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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 utzr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.60 Gkk., monatlich 1.20Mk. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 2S Pfg-, von auswärts 30 Pfg-, Neklamezellenprris 50 Pfg-, die dreigespaUene Zeile im »mUichen Teile 50 Pfg. Nachlab nach festem Tarif. und Val-enburger Anzeiger. Aillalen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För ster; in Tallenberg bei Herm Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Frau Emm« veno. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Datier; in Wallenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. — poktfebUelskaed - GOn»r1»<teoerdLncis-Gti'0- LVNto M«l<l«udurg »d. ttmlsdlatt für dss ^mtsgerick-r und den Slsdtrst zu Waldenburg. pottsebeekbonto beim pokt- ss»e«kamt Leiprig 442b Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der Slaucesawtsbezir^e Altstabl Waldenburg, BeärrnSdorf, Tallenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba, S.iedrrhain, Langenleuba-Oberham, LangenchurSdorf. Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziez lheim «r. 21« Donnerstag, den 18. September 1919 Witterungsvericht ausgenommen am 17. September, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 769 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Lhermomelerstaud -s- 24° L. (Morgens 8 Uhr 16,^° Ö liefste Nachttemperatur -s- 12 ' L. Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 40 ° o LaupunN -s- 11 i Windrichtung Nvrdwest. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,« mm. Daher Witterungsaussichten für den 18. September: Heiteres Wetter. Amtlicher Teil. SMckttstMt m MWWdr IAW. 1 Allgemeine Versorgung. Bis zum 2. November 1919 findet die Kartoffelversorgung in der bisherigen Weise aus Wochenkarten der Kommunal-- verbände statt. Mit der Zustimmung der LandeSkartoffel- stelle kann der Kommuralverband diesen Zeitpunkt verlängern. Die Ration wird vorläufig aus 7 Psund für Kopf und Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hoben, erhalten wöchent lich nur 5 Pfund. Zu diesen Grundrationen wird auf die Zeit vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 eine Zulage von 2 Pfund wöchentlich gewährt. 2. Die Erfassung und restlose Ablieferung der Kartoffeln zwecks Erstellung der Lieserauflagen muß von den Neber schußbezirken nachdrücklich durchgeführt werden. Die Bedarfs verbände haben sich umgehend mit den ihnen zugewiesenen sächsischen Neberschußbezirken in Verbindung zu setzen und dorthin Vertreter zu entsenden, die bei der Feststellung, Auf bringung und Abnahme sowie bei der Enteignung der Kar toffelvorräte von Anfang an mitzuwirken haben. Die llebersckmßverbände haben von der ihnen von der Landeskartoffelstelle auserlegten Lieferung-menge mindestens bis zuni 20. Oktober 1919 3b o. H., bis zum 1S November 1919 weitere 40 v. H. und, soweit die Witterung dann noch Verladungen zuläßt, bis zum 15. Dezember 1919 die rest lichen 25 v. H. an die zugewiesenen Bedarfsbezirke ab- zuliesern. 3 Landeskartoffelkarte. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die Kommunalverbände Landeskartoffelkarten an sämtliche Nichtselbstversorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe der LandeS- kartoffelkarten von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Auf bewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommunalverbände die Ausgabe von Landes karloffelkarten verweigern und fie entweder in Wochenver sorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nach einander aushändigen und die Aushändigung der nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner auS- gekommen ist. Dir LandcSkartofselkarten haben 3 Zentnerabschnitte. Da von werden zunächst nur die Abschnitte und 6 zur Be lieferung freigegeben Sie berechtigen zum zentnerweise» Einkauf von Kartoffeln bei jedrm Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmten LandeskartoffelkaUcn ist bei der Ausgabe der Abschnitt L und L* abzutrennen. Den Kom munalverbänden wird anheimgegeben, soweit möglich, aus ihren eigenen Beständen die Verbraucher auf deren Antrag zentnerweise zu beliefern. Die LandeSkartoffelkorten find vor der Ausgabe mit dem Namen der auSgebenden Gemeinde auf jedem Zentnerab- schnitt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht bereits ausgedruckt find. Die Freizügigkeit dieser Landeskartoffel- karten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Be schränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalver bände oder der Gemeinden beschränkt werden. Neber etwaige i Belieferung der numerierten Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung Vorbehalten. Es haben zu reichen Erwachsene mit dem aus Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 10. Januar 1920, - - ö - - - - 28. März 1920, Kinder unter 4 Jahren mit dem auf Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 24. Januar 1920, - - 8 - - - - 15. Mai 1920. Sofern in einem Kommunalverbande die Versorgung auf Landcskartoffelkarte später als am 2. November 1919 be ginnt, haben die darauf eingedeckten Personen entsprechend länger mit den bezogenen Zentnern zu reichen. ''L. Personen, die vom Bezug auf Londeskartoffelkarte keinen Gebrauch machen, können die einzelnen Zentnerabschnitte ihrer Landeskarloffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kom- munalverbandes umtauschen. Es soll zunächst immer nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartoffelkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. November 1919 unter Rückgabe der LandeSkartoffclkarte oder einzelner Abschnitte an den Kommunalverband von diesem einen Be zugsschein auf die gleiche Menge Kartoffeln zum Bezüge aus einem dem Kommunalverbande zugcwiesenen außer sächsischen Lieferkreise ausstellen lassen. 5. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14 September 1919 erfolgt, gemäß 8 4 Absatz 2 der Verordnung des Reichs- Ministeriums vom 15. Juli 1919 (RGBl. S. 648) im Frei- ftaate Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzcuger 145 Mk. Der Preis für den Einkauf auf Landeskartoffelkarte un mittelbar beim Erzeuger beträgt 7 Mk. 50 Pfg. für den Zentner. Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen für jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die Schnellig keitSprämie von 50 Pfg. und die Anfuhrprämie von 5 Pfg. für jedes angefangene Kilometer bis zum Höchstbctrage von 25 Pfg, jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers, gezahlt werden. 6. Die Preise für den pfundweise» Kletnderkauf werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. 7 Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, z B. ohne Kar toffelmärken erworbene Kartoffeln versandt werden, hat der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kommunalverband beauf tragten Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen. Die abstempelnde Behörde kann hierbei Vorlegung der eingenommenen Kartoffelmarken verlangen. Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abgestem pelten Frachtbrief ist unzulässig. 8 Versand dnrch Selbstversorger. Selbstversorger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Ztr. für die Person nur auf einen in gleichen Weise abgestempelten Frachtbrief versenden. 9. Jede veräutzerung und jeder Erwerb von Kar toffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 10 Gasthaustartostelmarken. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Mafsenspeisungen usw. dürfen Kartoffeln nur aus Gasthauskartoffelmarken abge geben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrech nung auf sein sonstiges KartoffelbezugSrechl einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer GasthauSkartoffelkar», auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa *1'4 Pfund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig ausgegeben. Die GasthauS- kartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 30. September 1919 ihre Gültigkeit. Personen, die mehr als eine solche Gasthauskartoffelkarte brauchen, haben die weiteren GasthauSkartoffslkarten gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen. In Gastwirt schaften dürfen an Fremde, die nicht im Besitze von Gafi- hauskartoffelmarken find und die Fleischkarte "eines außer sächsischen Kommunalverbandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. 11. Tie dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte wer den durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefäng nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1V.000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 13. September 1919. Wirtschaftsministerium, LandeslebenSmittelamt. 8 34 Punkt c der Bekanntmachung über den Verkehr Mil Schlachtvieh vom 1. Februar 1919 (StaatSzeituug Nr. 32 vom 8. Februar 1919), wonach frühere Bestimmungen aufgehoben werden, erhält folgende Fassung: „c) 8 3 Abs. 2 und 3, 8 6 Abs. 1 und 2 der Bekannt machung, den Betrieb des Viehhandels im Königreich Sachsen betreffend, vom 11. Februar 1916 (Sächsische StaatSzei- tung Nr. 35,." tz 3 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 11. Februar 1916 tritt daher in der nacherfichtlichen Fassung (-) wieder in Kraft. Dresden, den 11. September 1919. Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittelamt. L „Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäfter zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im Verbandsbezirke außer dem Verbände selbst nur den Verbandsmitgliedrrn, die vom Verband eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet." Im Hinblick aus die bevorstehende Verlegung d«S Rechnungsjahres für den Staatshaushalt des Freistaates Sachsen aus die Zeit vom 1. April des einen bis zum 31. März des folgenden Jahres find die Borberettuugs- ardeiten für die nächstjährige Einschätzung zur Einkommensteuer vis auf weiteres einzustelle». Dier gilt insbesondere hinsichtlich der Ausstellung und Aus füllung der HauSlisten, der Aufforderung zur Abgabe der Lohn- und Gehaltrnachweisungen, der Behändigung der Deklarationsaufforderungen und der Einreichung der Dek larationen zu den Staatssteuern. Dresden, am 13. September 1919. Finanzministerium, IV. Abteilung. Quark heute Mittwoch Nachmittag bei BSrnigen und Schreek auf August-Marke S der LandeSsperrkarte an die Karten inhaber ab Rr. 771, auf August-Marke L an die Karten inhaber Rr. 1—«5 je 7S Gramm, Pfund 1,SS Mk. »er es versäumt, den Quark bis Donnerstag srüh abzuhole«, verliert den Anspruch aus denselben. Waldenburg, den 17. September 1919. Der Stadtrat. Frankreich gibt die deutschen Lokomotiven zurück. Die gesaute deutsche Heeresmacht wird de« Reichs-1 Auf de« S«bens«ittel«artt »aa« zur Keil ei« weiterer i Das Reichslabwett hält de« «iiätritt E^be gees ft» wehrmiNister unterstellt. > Abbau der Amaugsmirtfchast uicht «»felge». ! «etweudig.