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Wochenblatt für für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden Erscheint wöchentlich « «nk iDicnstag und Freit»-) Lb»n«e»ent»pr«i» vierteljährlich I N«rk. Eine einzelne -tun««» kostet 10 ,f. J«seratenann«b»e StontagS u. DonnerSt«-- bi» Mittag tt.vßr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. für die König!. Amtshauptmannschaft zn Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Neununddreißigster Jahrgang. Nr. 25. Freitag, den 28. März 1879. Bekanntmachung, Anzeigeerstattung über Verunglückung von Arbeitern re. in Fabriken betr. Nach Z 1 der Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern, die Fabriken-Jnspection betreffend, vom I. August 1878 (S, 194 des Gesetz- und Verordnungsblattes) sind die Fabrikbesitzer und Fabrikleiter verpflichtet, in allen den Fällen, in welchen in Folge des Gewerbebetriebes eine Person das Leben verloren oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß sie länger als 72 Stunden in ihrer Arbeit behindert ist, der Polizeibehörde und dem Fabrikeninspector Anzeige, und zwar im ersteren Falle sofort, im letzteren spätestens 4 Tage nach Eintritt des Unfalls, zu erstatten. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich veranlaßt, aus diese Bestimmung hierdurch noch besonders mit dem Hinzufügen auf merksam zu machen, daß die Unterlassung der nurgedachten Anzeige mit Geldstrafe bis zu 150 Mark eventuell Haftstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird. Da ferner wahrzunchmen gewesen ist, daß bei der Bedienung von Dampfmaschinen rc. die Maschinisten, Heizer, Arbeiter und Arbei terinnen dadurch verunglücken, daß sie an den lose den Körper umgebenden Kleidern erfaßt und fo in die Maschinen gezogen werden, so wird noch darauf hingewiesen, wie sehr es im eigenen Interesse des Maschinen- und Arbeitspersonals liegt, sich im Dienste nur ganz eng am Körper anliegender Kleidung zn bedienen und namentlich das Tragen von losen Jacken und Schürzen, sowie von Holzpantoffeln, welche letztere die Sicherheit des Gehens beeinträchtigen, zu vermeiden. Den Inhabern von Maschinen und Dampfkesseln aber wird dringend empfohlen, m dieser Beziehung über das betreffende Personal strenge Aufsicht zu führen. Meißen, am 20. März 1879. Königliche Amtshauptmannschaft. von Bosse. DaS 3. und 4. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879 enthält: Nr. 14. Gesetz, die Form der Eidesleistung betreffend; vom 20. Februar 1879. Nr. 15. Verordnung, die Verpflichtung der Staatsdiener und anderer, in öffentlicher Funktion stehender Personen betreffend; vom 20. Februar 1879. Nr. 16. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Potschappel betr.; vom 1. März 1879. Rr. 17. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassnngsgesctzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der uichtstreitigcn Gerichtsbarkeit enthaltend; vom 1. März 1879. Nv. 18. Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden betreffend; vom 3. März 1879. Nr. 19. Gesetz, einige mit der Civilproceßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende Bestimmungen enthaltend; vom 4. März 1879. Nr. 20. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betr.: vom 5. März 187S. Nr. 21. Gesetz, die Kraftloserklärung inländischer, auf den Inhaber lautender Werthpapiere und einige damit im Zusammenhänge stehende Bestimmungen betreffend; vom 6. März 1879. Nr. 22. Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltuugssachen betreffend; vom 7. März 1879. Nr. 23. Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend; vom 8. März 1879. Nr. 24. Gesetz, das Versahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend; vom 10. März 1879. Nr. 25. Gesetz, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Concurse zum Vermögen des Ehemannes betreffend; vom 11. Marz 1879. Nr. 26. Gesetz, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil- und der Strafproceßordnnng anhängigen streitigen Rechtssachen betr.: vom 12. Mürz 1879. Nr. 27. Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 13. März 1879. Gedachte Stücke des Gesetz- und Verordnungsblattes liegen in hiesiger Rathsexpedition zur Einsicht aus. Wilsdruff, am 25. März 1879. Der Stadtgemeinderath. I. V. Funke. MOZA auf Naundorfer Forstrevier. 3» OastUoks Naurräork sollen folgende, in den Schlägen Abtheil. 9, 23 und 29 aufbereitete Hölzer, als Donnerstag, den 3. April 1879, von Vormittags 9 Uhr an, 291 Stück buchene Stämme von 15—56 Cmtr. Mittenstärke, 1310 - weiche - von 11— 61 Cmtr. Mittenstärke, 323 - buchene Klötzer von 15—76 Cmtr. Ober- resp. Mittenstärkc und 2—8 Meter Länge, 51 - weiche - von 16—39 Cmtr. Oberstärke, 35 - weiche Rohrklötzer von 10—17 Ctmr. Oberstärke, 65 - weiche Stangen von 9—14 Cmtr. Unterstärke, 4 Rmtr. buchene Nutzscheite, 1 - fichtene dergl. und Freitag, den 4. April 1879, von Vormittags 9 Uhr an, 371 Nmtr. buchene Brennscheite, 247 Rmtr. buchene Acste, ungeschneid. weiches Reisig und weiche Brennstöcke Vottfchak». Sl. von Gchröter. 94 24 1095 182 Weiche dergl., buchene Brennknüppel, 26 - weiche dergl., einzeln und partieenweise gegen sofortige baare Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zn versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunterzcichnetcn Revierverwalter zu wenden oder auch ohne Weiteres in die genannten Abtheilungen zu begeben. Königl. Forstrentamt Tharandt und Königl. Revierverwaltung Naundorf, am 10. März 1879.