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v» ». C i.«- «.8-25« I 6. ' 6. » r. ) 6. ; 6. Orschedtt täglich ftüh S»/. Uhr. trMrckeu ruö «lPidüi»K JohauutSgaste SS. Iff7«hDn>^ni der Redacüeur vormittag- !0—12 Uhr. Nachmittags 4-- Uhr. dme der für die uächft- dr Nummer defttmmt« ete au «ochmtagm dt« . Nachmittags, au Loua- m» Krfttagm früh dis V,v Uhr. », »t, Fdiatr, str z«f Tuuahmr: Vtt« Klemm. UuiversttikWstr. 22, I«utS Lösche, Kacharinmstr. 18,p. »ur dt- '/.3 Uhr. Taaeblalt Anzeiger. OM» für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschästsverkehr. »ch-«»«>,e is,eso. Lto,»r«r,t,ffrr1« viertelt 4'/,Mk. incl. Brinaerlohu » ML, durch die Post bezogen « Mk. Jede einzelne Nummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen «hne Postbesvrderung 3« Mk. «itt Postbefvrderung 4L Mt. Juseratr 4gelp. Bonrgeoi-z. 20 Pf. Größer« Schriften laut unsere» PreiSverzeichmk — Tabellarischer Satz nach höherem Tarif, »eclamru «»ter d Ur»«tt»«ßttch die Svaltzeile 4» Pf. Inserate stad stets an d. Emrditi»» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben Zahlung pr»onum«r»»a» oder durch Popvorschuß. ) 6. ka-Lw Os.! sp.1.XxNt7rI » tt. ) du n. L > du ». L » L tca-l M 266. Sormtag den 23. September 1877. 71. Jahrgang. Bekanntmachung. » 2. Nachstehend« zwei Regulative und zwar t) öder die Lager«»U »o« ARt»er«lüle« «»» a«llere» fe«erOefäheltche« Stoffe» «»ffer de» Spirituose», K) -der die H»ger»»« vo» Sptrtt»ose», . ^ »6ch« wir au» Gründen der öffentlichen Wohlfahrt aufzustellen »v« bewogen gefunden haben, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kennt«iß und gebe» »n« dabei der Erwartung hin, daß dev getroffenen Bestimmung« von allen Betheiligten genau uachgegaugen wird. Beide Regulativ« gelten von de« am IT diese« Monat« erfolgenden erstmaligen Abdruck an all bekannt gemacht »vd treten daher vo« AS. Oktober 1877 a» in allen Stücken in Kraft, »ährend die schriftlichen Anzeigen in Gemäßheit von tz. 6, Abs. 2 de« oben sab 2 gedachten Negulativ« bt« laugst«»« z«« A7. September 1877 zu bewirken sind. Leipzig, de» ». September 1877. Der Math der St»dt Letp-t«. ^ Wo vr. Georgi. rangemann. r.1^ b 6. ?. Z bub 1" leLulb buL L ?. 0 du u.8. 0 «. 0 6. ü.v.20. «s 50 L S0 L Regulativ ßber die M«Ger«»g vo» Mt»er»lSle» ««d ««der«» fe«eegefährttche« Stoffe» »»Her de« Sptrtt»ose». Ueber die Lagerung von Mineralölen und anderen feuergefährlichen Stoffen außer den Spiri- Mosen haben wir im Hinblick auf die den OrtSpoltzeibehörd« nach tz. 2 der Verordnung, die Lagerung und Anfbewahrung von Mineralölen betreffend, vom 6. Juli 1867 Vorbehalten« und sonst -»stehende vefngniß, sowie unter Aufhebung der die«fall« schon durch Bekanntmachung vom 12. August 1865 erlassenen Vorschriften, nach Gehör der Herren Stadtverordneten folgende Polizei» liche Bestimmungen für den hiesigen Stadtbezirk getroffen. 1) Raffiutrte« amertkautfche« Petroleum bars in Privatgrundfiücken gelagert werden ». ohne jede beschränkende Bestimmung in Qualitäten bi« 800 Kilogramm oder 2 Faß, d. nur unter Beobachtung der in §. 7 der Mintsterial-Lerorduuua vom 6. Juli 1867 enthaltenen Vorschriften, soweit diese bauliche Einrichtungen betreffen, in Mengen bi« zu 7bv Kilogramm oder 5 Faß, o. größere Quantitäten nur unter besonderer Genehmigung de« Rath«, wenn der Lager» raum tu einer in Lement gemauerten, mit Cement geputzten, wenigsten« 1 Meter unter dem Niveau de« betreffenden Grundstück- liegenden Grube besteht, welche von benachbarten oder bewohnten Gebäude» durch eine über dieselben hinauSragende Brand» mauer isolirt und von diesen, sowie von Brunnen mindesten« 5 Meter entfernt