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Wochenblatt 1917 Sonnabend, den 10. Februar 6 für Reichcnbmod, Siegmar, Neustadt, Raicnstein uud Rottluff. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeoorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 8. Februar 19t7. Zur Ersparnis von Brennstoffen und BelenchlnngsmUleln wird imEinoerständnisse mit dm stellvertretenden Generalkommandos xii und XIX hierdurch angeordnet, daß Vom 7. ds. Mts. ab die Theater und Lichtspielhäuser, sowie mit Ausnahme der von der Militärverwaltung be legten Säle sämtliche Säle und Räume, in denen Versammlungen, Vorträge, musi kalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen stattfinden, im ganzen Lande bis auf weiteres zu schliesten sind. Vom gleichen Tage ab haben alle Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffeehäuser, Vereins- und Gesek schaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, sowie öffentlichen Vergnügungsstätten jeder Art im ganzen Lande bis auf weiteres um 10 Uhr abends zu schließen. Ausnahmen sind unzulässig. Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, dem Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 und der Bekannt machung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 11. Dezember 1916 bestraft. Dresden, am 5. Februar 1917. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeoorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 8. Februar 1917. Verfütterung von Kartoffeln und Kartosfelerzeugnissen. Die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 1. Dezember 1916 — Reichs-Gesetzblatt Seite 1314 — wird hiermit in Erinnerung gebracht 8 1. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl, sowie Erzeugnisse der Kartosfel- trocknerei dürfen, vorbehältlich der Vorschrift im Absatz 2, nicht verfüttert werden. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und an Federvieh, und nur, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere. 8 2. Wer den Vorschriften in § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu I Fahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Chemnitz, den 2. Februar 1917. Nr. 95 X. V. — Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di« Gemeindeoorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 8. Februar 1917. Preisaushänge im Kleinhandel. Die durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. und 27. Juli 1915 vorgeschriebenen Preisverzeichnisse für Lebensmittel sind künftig am I. und 15. jeden Monats zu erneuern. Die für den jeweils bevorstehenden Halbmonat bestimmten Verzeichnisse sind spätestens am 13. und ani 28. jeden Monats der Ortsbehörde zur Abstempelung vorzulegen; gleichzeitig sind 2 Ab- schristen des Verzeichnisses abzuliefern (1 Abschrift für die Amtshauptmannschaft und 1 Abschrift für die Gemeindebehörde). Diese Abschriften sollen- außer den Verkaufs- auch die Einkaufspreise der Waren enthalten, wie sie sich aus den Rechnungen, ohne Hinzurechnung irgendwelcher Ankosten, ergeben. Chemnitz, am 7. Februar 1917. 269 X. X II. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeoorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 8. Februar 1917. Mit Verordnung vom 20. Januar 1917 — 60 n v — hat das Königliche Ministerium des Innern Grundsätze für Schutzimpfungen gegen den Schweknerotlauf aufgestellt. Das Nähere hierüber ist in der 2. Beilage der Sächsischen Staatszeitung vom 29. Januar 1917 ersichtlich. Wenn auch im hiesigen Bezirk zurzeit auf eine zwangsweise Rotlaufschutzimpfung nicht zu gekommen werden braucht, so wird den Schweinebesitzern doch