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Leipzig. Die Zeitung erscheint täglich Abend». Zu beziehen durch alle Postämter de« In- und Au-laude«. Drei« für da« Viertel- Deutsche Allgemeine Zeitung. .LW «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Ueberblick. Deutschland. * Frankfurt a. M. Fackelzug. Die Constituirende Ver sammlung. v. Lindenau'S Reichsverfassungsentwurf. 0 Dresden. Die Arbeitercommission. H Leipzig. Deutscher Verein. 0 Leipzig. Commu- nalgarde. München. Ministerielle Erklärung. 0 Augsburg. Finanz wesen. Die Sparkasse. Hannover. Instruction des Bundestagsgesandten. * Stuttgart. Katholische Bewegungen. Lasset. Landtag. — Die Vor gänge in Schleswig-Holstein. Detmold. Erlaß der Webstuhlabgabc. * Frankfurt a. M. Die Arbeiter. Preußen. Berlin. Nationalversammlung. ^Berlin. Volksversamm lungen. Die Studenten in Charlottenburg. 6 Berlin. Die Aufregung. Demonstrationen. Die Volksbewaffnung. Hr. v. Patow. Neckereien. Die Zugbrücken. Hr. Räntsch. Berlin. Hr. Detroit. Das Konsistorium der Provinz Sachsen. S Halle. Der demokratische Verein. D Halle. Hr. Pernice. * Aus der Provinz Preussen. Der konstitutionelle Club in Königsberg. Nefterreich. Wien. Das Militair. Des Kaisers Namenstag. Graf Nugent. Die Barricaden. Der Sicherheitsausschuß. Die Arbeiter. Das Ministcrprogramm. Die Börse. Wien. Verordnungen. — Die Finanz verwaltung. Innsbruck. Fürst Esterhazy. Erzherzog Stephan. Triest. Die italienische Flotte. Englische Schiffe. Handel und Knduftrie. Ankündigungen. Deutschland. * Frankfurt a. M., t. Jun. Der allgemeine stürmische Jubel, mit welchem in der gestrigen Sitzung der Constituircnden Versamm lung die Verkündung der Wa h l Gagern's zum definitiven Prä sidenten von allen Seilen des Hauses, von allen Parteien ausge nommen worden, ist wol der sicherste Beweis, daß die Wahl aus den rechten Mann gefallen. Die Bürgerschaft Frankfurts gab gestern Abend ihren Gefühlen der Achtung und Sympathie für den Mann, welchen die Abgeordneten des deutschen Volkes an die Spitze der verfassungge benden Versammlung berufen, einen würdigen Ausdruck. Im Laufe des Nachmittags wurden rasch Vorbereitungen getroffen, um dem edlen Gagern durch eine großartige Fackelsercnade die Freude der Bürgerschaft über seine in so auSzcichncnder Weise zu Stande gekommene Wahl kundzugeben. Nach 9 Uhr bewegte sich eine unübersehliche Menschen menge, in der Mitte der festliche Zug, welchen 7—800 Fackelträger und mehre Tausend Mann Schutzwachcn, ohne Gewehr, mit den wehenden Bannern der 14 Quartiere unserer Stadt bildeten, vor die Mumm'schc Gartcnvilla vor dem Eschenheimer Thore, in welcher sich der Gefeierte befand. Mit wahrhaft betäubendem Jubclrufe wurde Gagern begrüßt, als er auf dem Balcon erschien und einige Worte des Dankes für diese Sympathiebezcigungcn der Bürger dieser freien Stadt an die Menge richtete und seine Hoffnungen für eine glückliche, segensreiche Neugestal tung des großen deutschen Vaterlandes aussprach. Auch Soiron, der sich neben Gagern befand, wurde mit freudigen Zurufen ausgenommen und sprach in gleicher feuriger Weise zu dem Volk. Während des gan zen Festaktes herrschte die musterhafteste Ordnung; nicht ein einziger MiSton störte diese wahrhaft ergreifende Kundgebung der öffentlichen Meinung. In vollkommenster Ruhe kehrte die ungeheure Menge in die Stadt zurück, wo sich die flutenden Massen nach allen Richtungen hin zerstreuten. Der in der Sitzung am 29. Mai gewählte Ausschuß zur Prü fung völkerrechtlicher und internationaler Fragen besteht aus den Abgg. Heckscher, Jaup, v. Raumer (aus Berlin), Esmarch, Schubert (aus Königsberg), Zachariä, Wurm, Gcrvinus, Cucumus, v. Wydcnbrugk, Stenzel, Schuselka, Arndt, Gombart, Höfken. In den Marineausschuß sind unter Andern Noß (aus Hamburg), die drei trie- ster Abgeordneten, Kerst (aus Posen), Gevckoht (aus Bremen), v. Ra- dowitz gewählt, Vorstand ist v. Bruck (aus Triest).— Auch der zum zweiten Viccpräsidcntcn gewählte Abg. v. Andrian (aus Wien) sprach, nachdem seine Wahl proclamirt war, etwa Folgendes: „Ich danke Ih nen für die Wahl und erlaube mir die Versicherung hinzuzufügen, daß Niemand für die Größe, Einheit und Freiheit Deutschlands tiefer füh len kann wie ich und daß Niemand mehr wünscht, daß es aus dcm> Zustande der Zerstückelung und Ohnmacht herauskomme, wie ich." Bei der Constituircnden Versammlung hat der Abg. v. Lindenau folgenden Beitrag zu einer künftigen deutschen Reich svcrfassung eingereicht: 1) Der künftige deutsche Bundesstaat wird bestehen aus al len heutigen Bundeslanden, mit Hinzufügung einiger zcilhcr ausge schlossenen preußischen Provinzen und des Hcrzogthums Schleswig-Hol stein. 