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Nr. 7«. 24 März L8SS Leipzig. Die Zeitung erscheint mit Ausnahme de» Montags täglich und wird Nachmittags 4 Uhr aus gegeben. Mutscht Mgtmuc Ztituug. für das Viertel jahr I'/, Thlr.; jede ein zelne Nummer 2 Ngr. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz I» Zu beziehen durch alle Postämter de- In- und Auslandes, sowie durch die Erpedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Bnfertio«»gebühr für den Raum eliicr Zeile 2 Ngr. Das österreichische Rundschreiben vom 28. Februar nebst Beilagen. Die amtliche Wiener Zeitung vom 22. März sagt: „Die zuerst in einem berliner Blatte veröffentlichte königlich preußische Eirculardepesche vom 8. März beschäftigt sich mit Darstellungen der Sachlage von Seiten der Tage-presse, mit diesfallsigen Auffassungen der Westmachte und mit diplo matischen Rundschreiben der königlichen Regierung. Was sich auf erst- genannte beide Verhältnisse bezieht, lassen wir unberührt, da aber die österreichischen Circulardepeschen nur unvollständig und ungenau zur öffent lichen Aenntniß kamen, so sind wir in der Lage den Wortlaut derselben sammt deren Beilagen nachstehend mitzutheilen." Die Aktenstücke lauten: Wien, den 28. Febr. 1845. Ich habe die Ehre gehabt, durch meinen Erlaß vom IS. d. M. Ew. ... zu benachrichtigen, daß der kaiserliche Bundespräsidtalge- sandte auf Befehl Sr. Maj. de» Kaisers, unserS allergnädtgsten Herrn, beauftragt worden ist, der Bundesversammlung in Vollziehung des Punktes I. 2. ihres Be schlusses vom 8. d. M. die Ueberficht des Standes der gesammten unter dem Kom mando deS FeldzcugmetsterS Frhrn. v. Heß stehenden fcldmäßtg ausgerüsteten kaiser lichen Armee mitzutheilen, um dadurch den Nachweis der weit über die Anfoderungen des gedachten Beschlusses hinausgehenden Kriegsbereitschaft Oesterreichs zu liefern. Das kaiserliche Eabinet war hierdurch veranlaßt, des Umstandes Erwähnung zu thun, daß der königlich preußische Bevollmächtigte in der BundeSmtlitSrcommisfion den An trag gestellt hatte, die Bundesversammlung möge beschließen, daß die Bereitstellung der Tontingente innerhalb der Grenzen des deutschen Bundesgebiets stattzufinden habe. Dieser Antrag hatte im Schoose der Bundesbehörden keinen Anklang gefunden und war daher in den Bundesbeschluß nicht übergegangen. Wir nahmen hiervon Act, in dem wir bemerkten, daß der Deutsche Bund in dieser Angelegenheit sich nicht mehr ausschließlich auf dem Boden der Bundesverträge, sondern auch auf dem des Bünd nisses vom 20. April (24. Juli) und der Beschlüsse vom 8. Dec. v. I. bewege, daß dem Bunde hiernach nicht bloS der Schutz Les eigenen Gebiets, sondern auch die nach drückliche Geltendmachung der Friedensgrundlage der vier Punkte und die Abwehr jedes Angriffs auf die österreichische Monarchie und auf unsere Truppen in den Donausürsten- thümern zur Pflicht gemacht sei, — daß aber der erwähnte Antrag deS königlich preußi schen Militärbevollmächtigten diesen Zusammenhang des Bundesbeschlusses vom 8. Febr. mit den früher« für die Stellung LeS Bundes maßgebenden Beschlüssen gänzlich verkenne. Ihrerseits mußte die kaiserliche Regierung es der Aufgabe der Gesammtheit Deutsch lands wie ihrer eigenen politischen Stellung entsprechend finden, dem Bunde die Stärke ihrer ganzen sowol Innerhalb als außerhalb des BundeSgeblets sowie in den Donau- fürstenthümern kriegsbereit aufgestellten Streitmacht nachzuwcisen. Frhr. v. Prokesch berichtet uns aber nunmehr, day, als er in der BundeStagSfltzung vom 22. d. M. mit der hier in Abschrift betgefügten Erklärung den Standesauswcis der österreichischen Operationsarmee