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Erscheint: Mutwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: I . Jllustrirtes Sonntagsblati (wöchentlich); 2 ^andwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Bicrteljährl. 1 M. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zu sendung. iS ch en Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. i, Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs Amtsgerichts Preis für die einspaltige Cor- pußzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KescHäftsstelren: Buchdruckereien von A. Pabst, Königebrück, C. S Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Comp Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Z» UuLsnitz Druck'und Verlag von E. L. Für st er's Erben in Pulsnitz. MchtuudvisrzigKeV Nahvgaug. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlei n in Pulsnitz. Ä. September 1896. Sonnabend. Bekanntmachung. Während der Beurlaubung des Herrn Amtshauptmann Von Erpmmmsdorff zu Kamenz vom 6. bis 19. September o. ist die Vertretung desselben Herrn Regierungs assefsoc l)r. Niethammer übertragen worden. Bautzen, am 26. August 1896. Der K r e i s h a u p t m a n n. von Bosse. ... KonkursvevfaHren. Ueber das Vermögen des Leinwandfabrikanten Gustav Reinhold Körner in Hauswalde wird heute, am 1. September 1896, Nachmittags 6 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Ortsrichter Friedrich August Seidel von Großröhrsdorf wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 30. September 1896 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibihaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in § 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — aus den 21. September 1896z Vormittags 10 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 14. Oktober 1896z Vormittags 10 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. September 1896 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Pulsnitz. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber — Aktuar Hofmann. ^onkrtrsVerfaHren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Messerschmiedemeisters Ernst Heyde in Großröhrsdorf ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Er hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung d r Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 28. September 1896z Vormittags '/2I0 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. P u l s n i tz, den 3. September 1896. Aktuar Hofman« Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Bertha Marie verw. Kunert, geb. Ulbricht, in Grvtzröhrsdors ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht vcrwerth- baren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 28. September 1896z Vormittags 10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Pulsnitz, den 3. September 1896. Aktuar Hofmann Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Flurschädenabsch ätzung betreffend. Gelegentlich der Herbstübungen der König!. Preuß. 8. Division werden voraussichtlich im hiesigen Bezirke in der Zeit vom 7. bis 9. September dss. Js. Flurschäden ent stehen ; auch ist nicht ausgeschlossen, daß dies seitens der anderen Truppen geschieht. Es wird deshalb wiederholt darauf hingewiesen, wenn irgend möglich die Feldfrüchte noch abzuernten, besonders werthvolle Grundstücke, wie z. B. Krautfelder und Rapssaaten, sowie Holzschonungen durch Aufstecken weithin sichtbarer Strohwische oder Warnungstafeln kenntlich zu machen. Kleine Kartoffel- oder Krautseldcr gleichfalls mit Strohwisöen zu bezeichnen, ist Zwecklos, da diese sich von selbst kennzeichnen und nicht immer geschont werden können. Wird das rechtzeitige Meinten unterlassen, so wird ein Anspruch auf Vergütung von Flurschäden abgclehut. Auch wird Entschädigung dann nicht gewährt, wenn die Flurschäden durch das zuschauende Publikum verursacht werde». Das dem Manöver als Zuschauer folgende Publikum wird aber noch besonders auf Z 368 Ziffer 9 des Reichsstrafgesetzvuchs hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen dagegen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Bis längstens zum 17. September dieses Jahres haben sodann die Stadträlhe, Bürgermeister und Gemeindevorstände der von Flurschäden betroffenen Gemeinden, bei denen Entschädigungsansprüche angemeldet wmdcn sind, kurze Auzeige, nöthigenfalls durch expressen Boten, an die Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten. Hierbei werden die folgenden gesetzlichen Bestimmungen (H 14 der Instruktion vom 30. August 1887, Reichsgesetzblatt Seite 446) noch besonders hervorgehoben: Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, besonders dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernlen unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. Zum eignen Schaden der Betheiligten wird ferner alljährlich gegen die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des obenerwähnten § insofern verstoßen, als die Betreffenden in Nothsällen die Aberntung der beschädigten Grundstücke oder das Umpflügen der festgetretenen Felder ohne die Anordnung des Ortsvorstandes bewirken und ein Schaden daher nicht mehr festgestellt werden kann. Auch ist mehrfach darüber zu klagen gewesen, daß die Ortsvorstände die Aufstellung der von ihnen und zwei unparteiischen Ortseingesessenen aufzunehmenden und zu unterzeichnenden Verhandlungen — wozu Formulare hier bezogen werden können — unterlassen und in den letzteren statt der Quantität beschädigter Früchte die zu bewilligende Geldentschädigung festgesetzt haben. Geringere Schäden würden gleichfalls durch den Ortsvorstand mit zwei unparteiischen OrtSangese sscnen abzuschätzeu und das Ergebniß hier anzuzeigcn sei». Die Besitzer selbständiger Güter haben ihre Ansprüche auf Schadenersatz ebenfalls bei dem Ortsvorstande anzumelden. Ueber alle angemeldeten Schadenersatzforderungen hat der Ortsvorstand eine Nachweisung nach Muster L (Ncichsgesetzblatt 1887 Seite 481) aufzustellen, dabei aber die darunter abgedruckte Anmerkung gehörig zu beachten. Die hiernach ausgefülltcn Nachweisungen sind der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und Ausfüllung vorznlegen. Das Formular zur Nachweisung wird den Stadträthen, Bürgermeistern und Gcmeindevorständen der berührten Gemeinden nach Eingang der bis ZUM 17. September geforderten Anzeigen zugcyen; doch werden sie gleichzeitig aufgefordert, für gehörige Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb ihrer Gemeinden Sorge zu tragen. Königliche Amtshauptmasnnschaft Kamenz am 31. August 1896. von Erdmauusdorff.