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lungen an. 82. Jahrgang Montag den 3. Juli 1916 abends Nr 151 Dresden, den 29 Juni I9I6 Ministerium des Innern. 3. nicht mehr al» 125 z erhalten. Der Siadtrat. 2. Die nachstehende Bekanntmachung de» Reichskanzlers über das Verbot sowie über die Ein« schränkung der Verwendung von Zucker in gewissen gewerblichen Betrieben wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht Inserat« werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschnst mit 15 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nm von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 40 bez. 35 Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteInserats mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 60 Pf. Die Mriß-ritz - Zeitung" erscheint täglich mi. Äns» nähme der Sonn- und Feiertage und wird am 5. JE I. im Rathause, Zimmer Nr. 11, namhaft zu machen. Der Zeitpunkt, zn dem die ans jeden Haushalt entfallende Menge bei dem betreffenden Händler abgeholt werden kann, wird noch bekannt gegeben. Dippoldiswalde, am 29. Juni 1916. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 1«. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 261). (Vom 24. Juni 1916 Auf 'Grund des 8 10 Absatz l der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 251) wird folgendes bestimmt: 8 1. In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, tn denen Nah ungs-, Ge- nutz- und kosmetische Mittel zum Zwecke der Weiterveiäuherung bereitet werden, darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von' 1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), 2. gezuckerten (kandierten) Früchten, 3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einein Zusatz fertiger Kohlensäure beruht. 4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilse vou weinähnlichen Getränken herge stellten Eenutzmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen, (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch- und Erogertrakten aller Art, sowie zur Bereitur g v n Grundstoffen für «olche und ähnliche Getränke, 5 Essig, 6 Mostrich und Senf, 7. Fischmarinaden, 8. Kautabak, 9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle. 8 2. im 8 l bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung von Marmeladen nur soweit, daß in der fertigen Marmelade nicht mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauerware enthalten Ist, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Koblensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforderlich ist, Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthalten ist künkook-Tuoksn keil'. Die auf Grund der eingereichlen Anmeldungen über Zuckerbedarf zu Einkochzwecken auf die Stadt Dippoldiswalde entfallende Menge ist zur Untervcrteilung hierher über wiesen worden voi tton suüononttonviolk gvninHen ksi eine «ooontlivko AünLung tton sngomollttolon vottapFs- mongon oinKnolon müooon. Da auf weitere Freigaben zur häuslichen Obstverwertung für den Vvndol nicht mit Bestimmtheit gerechnet werden kaun, hat jetzt schon die Herbftanmeldung mit berücksichtigt werden müssen. Vie »suokol- itungsvon»43ntto vronttvn ttoskolb Lu moglivkston 8panoam- sngokstton untt 6io IRoglioktto», vksi untt voonon okno 2uvkon kslibsn L« msvken, kingouuioson. Aus die heute in der „Weißerih-Zeitung" zum Abdruck gelangenden „Richtlinien für die Erhal tung der diesjährigen Obsternte ' wird besonders aufmerksam gemacht. Diejenigen Hanshnltungsvorstände, die ihren Bedarf seiner Zeit hier angemeldet Haven, werden veranlaßt, den Handler, von dem sie den Zucker beziehen wollen, bis spä; testens den In den 1. 2. 8 2 Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Ausnahmen gestatten. 8 4. Wer bisher Zucker zu einem der im 8 1 und 2 bezeichneten Zwecke verarbeitet hat, hat dem Kommunalverband bis zum - Juli Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Zucker er besitzt und zu welchem Zwecke sie verarbeitet werden sollen Der Kommunaloeiband hat der Neichszuckers eile die angezeigten Mengen bis zum 10. Juli mitzuteilcn. 8 5. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker bezogen und verwendet werden darf, erteilt die Neichszuckerstelle die Bezugsscheine nach Maßgabe der verfügbaren Bestände an Zucker und der Dringlichkeit de« Bedarf«. Die Neichszuckerstelle wird ermächtigt, dabei Bedingungen für di« Herstellung und die Abgabe der Ware aufzusteUep, 8 6. Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erteilt die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg die Bezugsscheine nach Maßgabe der Gesamtmenge von Zucker, die die Neichszuckerstebe hierzu für bestimmte Zeitabschnitte festsetzt. Hierbei soll kein. gewerblicher Betrieb, soweit dies nicht bereits geschehen ist, zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 3V. September 1915 hierzu verarbeitet hat Wer im Jahre 1916 mehr Zucker erhalten als ihm hier nach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch mehr auf Zuteilung von Zucker. 