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auhener ach richten. bei Verordnungsblatt der KreiShanpMannschafr vautzen zugleich als «onstftorialbehörde der vberlaußtz. Stadtgcmeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg Verantwortlicher Redakteur Georg G Monse (Sprechstunden Wochentag« von 10 bi« 11 und von S bi« « Uhr> — Fernsprechanschluß Nr. LI. 9»I«rtton 20 Pfg., für brieslichc AuSkunftSerteilung 10 Pf,, «und Porto). Stur bi« früh >0 Uhr eingehend« Jns«raie finden n»ch tn dem abend» erscheinenden Blall« Ausnahme. Inserat« «hm« HI« Geschäftsstelle he« Blatte« und die Annnneenbureau» 1898 «r. 116 Montag, den L3. Mai, abends in dii Bautzen, am 18. Mai 1898. Bautzen, am 20. Mai 1898. Bautzen, den 21. Mai 1898. Löbau, am 13. Mai 1898. Bautzen, am 11. Mai 1898. Rtsch. Herrnhut, den 20. Mai 1898. Herrnhut, den 21. Mai 1898. spracht ilonlal- ,SftS- i. 17» Abonnement» 3^» Jns«rtlo«»geblbr siir den «am» rtner VrM schwierigee Satz entsprechend teurer. RachwrKgtbühr für jede Anzeige »ch wuncii ig ab- vitz. >c enl- F»nz- ru- u. wir» t eine Ver- :st wirb ädche, e 22. hFm- Wittb- habe», t, die- d. M. citben. 1898. nund. unterzeichneten Collaturvertrcter einreichen. Rittergut KiMitz, am 15. Mai 1898. Der Stadtrath. Abtheilung für Polizeisachen. vr. Ackermann. anberaumt worden. Schirgiswalde, den 21. Mai 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. von CrauShaar. Ehrhdt Aus Folium 92 des Handelsregisters sür den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts sind heute ein getragen worden die Firma Heinrich Jordan in Oberoderwitz — Zweigniederlassung des in Berlin unter gleicher Firma bestehenden Hauptgeschäfts — »ad al» ihre Inhaber die Kaufleute Herren Carl Franz Hugo Jordan, Heinrich Wilhelm Jordan und Carl Friedrich Jordan, sSmmtlich In Berlin. Das Königliche Amtsgericht. Schnbe. Das Königliche Amtsgericht. Schube. mslän- uni ar. ltze du in oder >ewan- sowie Adr. mitein Kämpfe, Gertchtsschreiber de» Königlichen Amtsgerichts. Freitag, de« 3., und Sonnabend, den 4. Jnnt 1898, können bei dem unterzeichneten Amtsgericht wegen Reinigung der Amtsräume nur dringliche Sache» erledigt »erden. Bekanntmachung. Eine Taschenuhr mit Kette ist In hiesiger Stadt gefunden und anher abgeliesert worden. Zur Ermittelung des Berlustträgers wird dies hiermit bekannt gemacht. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Krahl L Schwarzbach, Scheuertuchfabrik in Kirschau, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldete-e Forderungen Termin aus de« 6. Juni 1898, vormittags 9 Uhr, vor -cm hiefigtil Söuigltchcu Amtsgerichte Dt« Bautzener Rachrichten erscheinen, mit Au«nahme der Sonn- und Festtage, täglich übend» Prei« de» »ierteljährllchen Gtzaltzelle gewöhnlichen Satze« 12'/, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer Zur Erledigung kommt am 15. August d. I. das hiesige Diakonat. Bewerber, welche der wendischen Sprache mächtig sinh, wollen ihre Gesuche mit den erforderlichen Zeugnissen baldigst und spätestens bis zum 31. d. Mts. bei dem Verhandlungen beider Kammern eingehend berichtet haben, brauchen wir an dieser Stelle hieraus nicht mehr zurückzu« kommen. Wir wünschen nur, daß die Landtagsbeschlüffe dem Vaterlande zum Segen gereichen und namentlich die Achtung vor der Autorität und eine echt konservative Ge sinnung im Volke pflegen und fördern helfen, in unserem lieben sächsischen Volke, das jetzt mit fremden Elementen mehr und mehr durchsetzt und dazu von der ftaatsfeind- lichen Socialdemokratie unablässig verhetzt wird. Auch der preußische Landtag