ist; außerdem ist die Grube mit Bohlendeckea zu versehen, die mit einem schwer entzünd» lichev Material, wie Dachpappe, Blech und dergl. zu beschlagen stad. Au-genommev von de» hier unter e bezeichnet«, Beschränkungen sind bereit« bestehende Petro» leuwlagerbasfins .insofern dieselben auf Gruud besonderer fladträthlicher Genehmigung schon bi-her zur Lagerung größerer Quantitäten rasfintrteu Petroleum- benutzt werden durften. S) rerpe»11«Sl »»d Kieuül uuterüegen in ihrer Lagerung ganz den gleichen Beschränkungen wie da« raffivirte Petroleum. L) Die »»« Petrol«»« deffillirte» P»o-»ete. wie Be«zt», Itqrol» re. dürfen nur bt« zu einem Quantum von 50 Kilogramm tu Privatlagerräumeo aufbewahrt werden, wie sie für Petroleum unter d. bezüglich sthrer baulichen Einrichtungen gedacht sind; in Verkauf«» local« find nur bi« 5 Kilogramm aufzubewahren gestattet. «) Schwefelkohle«ffoff darf nur tu ganz gesonderten Privatlagerräumeo, welche kühl sind und nie mit Licht betreten werden, in Quantitäten bi« 25 Kilogramm ausbewahrt werden, in BerkausSlocalitäten kein Quantum davon. S) Schweseläther »«d Petrol«»«ätheu ist in PrivaUagerräumen, sowie BerkausSlocalen nur in Quantitäten bi« 10 Kilogramm aufzu- iewahrm gestattet, wenn dieselben sich i» Flaschen nicht über je 2»/, Kilogramm befinden. «) Phospho» darf io Privaträumeu nur gelagert werden in Quantitäten bi« 25 Kilogramm, und zwar in solchen Büchsen verpackt, deren flüssiger, den Pho«phor bedeckender Inhalt au« einer Mischung von Master uud Spirit»« besteht; in BerkausSlocalen darf nicht über »/, Kilogramm aufbewahrt werden. 7) «»«Ag»ecksttbee darf nur bi« 50 Gramm in Lagerräumen aufbewahrt werden. 8) Ae»erWerk«kSiper find uur bi« 25 Kilogramm tu Lagerräumen, dagegen t« Verkauf-local nur bi« 8 Kilogramm auf- zubewahren; in Schaufenstern dürfen sich nur ungefüllte Formen befinden. S) Mit Oel oller Fett getränkte Faserstoffe, all: Putzwolle. Spinneretabfälle und dergl., sind von der Lagerung rm freien Handelsverkehr in jeg licher Quantität auSgcschloffen. Alle vorstehend« unter 1—9 aufgeführten Waareu find, wen» fie bi, bei einer jeden angegebenen Quantität überschreiten, io dem zur Lagerung feuergefährlicher Güter bestimmten städtischen Schuppen unter den im III. Nachtrag zur Lagerhosordnuug der Stadt Leipzig enthaltenen Bedingung« unter» zubriugev; soweit aber vorstehend« die Aufbewahrung derselben i« Prtvatverkehr gestattet ist. find die Lagerhalter verpflichtet, Feuerlöschdofm (vucher'sche oder Lichtenberg'sch«) in äner den Raum» Verhältnissen und Waarenmengea entsprechende« Quantität vorräthig zu halten, welchen unter Um stände» Exttncteur« zu fubstttuiren gestattet werden kanu. 1V) Pobelsp仫 find, wem» ihre Menge »ehr al« drei Tragkörbe vou gewöhnlicher Größe beträgt, au« den Werkstätten zu entfernen uud mit Steinen beschwert in geräumigen Hoflocale» «mfzuhewahr«. 11) Lmtte, Se»erschv»omm, Sch»eselfälle», S-llweselHülzche«, 8«»der, Streich )L»dhölzche» »»ll Stretchztiudschwam« dürfe» in großen, den täglichen Bedarf zu« Detailverkauf überschreitenden Quantitäten nicht ander«, al- in mit Blech auSgeschlagevev, gut schließenden Kisten aufbewahrt werdeo. ^ IA) Schieffv»l»e* «»ll Sch1efflla«m»»lle dürsm uur bi« zu 2 Kilogramm tu wohlverschloffeoen Räumen unter leichten, von Menfchenwoh uungen entfernten Bedachungen, und zwar in dem oberst« Theile derselb«, ausbewahrt werden. . >8) Vtttogkyeert» ««ll »Ntt»«Iye«,t»prLpa»ate, z. « Dyuamtt re. kan» in Gemäßheit der Mmifierial.Verordnung vom 80. März 1872 nur daun, wenn da« Fabrikat vchuf« eine« gewerblich« Betrieb« zur unmittelbar« Verwendung gelang« soll, und auch hier