vorlegte, der königlich preußische Bundestagsgesandte entschieden in Abrede stellte, daß der Beschluß vom 8. d. M. auf der Grundlage der Beschlüsse vom 24. Juli und vom 9. Dec. v. I. beruhe. Hr. v. Bismark wollte den Fall der ge meinsamen Abwehr eines Angriffs auf die österreichische Monarchie oder auf die Do- naufürstenthümer als gänzlich beseitigt und den Bundesbeschluß vom 8. Febr. als auf einer neuen Basts gefaßt betrachten, nämlich auf derjenigen der Nothwendlgkeit, den immer bedrohlicher werdenden europäischen Verhältnissen eine nach allen Richtungen verwendbare Kriegsbereitschaft entgcgenzustellen. Er behielt seiner Regierung vor, eine Erklärung in diesem Sinne zu Protokoll zu geben. Ein weiteres Moment in dieser Richtung ist eine Aeußerung des Hrn. v. Bismark gegen den kaiserlichen Präfidial- gesandten, wonach Preußen gelegentlich der Bcsatzungsfrage von Rastadt die volle Kriegsbesatzung für Rastadt, Landau, Mainz und Luxemburg beantragen werde, indem aus der Kriegsbereitschaft nach jeder Richtung diese Maßregel nothwendig folge. In welcher Weise die königlich preußische Negierung, vorausgesetzt, Laß ihr Vertreter in Frankfurt ihre Intentionen richtig wiedergegeben habe, diese Haltung am Bundestage mit dem Zweck ihrer Sendungen nach Paris und London, von welchen wir mittelbar auch die Wiedervereinigung der deutschen Mächte aus dem gleichen Standpunkt hoffen, in Einklang zu bringen vermöge, darüber suchen wir uns vergeblich Rechenschaft zu geben. Selbst wenn Preußen zu unserm Bedauern nicht dieselben Verpflichtungen wie Oesterreich gegenüber Frankreich und England übernehmen zu können glaubte, so wüß ten wir uns doch nicht zu erklären, wie das berliner Eabinet diesen Mächten, um mit ihnen einen Vertrag zu schließen, weniger als eine fie nicht gefährdende neutrale Haltung anzubieten haben könnte. Der königlich preußische Hof wird es ohne Zweifel als seinen Beruf erkennen, über diesen Punkt die nöthige» Aufschlüsse zu gewähren, falls er dem Deutschen Bunde wirklich anfinnen würde, die Stel lung einer nach beiden Seiten hingewendeten bewaffneten Neutralität einzunehmen. So wenig wir uns aber berufen finden, diese Betrachtung für jetzt weiterzuvcrsol- gen, so klar find wir unsererseits in unserer Sorge für Deutschlands Heil uns der Pflicht bewußt, rechtzeitig uud offen unsern Bundesgenossen die Ueberzeugung auszu sprechen, daß der Deutsche Bund den ernstlichsten Verwickelungen entgegengchen müßte, wenn er seinen Rüstungen auch nur den Schein einer andern Bedeutung beilegen lassen wollte, als jene einer thatkräftigen Vorbereitung für die eventuelle Erfüllung der durch die Beschlüsse vom 24. Juli und vom 9. Dec. v. I. begründeten Bedenklichkeiten. Wir haben in unserm Erlasse vom 16. Febr. gesagt, warum wir geglaubt haben, die in unsern Augen ungenügenden ErwägungSgründe, aus welche» die Ausschüsse der Bundesversammlung die am 8. Febr. zum Beschluß erhobenen Anträge abgeleitet haben, unbedenklich auf sich beruhen lassen zu können. Die Verpflichtungen, die der Deutsche Bund bereits übernommen hat, diejenigen, welche unser Handeln als europäische Groß macht bestitnmen, die Natur der Aufgabe, die wir und mit uns Alle, die unsere Po litik als eine wahrhaft deutsche anerkennen, noch zu lösen haben: alle diese Umstände schienen uns laut genug zu sprechen, um einen ausdrücklichen Ausspruch über den Zweck der militärischen Maßregeln des Bundes überflüssig zu machen. Anders aber würde di« Lage sich gestalten, wenn jetzt, da Deutschland im Begriff steht, sich zu bewaffnen und eine nahe Zukunft die Entscheidung bringen muß, ob es den Mächten gelingen wird, Europa