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Freitag, 1 m. 18. August 1848. Dieses Blatt rrichemt täglich Abends und ist durch all« Poft« aakaltrn dr»3>« >»d Lu-lanLes j« beziehen. Dresdner Journal. Preis fär das Dierteljahr Tblr. Znsertionsgebüh« ren für den Raun, «iner gesralrene» Z«il« «» Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für daS Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittags angenommen. Inhalt. Zur sächsischen Gerichtsverfassung und Gerichtsordnung (Schluß). — Die Bezirkssteuereinnahmen in Sachsen. — Erwiderung und Berichtigung. —Verhandlungen der Stadtverordneten in Dresden. — Tagesgeschichte: Dresden: Sitzung der zweiten Kammer; deutscher Verein. Aus dem Gebirge: Begräbnisse ohne Särge. Berlin. Köln. Hamburg. Apenrade. Ufingen. München. Wien. Mailand. Paris. — Feuilleton. — Geschäftskalender. — Ortskalender. — Angekommene Reisende. Bekanntmachung. Nach einer Anher gelangten Eröffnung des Reichs-Ministeriums des Innern halt es die provisorische Centralgewalt für Deutschland für unerläßlich, sich soviel als möglich die genaueste Kenntniß von den Zuständen, den Wünschen und Bedürfnissen des deutschen Volkes zu verschaffen, um dieselben innerhalb ihres Wirkungskreises berücksichtigen zu können. Für diesen Zweck wünscht Dasselbe unter Anderem diejenigen Zeitschriften, welche über die Verhältnisse, Wünsche und Bedürfnisse oes deutschen Volks in den verschiedenen Landestheilen und über den Zustand der öffentlichen Meinung daselbst geeignete Auskunft zu ertheilen vermögen, zugesendet zu erhalten. Um diesem Anlangen Genüge zu verschaffen, wird in dem nächstens der Ständeversammlung vorzulegenden Preßgesetzent wurf die Bestimmung h. 5 der Verordnung über die Angelegenheiten der Presse vom 23. März dieses Jahres, wornach von Zeitschriften nach dem Erscheinen eines jeden Blattes odkr Stückes ein Eremplar an die Kreis-Direction und eins dergleichen an das Ministerium des Innern mit derselben Beschleunigung zu senden ist, mit welcher die Ausgabe und Versendung der Abonnements-Eremplare erfolgt, dahin erweitert werden, daß eine ebenmäßige Zusendung der Zeitschriften der obgedachten Art auch an das Reichsministerium des Innern zu erfolgen habe. Da aber das Ministerium des Innern voraussetzen darf, daß unerwartet einer gesetzlichen Bestimmung hierüber die Heraus geber derjenigen Zeitschriften, welche in dem obbemerkten Sinne für das Reichsminifterium von Interesse sind, geneigt sein werden, diese Einsendung zu bewirken, so wird dies hiermit zur allgemeinen Kennrniß gebracht. Dresden, den 8. August 1848. Ministerium -es Innern. Oberländer. Kuhn. . .. ...... ' Zur sächsischen Gerichtsverfassung und Gerichts ordnung. (Schluß.) Durch die Oeffentlichkeit aber wird die Mündlichkeit bedingt. Ohne jene ist diese überflüssig. Wo ich daher jener die geforderte Stelle in unfern GerichtSsälen und GerichtSstuben gern zugestanden, da ver steht e< sich auch, daß, neben der nöthigen schriftlichen Thätigkeit de- GerichtS — Protokolle — ich dem Worte daS Recht vindicire. — Nur hüte man sich, wie Die- in Frankreich leider nur zu sehr der Fall ist, für schöne Reden, für oratorischen Schmuck Zeit und Recht zu ver kaufen. Ich lege hier und überall besondere- Gewicht auf die Zeit; sie ist mir ein Hauptkapital; sie muß auch im Proteste gespart werden. Denn schon Da-, waS lange dauert, kostet in der Regel mehr Geld, al- die kürzere Handlung. Es kostet aber neben diesem metallischen Glücke der längere Proceß auch mehr moralische-, mehr LebenSruhe, mehr Leben-frieden. — Proceß ist ein Uebel, und nicht da- kleinste au- PandorenS Büchse. Je kürzer dasselbe, je besser. Statt daß man also den Proceß durch Oeffentlichkeit vergolden will, beschneide man ihn lieber. Er gewinnt, im umgekehrten Verhältnisse der Goldmünzen, nur dadurch. Man beschneide seine Fristen; man schaffe die unmodische sächsische Frist*) ab; man nehme al- längst« Proceßfrist die vierwöchent liche an; man verlängere diese selten, und nur gegen Bescheinigung de-Hindernisse-, und nur einmal; man reducire die Schriften auf eine geringere Anzahl (z. B. im ersten Verfahren, statt 6, nur 4 Sätze, statt einer Appellation-- und einer Au-führung-schrift, nur eine Ap pellation-- und Au-führung-schrift); man hebe die noch in den obern Behörden gesetzlich üblichen LeuterungS- und Appellationsverfahren auf. Diese und andere Reduktionen dürften gewiß unendlich viel zu Abkürzung unser- leider noch zu sehr schleppenden ProceßgangeS die nen. — Dabei beanspruche ich noch ein für unsere Civilproceßführung sehr segensreich wirken könnende- Institut, da- derFrieden-richter. *) Die sächsische Frist wird zu 6 Wochen 3 Tagen, oder zu -5 Lagen ge rechnet Die alten Deutschen, und nach ihnen die alten Sachsen, rechneten, nach TacituS, ihre GerichtSfristea nicht nach Tagen, sondern nach Nächten, die ge wöhnliche Frist aber zu 14 und die größten zu dreimal 14 Rächten (3 Fristen). Man rechnete zu diesen letzten nun noch die 3 LerminStage dieser 3 Fristen, und erhielt später auf diese Weise die 45 Lage. — Hoffentlich aber zählen wir im Jahre 1848 nicht mehr nach Nächten! —