8 ? Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark wird bestraft 1. wer den Bestimmungen der 88 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. wer den von der Reichszuckerstelle nach 8 5 gegebenen Bestimmungen znwiderhandelt, 3. wer vorsätzlich d'e nach 8 4 Satz 1 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Neben der Strafe kann Zu:'er, der nicht oder nicht richtig angegeben worden ist, eingezogen werden. Berlin, den 24. Jun! 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage Freiherr von Stein. Regelung -es Fettverbrauchs. Gemäß 88 6 und 7 der Bundesrat-Verordnung vom 8. Juni 1916 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 16. Juni 1916 wird folgendes bestimmt: 1. Wer gewerbsmäßig Fette (Margarine, Butterschmalz, Speisefett, «unstspeise- fett U. a.) an Verbraucher abgeben will, ist verpflichtet, vorher die jeweilig zum Ver kauf gelangende Menge der Ortsbehörde anzuzeigen. Letztere hat durch Ausgabe von Fettkarten oder Fettbezugrscheinen dafür zu sor- gen, daß die Verbraucher von den angezeigten Vorräten auf den Hopf und die Woche Gastwirte, Bäcker, Inhaber von Psleganstalten und ähnlichen Betrieben können ihren Bedarf aus dem vorhandenen Vorräte bi» zur Höhe von Vi der in der gleichen Zeit de, Vorjahres verbrauchten Menge anmrlden. 3. Lin etwaiger Rest an Fetten ist der nächsten Verteilung vorzubehalten oder dem Kommunalverband anzuzeigen. 4. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Rindstalg, Wurstfett, Speck oder Roh fett, da diese Warrn unter di« Fleischkarten fallen. Auch erübrigt sich die in Ziffer I oorgeschrtebene Anzeige bei Fetten, die dem Ver käufer durch den Kommunalverband bez. die Ort,behörde zum Weitervertrieb zugewiesrn worden sind Spätnachmittag ausge- geben. Preisvierteljähr lich 1 M. 80 Pf., zwei monatlich 1 Bt. 20 Pf-, emmonatlich MPf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post bote», sowie unsere Aus träger nehmen Vestel- MHeritz-Mimg TUWtU mMMl fir Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft, da- Königliche Amtsgericht und dm Stadtrat zu Dippoldiswalde. MU ,2llusM°U°n und Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stell« und an bestimmten Tagen mir et Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl ^ehne ui D-PP^ vokannlmsolkuna , , fällig gewesenen und kinkommonotouo^n sind bet Bermeidung soßonligon woioon Beitreibung spätestens bi- zum , 10. ttioooo «ONO«, im Gemeindeamt hier zu bezahlen. . Ivn ZvbLß «n ttio Voinoüntto gooKovtion kolken 8n- »onttonungon «nntt von -Ion kinvroknonookoßti gsn- dooon- noeo pünlsttliokoo 8*vuvNLnkIon onv«unGo1. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß Druckslücke der neuen Gemelndesteuer- ordnung zum Preis von 50 Pf. das Stück abgegeben werden. 8onnuottokong, am 1. Juli 1916. O«n Koinvin^ovonoitsn«! 5. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bi- zu 6 Monaten bestraf». , Dippoldiswalde, am 1. Juli 1016. „ . - Der Kommunal-Berbanv. Bestellungen auf goßonono Ninttonvionlol, voraussichtlich in 10 bis 14 Tagen hier eintrefsend, sind - von Privaten möglich,» durch Vermittelung der Orts- behörde Karigs* hier anzubringen. Bezugsbedingungen wie bisher (zu verg . amtshauptmannschasMche Verfügung an die Ortsbehorden vom 8/5. 1916 - 484 " Königliche Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 30. Juni 1916. 932 c Mob. II. _ voononsaminoln. Das Einsammeln der wildwachsenden Beeren aller Art ist nur in noißom Zu stande gestattet Als Gnükosiion Loitpunkl des Linoommolno wird für den amtshauptmannschastlichen Bezirk einschließlich der Stadt Dippoldiswalde bei Eidbeeren der 5 Juli Heidelbeeren der 10. Juli Himbeeren der 15. Juli Preiselbeeren der 5. September die Forstrevierverwaltungen andere Zeitpunkte festgesetzt haben, bewendet es dabei. Für «eitto!» und bnoioolboonon ist überdies für den ganzen Bezirk die 8nHVOnttung VON voonooUsmrnon vonboKon. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Dippoldiswalde, dm 2. Juli 1916. Nr. 1328 b Mob Königliche Amishauptmannschaft. ^obonsnüttok. Der Weiterverkauf von Lebensmitteln, die durch den Kommunalverband (Ber- teilungsstelle Firma Louis Schmidt —Dippoldiswalde) bezogen worden sind, ist nun an solche Personen zulässig, die sich nötigenfalls durch Brotausweiskarte, Einwohner meldeschein oder dergl als vosünkoonyokonigo ausweilen können. Bet Zuwiderhandlungen erhält der Wiederoerkäufer keine neue Ware mehr zugeteilt. Dippoldiswalde, den l.Juli 1916 Nr 1427 c Mob II von Roinmunslvonkanrl