drn Frieden zurückzugeben, der Deutsche Bund jener Richtung nach einer zuwartenden, von bestimmten Verpflichtungen freien Neutralität, welcher die er wähnten Erwäguntzsgrüude bereits zu viel nachgegeben haben, in irgendeiner Weise in seinen ferner» Kundgebungen und Maßnahmen folgen wollte. Wir würden es als dann als dte erste unserer Pflichten gegen Deutschland betrachten, uns laut und sehr ent schieden gegen derartige Kundgebungen und Maßnahmen zu verwahren und alle und jede Verantwortlichkeit für deren mögliche Folgen im voraus abzulehnen. Insbesondere könnten wir den Anspruch, daß unser BundeScontingent auf deutsches Gebiet zurückgezogen werde, nur für ein iudirectes Aufgeben der am Bunde im gemeinsamen Interesse Deutschland» eingegangencn Verbindlichkeiten erklären und einen Antrag, in die Grenzfestungen ge gen Frankreich die Kriegsbesatzungen zu verlegen, müßten wir auf das bestimmteste als eine unveranlaßtc Provocation bezeichnen. Der kaiserliche Präsidialgesaiidte ist von uns angewiesen worden, in den Beratungen der Ausschüsse den ganzen Ernst der vor stehenden Bettachtungen ohne Rückhalt in unserm Namen geltend zu machen. Vertrauens voll hoffen wir, daß er bei den Vertretern unserer Bundesgenossen die gleichen Ueber- zeugungen finden, und daß der Deutsche Bund, indem er, im Vereine mit uns, für den möglichen Fall des Mislingens der Friedensuntcrhandlungen seine Macht entfaltet, keinem seiner Mitglieder und keinem der europäische» Eabinete zu Zweiseln über die Bedeutung seiner Rüstungen Anlaß geben wird. Sie wollen bei der ... Regierung ... unter vertraulicher Mlttheilung dieses Erlasses die große Wichtigkeit angelegentlich hervorheben, die wir in immer steigendem Maße auf eine unumwundene Anerkennung der im Obigen wiederholt hervorgehobenen Gesichtspunkte und aus die Ertheilung ent sprechender Instructionen an die Bundestagsgesandten legen müssen. Empfangen Die selben die Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung. (Gez.) Graf Buot. Oesterreich. In Beachtung von Punkt I. 2 des Bundesbeschlusses vom 8.d. M. §. 49 ist der k. k. Präfidialgesandte von seiner allerhöchsten Regierung angewiesen, die ser hohen Versammlung den von dem k. k. Commandirenden Generalfeldzcugmeister Frhrn. v. Heß gefertigten Standcsausweis der zur Deckung des durch die Bundcsbe- schlüsse vom 24. Juli und 9- Dec. v. I. unter den Schutz gemeinsamer Abwehr ge stellten Gebiete in vollständiger Marsch- und Schlagfertigkeit concentrirten k. k. Trup pen zu übergeben. Wien, 5. März 1855. Als wir Ew. ... mittels des Erlasses vom 28. Febr. da von unterrichteten, daß dte österretchischerscitS in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 8. desselben Monats in der Sitzung der Bundesversammlung vom 22 Febr. gemachte Vorlage von dem königlich preußischen BundeStagsgesandtcn beanstandet worden sei, war uns noch der Zweifel erlaubt, ob diese unter Vorbehalt der Abgabe einer schriftliche» Erklärung vorerst nur mündlich erhobenen Einwendungen wirklich in die Verhandlun gen der Bundesversammlung übergehen würden. Mit einem seitdem eingetroffenen Be richte hat uns aber der kaiserliche BundeSpräfidialgesandte die hier in Abschrift beifol gende Erklärung cingesendet, welche Hr. v. Bismark nachträglich in das Protokoll der erwähnten Sitzung utedergelegt hat. Frhr. v. Prokesch hat sofort die gleichfalls hier abschriftlich anliegende Gegenäußerung abgegeben. Wir find sonach nunmehr in dem Falle, den Ansichten, die wir bereits in dem Erlaß vom 28. Febr. dargclegt haben, auf die uns jetzt vorliegende osficielle Erklärung Preußens Anwendung zu geben, und wir haben demgemäß