angelegentlichst empfohlen, die Rotlauf schutzimpfungen an ihren Tieren freiwillig durch Tierärzte ausführen zu lassen. Die Anmeldung zur freiwilligen Impfung haben die Schweinebefitzer bis spätestens zum 28. Februar 1017 bei der Gemeindebehörde ihres Wohn ortes zu bewirken, die dann das Weitere veranlassen wird. Der Impfstoff wird staatlicherseits kostenlos zur Verfügung gestellt, die Kosten für die Impfung selbst sind vom Besitzer der Tiere zu tragen. Nr. 161» Chemnitz, am 6. Februar 1917. Die Königliche Amtshaaptmannschaft. Saatkartoffelbezug. Bestellungen auf Saatkartoffeln sind bis Montag, de« 12. Februar, mittags 12 Uhr im hiesigen Meldeamt einzureichen. Ob die bestellten Mengen geliefert werden können, steht noch nicht fest. Reichenbrand, am 9. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Bestellungen auf Saatkartoffeln werden noch bis Montag, den 12. Februar 1917 im Rathaus entgegengenommen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 9. Februar 1917. Bekanntmachung. Am 1. Februar dieses Jahres war der i. Termin der Gemeinde-Grundsteuer fällig. Dieselbe ist bis spätestens zum 15. Februar 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 9. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Volksküche Rabenstein. Geringe Vorräte und großer Andrang zur Massenspeisung bedingen die Abgabe von Speisen in der Volksküche neu zu regeln. Es sollen bis auf weiteres den Brotheftinhabern Nr. 1 bis mit 650 nur Dienstags und den Brotheftinhabern „ 651 bis Ende nur Donnerstags jeder Woche Speisen verabfolgt werden. Die Markenausgabe soll nun das erstemal Dienstag, den l3. Februar 1917, von vormittags Vsll Uhr im Pfarrsaale und zwar an die Brotheftinhaber Nr. 1—650 gültig für Dienstag, den 20. Februar 1917 (grüne Marken) und für die Brotheftinhaber Nr. 651 bis Ende gültig für Donnerstag, den 15. Februar (weiße Marken) erfolgen. Brothefte sind vorzulegen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 9. Februar 1917. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Bezirksunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Februar 1917 soll Donnerstag, den IS. Februar d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—25Ü und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 251—500 im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen Lohnbücher sind mitznbringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 8 Februar 1917. Bekanntmachung. Kriegerehrung. Die Königliche Superintendentur vermittelt für Angehörige von Gefallenen gußeiserne Kreuze (40 cm X 40 cm) mit dem Namen des Helden, die zur Erinnerung an dem betr. Wohnyause des Heimat ortes angebracht werden können. Das Kreuz kostet 4 Mk 50 Pf. Angehörige, die im Einverständnis mit dem Hausbesitzer, auf diese schöne Kriegerehrung zukommen wollen, werden ersucht, Bestellungen bet dem Pfarramt bis zum 18. Februar anzumelden. Möchte von diesem Vorschlag, der geeignet ist, die Erinnerung an die opferreiche Zeit dauernd und eindrucksvoll wachzuhalten, gern Gebrauch gemacht werden. Rabenstein-Rottluff, 10 Februar 1917. Der Kirchenvorstand. I. A: Weidauer, Pfarrer. Schule Rabenstein. Die Anmeldung der schulpflichtigen Kinder findet statt Montag, de« 19. Februar, «achm. 2—3 Uhr für Knabe«, Dienstag, den 29. Februar, uachm. 