ist in diesen Tagen geschloffen worden und »war vom Kaiser als König von Preußen persönlich in feierlicher Versammlung im Weißen Saale des Königs. Schlaffes in Berlin; Se. Majestät war mit Ihrer Majestät der Kaiserin soeben erst aus Straßburg i. E. eingetroffen. Die Thronrede rühmte die Thätigkeit der Volksvertretung, die eine große Anzahl wichtiger Regierungsvorlagen er« ledigt hat, darunter noch zuletzt das viel umstrittene Pfarrer- Besoldungs-Gesetz, das, wenn es auch noch zu wünschen übrig läßt, immerhin von Segen für einen großen Teil - der preußischen Geistlichen, besonders der evangelischen, sein wird. Von den sonstigen Verhandlungsgegenständen der letzten Sitzungen dieses Landtags erwähnen wir noch der vom Herrenhaus? ohne Debatte genehmigten Vorlage, betr. die Bewilligung von fünf Millionen Mark zum Ba« Orga« der Handels« «nd Gewerbe» Wochenschau. Nachdem Ihre Maj. die Königin in voriger Woche von Karlsbad über Dresden nach Sibyllenort sich begeben hat, verweilen daselbstgegenwärtig beide Majestäten. Das Königliche Paar gedenkt auch, wie es heißt, in Sibyllenort noch bis zur Mitte nächsten Monats zu bleiben. Am Freitag, 20. Mai, ist der fiebenundzwanzigste ordent liche Landtag im Auftrag Sr. Majestät des König« durch Len Etaatsmintster vr. Schurig feierlich geschloffen worden. Nachdem die .Bautzener Nachr." sowohl den LandtagS- abschted ausführlich mitgeteilt, wie auch über die letzten Bekanntmachung. Nach einer von der Königlichen Amisauptmannschaft zu Chemnitz an die hiesige Königliche AmtS- hauptmannschaft gelangten Mtttheilung beabsichtigen der Verband der Textilindustriellen und di« HandelS- und Gewerbekammer in Chemnitz die Muster und Waaren, welche die — s. Zt auch mit Unterstützung der Königlich Sächsischen StaatSregierung ausgesandte — ostasiaiische Expedition Insbesondere in China und Japan gesammelt bat, in der Aula der Chemnitzer technischen StaaiSlehranstalten vom 23. d. M. an 14 Tage lang auszustellen. Die Ausstellung wird an den Wochentagen von 9 bis 12 Uhr Vormittag» und von 2 bis 6 Uhr Nachmittags geöffnet sein. Zutritt haben gegen ein zur Deckung der Kosten bestimmtes Eintrittsgeld von 1 Mark nur reichsdeutsche Interessenten, welche sich auf Erfordern auch als solche au»- zuweisen haben würden. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der Stadtrath. vr. Kacnbler, Bürgermstr. Schisst- AmisölaLi ter Nrntshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostrt^ des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißendem Der Stadtrath. vr. kacnbler, Bürgermeister. S. Wahlversammlungen Angesichts der bevorstehenden Reichstagswahl wird aus den die Abhaltung von Wahlversammlungen betreffenden Bestimmungen Folgendes zur Nachachtung hiermit besonders eingefchärst: 1. Zur Berufung von Versammlungen sind nur Solche berechtigt, welche dispositionssähig und im Besitz der politischen Ehrenrechte sind. Unter ihnen must mindestens ein Gcmeindcmitglicv desjenigen Ortes sich befinden, in dessen Gemeindebezirke die Versammlung abgehallen werden soll 2. Die Zusammenberusung einer Wahlversammlung ist selbst, wenn sie öffentlich erfolgt, mindrstcnS 24 Stunden Vor dem Zufammentrittc der Versammlung unter Angabe der Zeit, des Orte» und deS Zweckes derselben der Gemeindebehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts vorsteher) des Ortes, an welchem die Versammlung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige liegt denjenigen Personen ob, von denen die Zusammenberusung ausgeht. 