nicht nur die Erwiderung, zu welcher der kaiserliche Präsidial gesandte sich veranlaßt gefunden hat, auf das entschiedenste gebilligt, sondern auch den Grafen Rechberg beauftragt, in den Berathungen der BundeStagsausschiisse keine Un gewißheit darüber zu lassen, daß dte kaiserliche Regierung, falls die von ihr gemachte Mittheilung der StandeSliste der kaiserlichen Armee von der Bundesversammlung im Sinne der preußischen Erklärung beanstandet, oder falls in irgendeiner andern Weise dieser Erklärung eine praktische Folge gegeben würde, sich zu einer nach Form und In halt vollkommen bestimmten Verwahrung bewogen finden müßte. Die ... Negierung, welcher Ew. ... den gegenwärtigen Erlaß als jenen vom 28. Febr. ergänzend gefäl ligst mitthetlen wollen, wird, wie wir zuversichtlich hoffen, vollständig das Gewicht der Gründe zu würdigen wissen, die uns die zweifelloseste Wahrnehmung unsers Stand punkts gegenüber derjenigen Auffassung, welche das königlich preußische Eabinet zu un serm Bedauern mit dem Bundesbeschluß vom 8. Febr. für vereinbar hält, zur Pflicht machen. Empfangen Dieselben die Versicherung meiner vollkommenen Hochachtung. (Gez.) Gras Buvl. Preußen. Die soeben vernommene Erklärung des kaiserlich österreichischen Herrn Gesandten scheint von der Voraussetzung auszugehen, daß durch den Beschluß vom 8. Febr. den nach demselben bereltzuhaltenden Lonttngenten vorzugsweise die Bestimmung angewiesen sei, zur Deckung derjenigen Gebiete verwandt zu werden, welche durch die Verträge, deneu der Bund vermöge der Beschlüsse vom 24. Juli und 9. Dec. v. I. beitrat, unter den Schutz gemeinsamer Abwehr gestellt worden sind. Der Gesandte vermag die Voraussetzung in dem Inhalte des Beschlusses vom 8- Febr. und der dem selben vorausgegangenen Verhandlungen nicht begründet zu finden, sieht sich vielmehr veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn eine weitere Deutung des Be schlusses vom 8. Febr. erfoderlich und das Material für dieselbe zunächst aus den Mo tiven zu entnehmen sein würde, auf welche die znm Beschluß erhobenen Ausschußan träge sich gründen, in diese» ausdrücklich hervorgehobcn ist, daß die Nothwendlgkeit, zur Erfüllung der durch den Beschluß vom 9. Dec. v. I. übernommenen Desensivver- pfltchtung zu schreiten, nicht nachgewiesen ist, daß aber die Sorge für dte nach Art. II der BundeSacte dem Bund obliegende Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands, der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der deutschen Staaten de» Bund in Len Fall setzt, Vorbereitungen zu treffen, um diesen Obliegenheiten genügen zn kön nen, und daß endlich die für den Bund bereitzuhaltcnden Streitkräfte nach jeder Rich tung hin verwendbar gedacht werden. Der kaiserlich österreichische Präsidialgesandte erwidert: Die kaiserliche Negierung betrachtet allerdings den Bundesbeschluß vom 8. Febr., welcher die von der Militär commission in Vollzug des Bundesbeschlusses vom 9. Dcc. vorgelegten und von den für die orientalische Angelegenheit vereinigten Ausschüssen begutachteten und zur An nahme empfohlenen Anträge zum Beschluß erhob, für die weitere Entwickelung der BundeSbeschlüsse vom 24. Juli und 9. Dec. Da von Seiten meines verehrten Col- leaen, des königlich preußischen Herrn Gesandten, eine andere Ansicht ausgesprochen wird, so muß cS der kaiserlichen Regierung um so dringlicher erscheinen, über ihre eigene Auffassung keine Zweideutigkeit schweben zu lassen. 8s wird an dem Bunde liegen, zu erwägen, ob er einen Ausspruch über die Frage, welche von den beiden Auffassungen die richtige ist, für nöthig erachtet. Weiter kann der k. k. Präsidialge-