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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Licbcnlchn und die Umgegenden. Amtsklatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. ^7 9. Dienstag den 31. Januar 1871. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten und Gemeindevorstände, die Reichstagswahlen betreffend. Nachdem zu Vornahme der Wahlen für den deutschen Reichstag der 3. März d. I. festgesetzt worden, ergeht an aste Obrigkeiten und Gemeindevorstände hiermit Verordnung, unverzüglich zur Auslegung der Wahllisten zu Verschreiten und damit spätestens den 1. Februar d. I. zu beginnen, auch deshalb in Gemäßheit von § 2 des zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 145) unterm 28. Mai 1870 erlassenen Reglements (Bundesgesetzblatt Seite 275) die vorgeschricbenc Bekanntmachung zu erlassen. Zugleich werden alle Obrigkeiten, welche noch mit Erstattung der unterm 6. Juli v. Js. erforderten Anzeige über die Anzahl der von ihnen gebildeten Wahlbezirke im Rückstände sind, erinnert, dieselbe nurnüehr ungesäumt anher cinzureichen. Im Uebrigen werden alle bei Leitung des Wahlgeschäfls betheiligten Obrigkeiten, Gemeindevorstände und Wahlvorsteher nochmals auf die genaueste Beobachtung der nach dem Wahlgesetze vom 31. Mai 1869 und dem bereits ungezogenen Reglement vom 28 Mai 187V gegenwärtig geltenden, von den bisherigen zum Theil abweichenden Vorschriften verwiesen. Dresden, am 28. Januar 1871. Ministerium des Innern. — von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstände des Amtsbezirks Wilsdruff. In Folge der von dem Königlichen Ministerium des Innern unterm 28. dieses Monats erlassenen Verordnung ist zu Vornahme der Wahl für den deutschen Reichstag der 3. März dieses Jahres festgesetzt worden. Sämmtliche Gemeindevorstände hiesigen Amtsbezirks werden unter Bezugnahme auf die an Sie unterm 14. Juli 1870 erlassene Verfügung, durch welche Ihnen die künftige Leitung der Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag des norddeut schen Bundes in Ihren Orten bereits übertragen worden ist, hiermit angewiesen, die für Ihren Ort aufgestellte Wählerliste vom l. Fcbrilar dicscs Zahns ab mindestens 8 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen und den Tag, an welchem die Auslegung beginnt, unter Hinweisung auf H 3 des Reglements vom 28. Mai 1870 sowie unter Angabe des Locals, in welchem die Auslegung statt findet, sofort und noch vor dem Anfänge der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, überhaupt aber die nach dem Wahlgesetze vom 31. Mai 1869 und dem Reglement vom 28. Mai 1870 gegenwärtig geltenden, von den bisherigen zum Theil abweichenden Vorschriften genau zu beobachten. Zugleich werden die Gemeindevorstände veranlaßt, binnen 8 Tagen und spätestens bis zum 10. Februar INI darüber Anzeige anher zu erstatten, in welchem Locale Sie die künftige Wahl vorzunehmen beabsichtigen. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 30. Januar 1371. In Stellvertretung: Dürisch, Assessor. Nachdem durch Mimsterialverordnung vom 28. Januar d. I. die unverzügliche Auslegung der Wahllisten für den deutschen Reichstag angeordnet worden ist, so wird dies mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht, daß die Wahlliste des hiesigen Stadtbezirkes vom 1. Februar an bis zum 10. Februar d. I. zu Jedermanns Einsicht in der Rathseppedition hier ausliegt. Etwaige Einsprüche gegen die Wahlliste sind nach Z 3 des Wahlreglem'ents von: 28. Mai 1870 innerhalb 8 Tagen nach Begum der Auslegung derselben beim unterzeichneten Stadtrath entweder schriftlich anzuzeigen oder zu Protokoll zu erklären. Rath zu Wilsdruff, am 30. Januar 1871. Kretzschmar. Von dem unterzeichneten Gerichtsamt soll den 19 Februar 1871 das dem Schänkwirth Franz Louis Haubold in Halsbrücke zugehörige Häuslernahrungs-Grundstück No. 72 des Ca- tasters und No. 71 des Grund- und Hypothekenbuchs für Neukirchen, Neukirchener Antheiles, welches Grundstück am 16. November 1870 ohne Berücksichtigung der Oblasten aus 1444 Thlr. —- —- gewürdert worden ist, an hiesiger Amtsstelle uothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, am 6. Deeember 1870. Dvv»I»nr<1i.