3. Die Gemeindebehörde hat, wenn die Anmeldung der Wahlversammlung den unter 1 und 2 gedachten Erfordernissen entspricht, über die erfolgte Anmeldung sofort eine Bescheinigung aus zustellen, hierauf aber ohne Verzug und auf kürzestem Wege die AnmeldungSschrist mlt einem Vermerke über die ausgefertigte Anmeldebescheinigung an die unterzeichnete Amtshauptmann schaft einzusenden. 4. Verspätet oder vorschriftswidrig angemeldet« Wahlversammlungen dürfen nicht abgehalten werden. Die Einberuser sind dementsprechend durch die Gemeindebehörde zu bescheiden. 5. Jede Wahlversammlung ist durch die Gemeindebehörde des Versammlungsortes polizeilich zu überwachen. 6. Auf öffentlichen Plätzen und Straßen dürfen Versammlungen aller Art, mithin auch Wahl- veersammlungen, nur mit besonderer, vorher rechtzeitig nachzusuchender Genehmigung der unterzeichneten Amtshauptmannschaft als Straßenpolizeibehörde stattfinden. Die Bäder tm hiesigen Stadtbade werden vom 23. d. M. ab bis aus Weiteres wie folgt abgegeben: I. Russische Dampfbäder, irisch-römische Bäder und «asteudampfbäder: sl für Müiiärr: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 3 bis 7 Uhr Nachmittags, b) für Frauen: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9 bis 12 1Ihr Vormittag«. 11. Wannen- und medictnische Bäder: an jcdcm Wochentage von 8 bis 1 Uhr Vormittags und 3 bis 8 Uhr nachmittags, an Sonu- und Festtagen aber von 7 bis 11 Uhr Vormittags, 111. Kohlensäure Bäder: Montag von Vormittag 8 bis Nachmittag 1 Uhr, Mittwoch von Vormittag 8 bis Nachmittag 1 Uhr und von Nachmittag 3 bis Abends 8 Uhr, Donnerstag von Nachmittag 3 bis Abends 8 Uhr und Sonnabend von Vormittag 8 bis Nachmittag 1 Uhr. Die Preise sür diese Bäder werden bis aus Weiteres folgendermahen festgesetzt: Russische-, irisch-römische- und Kastendampsbäder 1 Mk. 20 Psg. (10 Badekarten 10 Mk); Wannenbäder l. Elaste ohne Wäsche 60, mit Wüsche 70 Psg. (10 Badekarten ohne Wäsche 5, mit Wäsche 6 Mk); Wannenbäder II. Elaffe ohne Wäsche 30, mit Wäsche 35 Psg. (10 Badekarten ohne Wäsche 2,50 Mk., mit Wäsche 3 Mk.). Warme Douchebäder mit Basfinbenntzung mit Wäsch« 75 Psg.; Medictnische Bäder I. Elaste ohne Wäsche I Mk.; Medicinische Bäder II. Elaste ohne Wäsche 50 Psg.; Mcdtcinische Bäder mit Kohlensäure ohne Wäsche 2 Mk.: Kohlensäure Bäder 1. Elaste mit Wäsche 2 Mk. (10 Badekarten mit Wäsche 17 Mk. 50 Psg.); Kohlensäure Bäder II. Elaste mit Wäsche 1 Mk. 50 Psg. (10 Badekartcn mit Wäsche 13 Mk.). Der Bademeister ist angewiesen, kohlensaure Bäder nur bis zu einer Atmosphäre ohne Weitere», Bäder mit mehr Atmosphären hingegen nur dann zu verabreichen, wenn durch Beibringung ärztlicher Be scheinigung dir Verordnung kohlensaurer Bäder mit mehr als einer Atmosphäre nachgewiesen wird. Auch ist für Bäder mit mehr als einer Atmosphäre bis auf Weiteres ein Zuschlag von 50 Pfg. zu dem ge wöhnlichen Preise zu entrichten. Die Benutzung der warmen Douche mit Bassin ist nur zulässig, soweit dadurch nicht etwa eine Be einträchtigung der das irisch-römische Bad Benutzenden herbeigesührt wird. Bet den Dampf- und irisch-römischen Bädern werden auch nasse Packungen mit verabreicht. Die letzte Annahme eines Badegastes bei Wannenbädern hat spätestens Stunde, bet den übrige» Bädern spätestens 1'/, Stunde vor dem festgesetzten Schluß der betreffenden Badezeit zu erfolgen. Die Badeanstalt ist an den Bußtagen sowohl, als auch am Charsreilage sowie an ;edem zweiten Feiertage der drei hohen Feste Ostern, Pfingsten und Weihnachten geschlossen. 