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fir dtt LiÄ^. Berichtiiilttk Me die StedtrMW Aich M TkchlL MkMtzA M Dich« Statt und «kwzetgee", «scheint wöch«! teliLhrÜch 7t Ngr. — Bchellungen werden bet Mer PoßanftaÜ. in Unsm unser» Bote« entgegen genommen. — gu M Ann«»«« sind b«mb«ra-Alt»na und Frankfurt Angler in Leipzig, in Leipzig. Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. In Bezug auf die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus den k. k. österreichischen Staate» »ach Sach sen ist in Berücksichtigung, daß die Kronländer, Böhmen und Mähren schon seit längerer Zeit von der M». derpest völlig frei geblieben sind und daß die Seuche dermalen nur noch in Ungarn und Galizien vorbMM von dem Ministerium des Innern beschlossen worden, die Bestimmungen unter 1 und 2 der Verordnung vtz« 22. December vorigen Jahres nunmehr wieder aufzuheben und an deren Stelle folgende Vorschriften trete« zu lasten: 1) Rindvieh des LandschlagS aus Böhmen und Mähren darf nach Sachsen ohne Weitere- ginge führt werden, wenn der betreffende Transport mit einem von der Ortsbehörde desjenigen Orts, au- WÄlchM da- Dich stammt, in deutscher Sprache ausgefertigten Viehpaffe versehen ist, und m diesem nicht nur HM Viehftücke nach Zahl und äußeren Merkmalen (Geschlecht, Farbe und Abzeichen) genau angegeben fit», sondtW auch die Bestätigung enthalten ist, daß in der Ortschaft und deren Umgebung, aus welcher die Thiere koM- auch die Bestätigung enthalten ist, daß in der Ortschaft und deren Umgebung, aus web men, eine seuchenartige Krankheit unter dem Hornvieh nicht herrsche und die Viehstücke sund befunden worden seien. , 2) Rindvieh der Steppenraem (podolisches, ungarisches und galizisches Vieh) ist dagegen ohne HH sondere, in jedem einzelnen Falle vorher einzuholende, Genehmigung des Ministeriums des Innern nur rmt« der Voraussetzung über die Grenze einzulaffen, daß 1) der Transport auf der Eisenbahn und in besonder« Wagen ohne Vermengung mit anderem Bich« erfolgt, daß t' G 2) der Transport den diesseitigen Grenzpolizei-Commiffariaten resp. in Zittau und Bodenbachs und h« ziehendllch der diesseitigen GrenMlizeiinspection in Voitersreuth vorher angemeldet ««Ken ist, daß - S) der vorschriftsmäßige Viehpaß (oben »ub 1) beigebracht wird und daß .. > 4) in diesem Paffe oder durch ein anderes völlig glaubwürdiges behördliches Zeugniß bescheinigt U.K-H und an welchem Orte das betreffende Vieh bisher in Böhmen oder Mähren mindestens seit bereit- drei Mo naten ununterbrochen gestanden habe. . jä Goll ei» derartiger Transport durch Sachsen hindurch und weiter oder durch Preußen Heh«, -st» ist übwdieß die Genehmigung der betreffenden Königlich Preußischen Regierungsbehörde zum Gmlaß de- Trans ports nach oder durch Preußen beizubringen. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen., werden nach ß 8 flgde. des Gesetzes, Lie Bera tung und Tilgung der Rinderpest rc. betteffend, vom 30. April 1868 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt Sette -SH bestraft. Dresden, am 22. October 1869. Ministerium des Innerm von Nostitz-Wallwttz. Redaktion »nd Verlag von S. F. Tretlmann. Ueekta-, -e« S. -rov-mbee 1869. «Weomynen. M xno Dnrm«, hMN BMI «mx mr SA HM vaafenftel» Ar ». «aalvach in vr«»d«n und En>»» . „ Srmtösteuern auf den L Termin d. I. find nach 3 Pfennigen von jÄer ÄKÄÄbM'W n». r. . bei Vermeidung militairischer Gxecution an die hiesige Stadtsteuer-EinnahM M entrichten Riesaz den 1. November 1869. Der S t a d t r a t hi «qer^ -!