nur nach vorgäogiger ort-polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung »er in der gedacht« Ber> mwmvg aeordnetm Vorsichtsmaßregeln, im Stadtbezirk aufbewahrt werden. Zuwiderhandlunam gegm eine der vorstehend« Bestimmung« werden mit Geldbuße bi« zu b-o oder Hast bi« zu sech« Doch« bestraft. Da« gegenwärtige Regulativ tritt mit Ablauf von sechs Wochen nach seiner erstmalig« B«, krwlmachung 1» Kraft. Leipzig, den 8. September 1877. D« N»th llee Stillt «eipzi«. vr. Georgi. Waugemann D Reg»lativ Llle» llte S»D«r»»« »o» Sptttttrose». ß. 1. Spirituosen vo« mehr al« 50»/o Tralle« dürft» in Quantität« über 20 Hektoliter uur in überwöM« Külmu oder zu ebmer Erde beleg««, au« massive« Mauerwerk gebildet« und *Effiv überwölbt« Speichereäum« gelagert werbm. Äu etu und bewsüb« Raume dürsm Spirituosen « Fäffer» ober Reservoir« uur in Qua», utütrs bi- »»« HevRtter lagen». «um Einrichtung« stad nur eiserne Reservoire auzuweudeu. Sowohl die Außmeiugäoge zu dm Lagerräumm i8 1), al« auch die inner« Verbindung«» thüreu der letzter« «üstm au« Eis« hergestellt sein und muß der Fußboden de« Lagerraums« mindest«« 0 ,L Meter tiefer lieg«, al« da« Niveau de« d« Raum »mgebmd« Terrain«. Die Fenster find mit Drahtgitter zu versehen, so daß von außm nicht« hinetugeworfen werde» kann; der Verschluß derselbe«, sowie der Thür« ist von Eisen und so zu coustruir«, daß dtesüben von auß« geöffnet und geschlossen werden können. - S. Die Lagerräume find mit fortwährend starker Ventilation zu versehen. 8« 8. Die Erleuchtung der Lagerräume darf nur durch mit Laternen umschlossen« Flamm«, die außerhalb angebracht find, geschehen und da« Licht durch Wandöffnungen einaeführt werden, welche mit mindest«« 1.5 Cmtimrter starken, fest einaelaffen« GlaSplattm verschloffen sind. Da« Tabakrauchen in d« Lagerräumm ist nicht gestattet. 8» S» Bei Räum«, welch« abgesondert und vou ander« Gebäudm so entfernt lieg«, daß im Falle einer Entzündung der Spirituofm eine Weiterverbreitung dr« Feuer« nicht zu befürcht« ist, sowie bei solchen Lagereinrichtungm, welche, obgleich von dm vorgeschriebmm abweichend, doch zur Er reichung der beabsichtigten Feuersicherhett geeignet erschein«,' kann auf besonder« Antrag der Be» theiligten von dm obigen beschränkend« Bedingungen ganz oder theilweife abgesehen werden. 8 « Räume, in den« Spirituofm von »ehr al« 50 o/o Tralle« in Quantität« über 20 Hektoliter gelagert werden soll«, dürfen zu diesem Zwecke nicht eher benutzt werden, al« bi« die Erlaubaiß se« Rath« dazu erthetlt ist und unterlieg« jederzeit amtlicher Revision. Bon dem Besteh« bereit« vorhandener Lagerräume ist dem Rathe innerhalb vierzehn Tag« nach dem Tage der Bekanntmachung diese« Regulativs schriftliche Anzeige zu mach«. 7- Zuwiderhandlungen gegm die vorstehend« Bestimmung« werden mit Geldbuße bi« zu 500 -4 oder Haft bi« zu ftch« Wochen bestraft. 8- 8. Da« gegenwärtige Regulativ tritt, abgesehen von dem in Z. 6, Absatz 2 angegeben« früher« Termine, mit Ablauf von 6 Wochen nach seiner erstmaligen Bekanntmachung in Kraft. Leipzig, dm 8. September 1877. De« Sllattz de« Stallt Leipzig. Wange Vr. Georgi. rangemann. Bekanntmachung. Im Monat August d. I. ging« bet hiesiger Ar««austalt ein ». »» Vermächtnisse«: 150 durch Her« Kaufmann A. Geier zufolge testamentarischer Verfügung seiner am 22 Juli d. I verstorben« Mutter, der Frau Johanne verw. Geier; d. »» Sefch««ke»: 4 » 50 - al« Reinertrag einer Berloofung bei einem Sommerfest von E. Pagmhardt. 6 « — - vou einem Ungenannt«. 10 » — - von Herrn Gustav Brinkmann z , , von Herrn F. A. Trietschler al« von vier fremd« Herr« erhobene Straft weg« unerlaubt« Schießen« im Neuen Schützmhaufe. 