2—3 Uhr für Mädche«. Schulpflichtig sind die Kinder, die bis Ostern 1917 das sechste Lebensjahr vollenden. Doch können auf Wunsch der Eltern oder Erzieher auch solche Kinder aufgenommm werden, die bis zum 30. Juni 1917 sechs Jahre alt werden. Die Eltern oder Erzieher haben die Kinder selbst anzumelden, nicht aber Kinder damit z« beauftragen. Die Kinder sind mitzubrinaen. Vorzulegen ist für alle Kinder der Impfschein, für auswärts geborene außerdem die Geburts- und Taufurkunde (Familienbuch). Für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten ein Jahr zurückgestellt werden sollen, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bis zum 14. Februar ist für jedes anzumeldende Kind beim Schulhausmeister ein Fragebogen zu entnehmen. Dieser Fragebogen ist gewissenhaft auszufüllen (gegebenen Falles unter Beistand des Hausarztes) und bei der Anmeldung zurückzugeben. Rabenstein, den 10. Februar 1917. Schuldirektor Steinbrück. Bullenkörung. Die Landwirte hiesiger Gemeinde werden davon in Kenntnis gesetzt, daß die Königliche Amts hauptmannschaft zu Lhemnitz die Hauptkörung der Zuchtbullen auf unbestimmte Zeit verschoben hat. Anmeldungen zur Borkörung sind wie bisher nach Bedarf bei dem Unterzeichneten zu bewirken. Rottluff, am 6. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Bezugsscheine für Stoffe, Bekleidungsstücke und Schuhwaren. Die Abstempelung ausgestellter Bezugsscheine für Stoffe, Bekleidungsstücke und Schuhwaren erfolgt künftig nur an dem Mittwoche einer jeden Woche (wenn dieser auf einen Feiertag fällt am nächstfolgenden We> Klage), vormittags von 9 bis V-1 Uhr im Gemeindeamte — Meldeamtszimmer. Rottluff, am 6. Februar 1917. Der Gemeindevorstand. Parochie Steichenbrand. Am Sonntag Seragesimae, den 11. Februar, Vorm. 9 Ahr Predigtgottesdienst: Hilfsgeistlicher Oehler. Dienstag Abend 8 Uhr Jungfrauenverein. Amtswoche: Pfarrer Rein. Parvipie Rabenstein. Am Sonntag Sexagesimae, 9 Uhr Predigtgottesdienst: Pfarrer Weidauer. 11 Uhr Kindergottesdienst: Hilfsgeistlicher Dobrucky. 8 Uhr evang. Jünglingsverein. Ausflug des Jungfrauenvereins nach Kändler wegen Kälte ver schoben. Donnerstag, 15. Februar, Vr9 Uhr Generalversammlung des Hausväteroerbandes im Weißen Adler (Gaststube). Wochenamt vom 12.—18. Februar: Pfarrer Weidauer. Rabenstein. Bei der Hauptversammlung des Hausväterver bandes in Rabenstein-Rottluff, Donnerstag, 15. Februar, 8 Uhr wird Herr Jugendpflege: Ulbricht aus Lhemnitz, ein erfahrener Kaufmann, einen lehrreichen Vortrag halten über das Thema „Geld". Er wird u. a. interessante Mitteilungen machen über die Herstellung des Geldes, der Münzen, des Papiergeldes, insbesondere auch des Kriegsgeldes. Mit Rücksicht auf die auf 10 Uhr festgesetzte Polizei stunde ist pünktliches Erscheinen erwünscht. WWst siir ÄMtzslW M Rabenstein. Der nächste Nähabeud findet erst Donnerstag, den 22. Febr., statt. iHundekuchenI empfiehlt I Drogerie Siegmar. I Gebrauchte Gleich- und Drehstrom- Motore kauft zu höchsten Preisen gegen sofortige Rabenstciu. Möblierter Limmer ru vermieten Neustadt, Zwickauer Straße 1k ii, , Grenze Siegmar. 2 Herren können Kost «nd Logis erhalten Siegmar, Hofer Straße 49, patt. Zwei Halb-Etagen, eine mit Balkon, ab 1. April zu vermieten Siegmar, Amalienstr. 13, pt. l. Schöne Halb-Etage sofort zu vermieten Reichenbrand, Weststratze 18. Stube mit Alkoven für 1. März zu vermieten Rottluff, 58V. Schöne sonn. W-klW mit Bad und Balkon ab 1. April zu vermieten. Näheres bei r.souk»rSt, Siegmar, Limbacher Str. 3. Eine solche HM-Kche sofort zu vermieten. Preis 260 Wk. .Siegmar, Amalienstr. 4, part. Halb-Etage zu vermieten Siegmar, Amalienstraße 5, I l. Halv-Etage und kleinere Wohnung ab 1. April oder früher zu vermieten Siegmar, Wiesenstratze 1, I. Stube mit Alkoven und Kammer zu vermieten Reichenbrand, Hohcnsteiuer Str. 29. 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