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Adorker Wochenblatt. MLttheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 2> Neugroschcn, bei Beziehung der Blattes durch BotcngelegtnheN 15 Neugroschen. 13. Erscheint jede Mittwoche. 30. Mär) 1842. Bekanntmachung. ^s wird hiermit zur Kenntniß des größern Publikums gebracht, daß durch eine so eben im 4. Stück deS Gesetz« und Verordnungsblattes erschienene Verordnung deS unterzeichneten Ministeriums vom 22. Januar 1842, zu allgemeiner Anwendung der gesetzlichen Münzthcilungs- und Rcchnungsweife bestimmte Vorschrif- t« unter Androhung von Ordnungsstrafen ertheilt worden sind, deren Hauptinhalt kürzlich folgender ist: Vom 1. April 1842 an ist, bei Strafe von fünf Neugroschen für jeden Uebertretungsfall, verbo« ten, in irgend einem Verhältnisse des inländischen öffentlichen gewerblichen Verkehrs, also beispielsweise bei jedem öffentlichen Verkauf, bei allen Feilbietungen, im Marktverkehr, bei den Schaustellungen, dem Gast« und Schänkverkehr, den Handwerks-, Fabrik- und Arbeitslöhnen, Preise oder Rechnungen für Beträge unter einem Thaler noch nach alten ssogenannten guten) Eourantgroschen zu zwölf Pfennigen und überhaupt an ders, als nach gesetzlichen Neugroschen und Neupfennigen, zu stellen oder sich der Annahme der hiernach er« folgten Preisstellungen zu weigern. Die Strafe erhöht sich auf zwanzig Neugroschen in den Fällen, wo zugleich polizeiliche Taxen oder besondere Verordnungen die Preisstellung in Neugroschen und dezimalen Pfennigen vorgeschrieben haben, oder wenn die Uebertretung schriftlich geschieht. Bei gedruckt ausgegebenea Preisstellungen beträgt die Strafe fünf Thaler. Um zwanzig Ncugroschen wird ferner Derjenige gestraft, welcher die königl. sächsischen und königk. preußischen Thalerstücke, insoweit deren Betrag bei einer Zahlung fünf Neugroschen nicht übersteigt, nicht zu fünf und zwanzig Pfennigen, die z Thalerstücke nicht zu fünf Neugroschen, die j Lhalerstücke nicht zu zehn Neugroschen annimmt, oder Scheidemünzen in der Zusammensetzung zu einem höheren als dem für sie vorgeschriebenen Pfennigwerthe ausgiebt. In Wiederholungsfällen kann Verdoppelung der Strafe und bei den höheren Geldstrafen, dafem ste nicht einzubringen sind, Verwandlung in Gefängnißstrafe eintretcn. Bei den kleineren Geldstrafen von fünf Neugroschen können an Orten wo dies thunlich erscheint, die Polizeipersonen zur sofgHjgrn Einhebung derselben gegen Quittungszettel ermächtigt werden, dafem die Uebertreter nicht vorziehen, wie ihnen freisteht, die ordentliche polizeiliche Erörterung zu verlangen. " Dresden, am 22. Februar 1842. Ministerium -es JntteiM» In Abwesenheit und Auftrag des Ministers » M. Günther. Demuth'. Vorstehende Bekanntmachung ist in sämmtlichen Lokalblättern des hiesigen Kreis-Direktions-Bezirks einzurücken, und haben die betreffenden Obrigkeiten die Redaktionen gedachter Blätter hiervon in KeuntNiA zu setzen. Zwickau, den 26. Februar 1842. König!. Sachs. Kreis-Direktion, G C. Freiherr von Künaberg.