15 » — . überwiesene« Colleg - Honorar von den Eck« de« verstorbenen Herrn Geheim« RegierungSrath Professor vr. Ritschl, durch da« hiesige UaiverfitätSgericht. 178 - 28 - von einem hiesigen Bürger, welcher nicht gmaunt fein will ; o. a» de« Armeucaffe gesetzlich zufalle»lle« Geld»««: iS - - - weg« eitheilter Musikerlauvntß, durch den Rath. >2 » — . diverse Straf« weg« SonutagSenthetliguog, durch denfelben. i4 » — « erhobene Nachtigallensteuer pro 1877, durch denfelbm. 2 » — - Strafe weg« Schulversäumniß, durch da« Königliche Bezirksgericht. 511 78 ^s. Kür da« oben erwähnte Bermächtuiß, sowie die der Armmaustalt zugewendetm Geschenke spreche« wir unfern aufrichligstm Dank au«. Leipzig, dm 19. September 1877. Das Arme«llt«ect»rt»m. Schilling. Lange. Königliche Baugewerkenschnle zu Leipzig (ll. 3» im Gellä»ll< de« vierte» «ertrkssch»Ie, Parth»«straffe). Hoher Ministerin!.Verordnung zufolge wird der Lehrplan künftig vier Lurse umfass«, welche in vier aufeinanderfolgenden Winterhalbjahr« zu absolvirm sind. E- wird demgemäß in dem bevorstehenden Winterhalbjahr der Unterricht im erst« und zweit« Lur« nach dem neu« Lehr plan erfolg«, wogegen der Unterricht i« dritten E»r« »och nach Maßgabe de- seitherig« Lehr plan« erthetlt werden wird. Zur Aufnahme find erforderlich: 1) da« erfüllte 16 Lebensjahr, 2) eine mindesten« auf zwei Halbjahre a«-gedehnte praktische Beschäftigung, 8) ein Zeuguiß über gute« verhalt« und, um in dm erst« (unterst«) Eur« eintretm zu können, 4) etue vorblldung, wie sie al« Ziel der Volksschule festgesetzt ist. Außerdem find beirubriugm: der GebnrtSschetu, der Impfschein und die letzt« Zeugnisse der Anstatt«, welche der Aufzunehmende besucht hat. Da« Vorhandensein der verlangt« Vorbildung ist durch eine Prüfung zu erweis«. Ohne Prüfung können Diejenigen in die Anstatt Irrt«, welche ein Zeuguiß mit gut« Fort- schrittcrnsurm über den Besuch der dritten oder einer höher« Elaste einer Realschule erster Ord» nuug, oder ein die gleich« Au-btlduvg bekundendes Zeuantß einer öffentlich« BilduugSavstalt, »der die wistmfchastltche Qualifikation für den einjährig« Fretwilligmdtevst deibring«. Auch kau» bei dies« die AtterSbedmgung sowohl, al« die Bedingung der praktisch« Beschäftigung tu etwa« ermäßigt und ihn« dann Aufnahme gewährt werden, wmn sie da« 16. LebeuSjahr t« Kalender jahre erfüll« und wmn sie ein halbe« Jahr Pr attisch gearbeitet Hab«. Unmittelbar in die ober« Lurse könu« nur Diejenigen eintretm, welche durch zuverläsfige Zeugnisse öffentlicher Anstalt« ihre Reste Nachweis« oder dieselbe durch eine Prüfung darlegen Neuaufzuuehmende, sowie diejenigen seitherig« Schüler, welch« sich einer Nachprüfung unter werfen wollen, Hab« sich bt« zum LS. September bei dem Dtrector, Baurath L1zp»LM», Weststraße 44, auzumeldm. Die übrig« seitherig« Schüler de» erst« uud zweit« Lur«, desgleichen etwaige Repetent« Hab« sich unter Beibringung etue» Zeugnisse« über Beschäftigung »ad B«llatten im Lauft de« Sommerhalhjahre« Wtzo«t«O, lle» 1. Oetvllee, früh zwischen 8 und 12 Uhr i» Schullocale dem Dtrector vorzustell«. Die Nachprüfung sowohl, al« die Prüfung Derjenigen, welche unmittelbar tu ein« höbe«» Cur« aufgmommm fein wollen, findet So»«»lle»ll, lle» ff». Septem»«, die Aufnahme prüfung Vtz»«tag, lle« 1. Oet»llee, von früh 8 Uhr an statt. Der Unterricht beginnt D»m»eesta«, lle« 8. Oetwller Da« Sänlgeld für ueuetutretmde Schüler beträgt »0 für seitherige Schüler bewendet VE» MV Prpfpeete find durch die Direktion gratis zu erhall«. Die Dtree«»» llee Ks»tZl. ««»geWeetze»sch«le. V. I-tMulm», Kgl.. Wemrerth. ^.... V / . '