2) Die Vertretung dieses Bundesstaats wird zu Frankfurt a. M. ihren Sitz haben und als deutsche Neichsrath - oder Gesammtrcgierung für Deutschland gebildet werden: durch einen hohen Rath, bestehend aus den Souverainen von Oesterreich, Preußen und einem dritten, aus Mitte aller Bundesglieder auf Lebenszeit zu erwählenden Fürsten, und durch ein deutsches Parlament, bestehend aus zwei völlig gleichberech tigten und mit gleicher Stimmenzahl versehenen Volkskammern. 3) Die beiden Kammern des deutschen Parlaments werden durch die doppelte Zahl der im jetzigen Plenum des Bundestags vertretenen 17 Curien in der Art gebildet, daß für die betreffenden Staaten resp. vier, drei, zwei und ein Abgeordneter eintreten; jede Kammer wird somit aus 67 Ab geordneten bestehen; ob die einzelnen Staaten die ihnen zustehenden Stimmen durch eben so viele Abgeordnete vertreten, oder letztere in Einer Person vereinigen wollen, bleibt dem Ermessen der Kammern dcS betreffenden Landes überlassen. 4) Nach den inländischen Wahlgesetzen werden die Mitglieder der einen Kammer gewählt: halb aus ländlichen, halb aus städtischen Bewohnern, die andere Kammer dagegen zu einem Viertel aus ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren, ein Viertel aus Sachwaltern, ein Viertel aus Geistlichen, ein Viertel aus Kaufleuten und Fabrikanten der deutschen Bundeslandc. 5) Bei Mei nungsverschiedenheiten beider Kammern entscheidet die aus der vereinig ten Abstimmung sich ergebende Majorität. 6) Die Wahl eines dritten fürstlichen Mitglieds im hohen Rathe steht dem deutschen Parlamente zu. 7) Dem Ermessen der Mitglieder des hohen Raths bleibt es überlassen, am Sitze des deutschen Parlaments selbst zu residiren oder sich durch einen mit ausgedehnter Vollmacht versehenen Prinzen des Hauses ver treten zu lassen. 8) Für Zeiten des Kriegs oder sonstiger Gefahr geht die ganze verfassungsmäßige Gewalt des Bundes, mittels Wahl des deutschen Parlaments, auf einen der drei den hohen Rath bildenden Fürsten über, der dann persönlich in Frankfurt residiren muß. 9 a) Die Wirksamkeit des hohen Raths äußert sich zunächst in dreifacher Bezie hung: u) in der Ausführung der von der constituircnden deutschen Na tionalversammlung getroffenen Bestimmungen; b) in der Sanction der vom deutschen Parlamente zu fassenden Beschlüsse; und o) in der Voll ziehung dieser Beschlüsse. 9 b) Für allgemeine Bundesangelcgcnheitcn, namentlich für die zur Centralbundcsgewalt gehörigen, hat das deutsche Parlament ohne besondere Instruction, nur nach den von der Consti- tuircndcn Versammlung festzustellcnden Grundsätzen, Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, die nach erhaltener Sanction des hohen Raths für alle Bun- dcsglieder verbindend sind. 10) Für eigenthümliche örtliche Interessen können besondere, in den Bundcsprotokollcn zu veröffentlichende Anwei sungen den Abgeordneten von ihren Negierungen erthcilt werden. 11) Zu Präsidenten beider Kammern werden aus ihrer Mitte Abgeordnete durch die Wahl aller Mitglieder auf die Zeit eines Jahres durch Stim menmehrheit erwählt. 12) Die Ccntralgcwalt aller Bundesstaaten für auswärtige Verhältnisse und alle damit verbundene gcsandtschaftliche Beziehungen, für die Grundlagen der Verfassung und Volksvertretung in den einzelnen Bundesstaaten; für alles die Wchrvcrfaffung des deut schen Bundes Betreffende; für das System der Grcnzzöllc, der Eisen bahnen, der Schiffahrt, der Posten und des Handels; für die Haupt normen der Staatsabgabcn, der Civil- und Criminalgcsctzgebung soll im hohen Nath und dem deutschen Parlament vereinigt sein, sodaß die darüber in obgcdachtcr Weise gefaßten Beschlüsse für alle Bundesstaa ten sofortige Gesetzeskraft erhalten. Die dcsfallsigcn Berathungcn des hohen Naths finden in collegialischer Form, und dessen Beschlüsse nach Stimmenmehrheit statt. 13) Die verweigerte Sanction des hohen Raths eines im deutschen Parlamente gefaßten Beschlusses soll nur eine sus pensive Kraft insofern haben, als erstere dann nicht versagt werden kann, wenn der Antrag zum dritten Male mit einer Stimmenmehrheit von drei Vicrthcilcn aller Anwesenden wiederholt wird. 14) Alle Streitig keiten der Bundesglieder unter sich und ihren Kammern oder andern Staatsangehörigen sind beim deutschen Parlament anzubringcn, um hier entweder durch Vermittelung beseitigt oder zur Austrägalentscheidunz