die Betheiligtcn die rechtzeitige Aberntung unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch Truppen übungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch aus Schadloshaltung gleich falls nicht. Von den Gemeinden, in deren Bezirk Flurbeschädigungen durch die Truppen stattgefunden haben, ist bis zum 12. September kurze Anzeige anher zu richten. Von den nach diesem Termine eintretcnden Beschädigungen ist die Amts hauptmannschast sofort in Kenntnis; zu setzen. Bautzen, am 26. August 1895. Königliche Amtsbauptmannschaft. 1397 0 I. V.: HanovSkh, Reg.-Asf. Hk. Der unterzeichnete Stadtrath beabsichtigt, die Lieferung des für städtische Anstalten während des bevorstehenden Winters benöthigten Petroleums — bestes amerikanisches, Reichstest ra. 10 Eentner — im Submissionswege zu vergeben. Offerten wolle man verschlossen mit der Aufschrift „Petrolcumslicferungs-Angcbvt" bis 7. September 1895 in der hiesigen Rathskanzlei niederlegen. Bautzen/am 23. August 1895. ' DerStadtrath. Ul'. Kacubler, Bürgermeister. Schluß. Bekanntmachung. Bezüglich der diesjährigen, in der Umgegend von Bautzen in der Zeit vom 30. dsS. Mts. bis zum 14. September dss. Js. staltsindendcn Herbstübungen der 3. Division No. 32 wird für den Stadtbezirk Bautzen Folgendes nnaeordnet: DieGnmdfliiclSvcsiper nndPächter derFlnrcn deS Stadtbezirks Bautzen werden ausgcsordcrt, zur Verringer ung der Flurschäden die etwa noch anstehenden reisen Früchte aus den Fluren rechtzeitig abzuerntcn und gemähte, aber noch nicht eingesahrene Früchte, soweit angängig, ans von den Ucbungen nicht betroffenen Flnrcn zur Ausbreitung zn bringen. Die zur Zeit der Ucbungen noch nicht abgeerntctcn und mit werlhvollen Früchten bestandenen Fluren, insofern deren Enlturzustand nicht schon von Weitem her wahrgenommen werden kann, sind durch Aujstecken von Strohwischen — nicht Flaggen — in deutlich sichtbarer Weise kenntlich zu machen. Ferner sind zur Vermeidung von UnglücksjäUen Steinbrüche, Sand-, Lehm-, Kiesgruben, tiefliegende Teiche, alte Bergwcrkshalden, Torfstiche, Moraste und dergleichen an den Steilhängen und Rändern mit Strohseilen deutlich wahrnehmbar abzugrenzen, auch Wirthschnstsgcräthe, wie Eggen, Pflüge u. s. w. an den Uebnnqs- tagcn von den Feldern zu entfernen. Flurschäden, welche dadurch entstanden sind, daß dem vorstehend Angcordneten nicht nachgckommen worden ist, werden nicht entschädigt; Besitzer nnd Pächter von Grundstücken, aus deren Fluren in Folge Nichtbeachtung der getroffenen Anordnungen bezüglich der Abgrenzung von Steinbrüchcn re. Unfälle sich er. eignen, werden zur Verantwortung gezogen nnd zum Schadenersatz herangezogen werden. Das den Hebungen zuschauende Publikum ist nicht berechtigt, fremde Grundstücke zn betreten und hat sich deshalb zur Vermeidung der in tj 368, 9 des Reichsstrnfgesctzbuches und Artikel 8 des Forststras gesetzes angedrohten Strafen ans den öffentlichen Straßen und Wegen zu halten. Den Weisnngcn der zum Anssichlsdienst befehligten Königl. Gendarmen und der hiesigen Polizeivrgane, sowie der Fcldgendarmcric-Patrvuillcn — durch Ringkragen von weißem Metall kenntlich gemachte Kavallerie- Unteroffiziere nnd Mannschaften —, welchen die Befugnisse eines Gendarmen zustchcn, ist bei Vermeidung der sofortigen Arrctur unweigerlich Folge zu leisten. Zuschauer, welche bei Beschädigung der Fluren betroffen werden, haben außerdem zu gewärtigen, daß sie bei etwaigen SchadcnansprUchcn des Besitzers zum Schaden ersatz herangezogen werden. Bautzen, am 27. August 1895. Der Stadtrath. Abtheilung für Polizcisachcn- vr. Ackermann. Schloß. Auktions-Bekanntmachung. Durch