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UnterlMungs- und Intelligenz-Blatt. 29. Stück. xxvi. ^abra. Sonnabends, den 21. Juli 1838. Dank, herzlicher inniger Dank! Als wir, vom König invitirt, Au Euch noch Großenhayn marschirt, Schlug uns das Herz vor Freude; Dort, hieß es , wird's uns wohlergehn, Denn jeder mußte sich gestehn: Ihr seyd ja nicht von heute. Doch, als wir den Empfang nun Mn, Das, Freunde, grenzt' an Traum und Wahn, Wie Ihr uns ausgenommen; Ja, das beschreibt wobl nie ein Lied, Weiß Gott! wie Prinzen von Geblüt Sind wir uns vorgekommen. Als rings Kanonendonner schallt, Uns bald umfängt ein Flaschenwald Und volle Becher kreisen; Uns schmetternd die Fanfare weckt. Wir Tische sahn, fast überdeckt Mit ausgewäblten Speisen. Und als rm muntern Kreise hier Nicht Etiquette, Hofmanier, Nur Fröhlichkeit regierte; Als man mit wahrer Herzlichkeit Ein donnernd: Lebehoch! uns weiht' Und Alles salutirte: Da war's uns Meißnern doch zu bunt, Und plötzlich liess von Mund zu Mund: Wir wissen auch zu leben; Doch, wie man hier die Nachbarn ehrt. Das ist, auf Ehre! unerhört. Das Laßt uns wiedergeben. Wie Ihr darauf den schlichten Dank, Der uns aus vollem Herzen drang, So herzlich ausgenommen; Wie Ihr uns weibt't den Bruderkuß, Füblt' in der Freude Hochgenuß Sich keiner mebr beklommen. Doch dränats im Herzen fort und fort, Daß wir Euch hier durch Schrift und Work Den beißen Dank noch zollen; Nebmt ibn, wie in des Tages Lauf, Nur schlicht und recht vom Herzen auf; Das ist's ja, was wir wollen. Nicht Einzelne erwähnen wir, Nein, bei Euch wohnt, wir preisen's hier, Die Bonbomie in Allen, Drum fügen wir das Aeugniß bei: Uns hat's, nebntt's nicht als Schmeichelei, Allüberall gefallen. Und wie wir dort im Rebensaft Jüngst tranken: gute Nachbarschaft! So soll sie-ewig leben! Strahlt dann Lei uns des Festes Schein, Dann laden wir Euch Alle ein, Revange Euch zu geben. — Meißen, den 15. Juli 1833. Die zum solennen Königsschießen, d. 12. Juli d. I., in Großenhayn anwe senden Meißner Bürgerschützen. Folgende Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen sind hier eingegangen, und an die bereits namentlich bekannt gemachten Herren Stadtverordneten, bei denen sie Jeder mann einsehen kann, ausgegeben worden, als : Nr. 53. Verordnug , das Verfahren gegen sub sidiarisch Verhaftete in Zoll- und Steuerstraf sachen bedreffend; vom 10. April 1838. Nr. 54. Verordnung an das Appellatkonsgencht zu Dresden, die Gerichtsbarkeit zu Dresden, die Gerichtsbarkeit der Königlichen Kammer- gutsgerichte betreffend; vom 12. Mai 1838. Nr. 55. Verordnung, die Verzeichnisse der katho lischen Unterthanen Mdm Erblanden zum- Zwecke der von ihnen aufzubringenden Anla gen für ihre Kirchen und Schulen betreffend; vom 31. Mai 1838. Nr.56. Verordnung, die Berichtigung des Artikels 134 im Criminalgesetzbuche betreffen- ; vom 21. Mai 1838. Nr. 57. Verordnung, die Anzeigen über Wer-