3, II »d etu t«es « der ! nicht von illse, Pfichlt len im e: IV. in zu- öauS- Liebe Die Königliche Amtshauptmannschaft. ve. Hcmpcl. Hpr. r. Kiw te und krittln cesdew E rt em- zesucht. . durch II erb. ui Taz ucht: 4,1. IeWs- tändig. Schlob an, dergleichen die Herren Wald« tri Löbau. Llauß In Weißenberg. Lippttsch tn Scht:gt»»alde, Gust»» krölwg t» Bernftabb Buhr tn K»n!qSb»m be> Okirld ReuSner tn Ober-Eunncrid-U und »»» Lindenau w Unl»attz Fi«a«zgesetz auf die Jahr? 1898 und 1899 Vom 18. Mai 1898. Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen ic. >c. ic., finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Ftnanzgesctz aus die Jahre 1898 und 1899 zu erlassen, wie folgt: S 1. Aus Grund deS verabschiedeten StaatshauShalls-EtatS werden die Uederschüsse und Zuschüsse des ordent lichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1898 und 1899 aus die Summe von 82 909955 Mk. sestgestellt «nd wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 112971844 Mk. hiermit ausgesetzt, 2. In jedem dec beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schul gemeinden ein Theil der Einnahmen an Grundsteuern zur Abmtnderung der Schullasten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen überwiesen: a) Die zu Überwelsenden Beträge werden sür jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse aus das letztvorausgegangene Jahr vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedeSmal im Monate August durch die Bezirksstcuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben, b) Ge hören die Grundstücke eines Steuerflurbezirls nicht sämmtlich zu einem und demselben Schulbezirke, so ist die sür die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden «ach Berhältniß der beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuer einheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundstruerpflichilgen Grundstücke ihrer Schul bezirke zu veriheiien. c) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen sür die Angehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrages an die Schulgemeinde der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, in dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander gestanden haben, ä) Differenzen über die Verlheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. 8 3) Zu Deckung des Aufwandes sür den ordentlichen Staatshaushalt und der auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des StaalshaushaltS-Etats zugcwiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1898 und 1899 zu erheben: a) die Grundsteuer nach 4 Pfg. von jeder Steuereinheit, d) die Einkommensteuer, o) die Steuer vom Gewerbebetriebe tm Umherziehen, ä) di« Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von vereinsländischem und di« Verbrauchsabgabe von ver- «InSauSländischem Fleischwerke, s) die Erbschaftssteuer, k) der Urkundenstempel. 8 4 Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich ausgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen »orfchristSmäßig fort. Z 5. Die zu außerordentlichen StaatSzwecken bewilligte Summe ist, soweit sie nicht auS dem VerwaltungSüberschusse der Finanzperiode 1894/95 gedeckt wird, aus den Beständen de» mobilen StaatSvermögens zu entnehmen. 8 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Forterhebuug der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 betreffend, vom 8. Dezember 1897 (Ges - und Bdgs.-Bl. S. 171). Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 18 Mai 1898. (1. 8.) Albert. Wrrncr von Watzdorf. Wunderlich. Für den Bezirk des Rittergutes Oehna ist heute der Besitzer desselben Herr Karl Christian Wilhelm tzon Reese daselbst als Gntsvorsteher in Pflicht genommen lvorden.