Unterzeichneten gelangen Mittwoch, den 4. September 189», Vormittags 12 Uhr bei der Handelsfrau verchel. Pötsch in Commcrau bei Guttau ein Ladenregat, ein Ladentisch, eine Waage mit Gewichten, eine Derimalwangc mit Gewichten, ein Wcrkzeugschrank mit verschiedenem Werkzeug nnd Schrauben, 3 Hansen Holz, ein schwarzer Zughund und allerhand Kramwaarcn gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung, Ivas andurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird, Bautzen, den 26. August 1895. Der Gerichtsvollzieher d;L Königlichen Amtsgerichts daselbst. Secretär Hänsch. 14. öffentliche Sitzung der Stadtverordnete« Donnerstag, den 29. August 1895, nachmittags 6 Uhr. Tagesordnung: l. Eingänge zur Kenntnisnahme; II. Beratungsgegcnstände: I) Rechnungssachcn; 2> Ratsbeschluß, betr. Anschaffung eines Gasmotors mit Pumpcnanlagc als Rcscrvewerk für die Pumpstation bei S rehla; 3) Ratsbeschluß, betr. Gewährung eines Ehrengeschenkes an in Bautzen wohnhafte hilfsbedürftige Krieger und hilfsbedürftige Wittven und Waisen von Kriegern aus dem Feldzug 1870/71. 4) Ratsbeschluß, betr. unentgeltliche Ueberlassung von Delorationsreisig. Der Stadtverordneten-Vorsteher. Littcr, Stellv. Der Befähigungsnachweis. Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe hat, wie aus Wien berichtet worden, den Präsidenten der dortigen Handels- kammer, Herrn Mauthner, ersucht, ihm eine »genaue Dar stellung der Wirkungen des Befähigungsnachweises auf die gewerbliche Entwickelung Oesterreichs" zu liefern. Es war zu erwarten (so schreibt die »Kons. Korr."), daß Herr Mauthner nur über »schädliche Wirkungen" zu berichten wußte. Abgesehen von der Frage, ob in Oesterreich die Einführung des Befähigungsnachweises auch wirklich am richtigen Ende angefatzt worden sei, ist unseres Erachtens ein Vertreter von reinen Handelsinterefsen, denen ein weit- gehender Handwerkerschutz begreiflicherweise zuwiderläuft, nicht wohl die geeignete Persönlichkeit, um über Maß nahmen solcher Art ein unbefangenes Urteil abzugeben. Es ist darum auch anzunehmen, daß der Herr Reichskanzler noch an anderer, die reinen Handwerkerinterefsen vertretender Stelle Erkundigungen über die Wirkung des Befähigungs- nachweises angestellt habe. Wie die konservative Partei zur Einführung des Befähigungsnachweises steht, ist bekannt. Nach der heutigen Lage der Dinge muß unseres Erachtens die — hoffentlich alsbaldige — Vorlage des Organisationsgesetzes und demnächst auch dessen Wirkung abgewartet werden, bevor ein Schritt weiter gethan werden kann. In maßgebenden Kreisen ist man nicht gesonnen, den Handwerkern den Be- sähtgungSnachweis zuzugeftehen. Wir find der Ansicht, daß gleichwohl die obligatorische Meister- und Gesellenprüfung kommen muß, wenn nur erst eine regelrechte Interessen vertretung des Handwerks überhauptgeschaffen ist und eine Zeit lang funktioniert hat. Das Bedürfnis dieser Prüf- ungen wird sich namentlich dann bemerkbar machen, wenn man den ernsten Willen hat, die Ausbildung der Hand- Werkslehrlinge auf eine höhere Stufe zu bringen. Gelangt also zunächst nur eine Organisationsvorlage, Lurch die das Handwerk zwangsweise zusammengefaßt und endlich von den Bevormundungen durch Handels- und Ge werbekammern befreit wird, in den Reichstag, so wird das Handwerk dafür den verbündeten Regierungen Dank wissen und mit Eifer und Vertrauen an dem Jnslebentreten der neuen Institutionen — deren Grundlagen natüilich im Parlamente einer eingehenden Piüfung zu unterziehen sein werden — Mitarbeiten. Der Schlitt von dem Vorhatzen: Gewerbekammern behufs Vertretung der »gemeinsamen" Interessen von Handwerk und Kleingewerbe bis zur Vor lage eines Zwangsorganisationsgesetzes ist gröker als der von dem letzterwähnten Entwürfe bis zu der Einführung des Befähigungsnachweises. Hat das Handwerk geduloig jahrelang auf das Organisationsgesctz warten müssen, so wird es sich auch noch kurze Zeit mit den weitergehenden Wünschen geduloen können. Die heute in maßgebenden Kreisen bestehende Gegner schaft gegen den Befähigungsnachweis ist prinzipieller Natur. Die Bedenken, die — hauptsächlich aus der Freihandels- presse entlehnt — geltend gemacht werden, sind indessen unschwer zu überwinden. Man behauptet einerseits, durch den Befähigungsnachweis werde man, wie das zur Zeit des Niedergangs der alten Zünfte, die damals jeden Gemein- sinn jverloren hatten, der Fall war, monopolistische Be- strebungen zeitigen und einem weitgehenden Begünstig, ungstreiben die Wege ebnen. Dies zu verhindern hat man aber doch wohl in der Hand, wenn bei einem gesetzgeberi schen Vorgehen die nöligen Kautelen geschaffen werden, um innerhalb der Innungen gleiches Recht für alle zu erzwingen. Andererseits wird mit der größten Beharrlichkeit auf die Schwierigkeiten und Streitigkeiten hingewiesen, die sich in Oesterreich infolge des Befähigungsnachweises zeigen. Such das sind nur Schreckschüsse. Haben wir denn in Deutsch land nötig, das in Oesterreich mangelhaft wirkende Gesetz einfach abzuschreiben, oder ist eS nicht vielmehr ein großer Vorteil, daß wir eben bei unseren Nachbarn sehen, wie es nicht gemacht werden soll? Schon bet den alten Inn- ungen gab eS Meister, die in verschiedenen Handwerken zugleich den Befähigungsnachweis ablegten; weshalb sollte es nicht statuiert sein, daß nach wie vor Maurer- und Zimmermeister, Tüchler- und Glasermeister, Konditor-, Backer- und Pfefferküchlermeister u. s. w. bestehen? Wie bei allen Dingen, kommt es auch in diesem Falle nur auf den guten Willen an. Funktionieren aber erst die Zwangsorganisationen, besitzt das Handwerk eine regel rechte, autoritatioe Vertretung, so werden dessen Interessen endlich einmal in sachverständiger Weise gepflegt werden, und die Regierung wird die Wünsche dieser Vertretung nicht einfach all acta legen können. Selbstverständlich wird es die vornehmste Aufgabe der neuen Organisation sein, nicht bloß Wünsche zu formulieren sondern wohl aus- gearbeitete und durchdachte Vorschläge zu machen. Zu unseren Handwerksmeistern dürfen wir aber das feste Ver trauen haben, daß sie nicht nur ihr eigenes materielles Interesse, sondern vor allem das Gemeinwohl im Auge haben werden. Ueber die Verdächtigungen einzelner man- chesterlicher Blätter und insonderheit der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung", als wäre den Vertretern der Handels- intereffen die Frage, wie die Erfüllung ihrer Forderungen mit der Wohlfahrt des Gemeinwesens verträglich sei, völlig gleichgültig, wird von den Handwerksmeistern, an deren Patriotismus doch wahrlich nicht zu zweifeln ist, mit Ver- achtung hinweggesehen werden. Unterliegt es doch ohnedies keinem Zweifel, daß die Wohlfahrt unseres Gemeinwesens mit der des Handwerks wie des Mittelstandes über haupt zusammenfällt. Eine gerechte Kritik der socialdemokratische« Presse. Der „Socialdemokratische Akademiker" bringt in seiner Nr. 16 „Einiges über die deutsche Socialdemokratie", auS dem insonderheit die folgenden treffenden Bemerkungen über die socialdemokratische Presse recht interessant find: „Wett schlimmer (als mit den Versammlungen) steht eS — so schreibt das socialdemokratische Etudentenorgan — mit de«