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Fernsprecher. Ami Siegmar Nr. 241. Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar. Neustadt, Rabenstein und Rottluff. ' Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expeditton (Reichenbrand, Neooigtftraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Aeichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate gröberen Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigerr.Armahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Ahr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 17 Sonnabend, den 1 Mai 1915 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. April 1915. Die Gemeindevorstände. Nomiminalverband der Amtshauptmannschast Lhemnitz. Versorgung i>er Bevölkerung mit Mehl unk Brot. 8 1. Nach 8 34 flg. der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) hat der Kommunalverband in seinem Be zirke den Mehlverbrauch im Rahmen des von der Reichsverteilungsstelle festgesetzten zulässigen Höchst- Verbrauchs zu regeln. Die Reichsverteilungsstelle weist dem Kommunalverband eine bestimmte Mehlmenge zur Ver teilung an die versorgungsberechtigte Bevölkerung zu. mit der bis zur nächsten Ernte unbedingt ausgekommen werden muß. Versorgungsberechtigt sind alle im Bezirke des Kommunalverbandes der Amtshauptmannschaft Lhemnitz sich aufhallenden Personen. Nicht versorgungsberechtigt sind diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung aus den eigenen Getreide- versorgten Personen. 8 2. Der Kommunalverband bestimmt, wieviel Mehl für jeden Kops der Bevölkerung wöchent lich verbraucht werden darf. Die nähere Derbrauchsregelung erfolgt durch Ausgabe von Brotmarken (vgl. 8 1). 8 3. Die Abgabe von Mehl (Roggen-, Weizen-, Hafer- und Gerstenmehl. Weizengrieß), Brot (Roggen- und Weizenbrot), sowie Zwieback an die vrrsorgungsberechtigte Bevölkerung, sowie die Ent nahme darf nur gegen Brotmarken erfolgen. Die Abgabe von Mehl. Brot und Zwieback an die versorgung-berechtigte Bevölkerung darf außer durch Bäckerei- und Konditoreibetriebe nur durch die vom Kommunalverbande besonders zugelassenen Verkaufsstellen erfolgen. 8 4. Für die versorgungsberechtigten Personen werden zur Entnahme von Mehl, Brot und Zwieback Wochenbrotkarten, die zu Brotkartenheften vereinigt sind, und Zwiebackkarten aus gegeben. Die Hefte und Karten sind nicht übertragbar. Die Karten berechtigen in dem Zeiträume, auf den sie ausgestellt sind, zum Bezüge von Gebäck und Mehl in der darin angegebenen Gewichtsmenge. Die einzelnen Mehl-, Brot- und Zwiebackmarken der Karten dürfen nur von den Ver käufern abgetrennt werden. Bei jedem Einkauf ist diesen daher das ganze Brotheft oder die ganze Iwiebackkarte vorzulegen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Marken, die von den Gemeindebehörden in Die Brothefte und Iwiebackkarten sind von den Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern auf der Vorderseite mit Namensunterschrift zu versehen. Brothefte und Zwiebackkarten ohne Namensunterschrift sind nicht gültig. Verloren gegangene Brothefte» Karten oder Marken werden nicht ersetzt. digen Gutsbezirken — durch die Gemeindebehörde zugestellt. Die Verkäufer haben die gegen Aushändigung der Ware aus den Brotheften und Karten zu entnehmenden Marken vor den Äugen der Käufer sofort auf der Vorderseite durchz^re^chen oder in nach Ablauf der Gültigkeitsdauer an die Gemeindebehörde abzuliefern. Die Inhaber von besonders zugelassenen Brotverkaufsstellen (8 3 Absatz 3) haben die Marken in derselben Weise an die Brot lieferanten abzugeben, die sic dann an die Gemeindebehörde des Sitzes ihres Betriebes abzuliesern haben. Die Inhaber von besonders zugelassenen Mehlverkaufsstellen (8 3 Absatz 3) haben die Marken an die Gemeindebehörde ihrer Niederlassung abzuliefern. Die Versorgungsberechtigten haben sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Brothefte und Zwiebackkarten diese mit den nicht verbrauchten Marken aus dem Gemeindeamte oder an die von der Gemeindebehörde zu bestimmende Stelle abzugeben. 8 5. Für die Mehl- und Brotversoraung der Anstalten, Gast- und Schankwirtschaften, Speisewirtschasten und Privatmittagsnsche werden besondere Verfügungen getroffen. 8 6. Die Verteilung der Brots und Zwiebackkarten erfolgt auf Grund der für die Mehl- und Brotversorgung von den Gemeindebehörden aufgestellten Haushaltungslisten. Richtet sich die Verteilung nach bestimmten Altersklaffen der versorgungsberechtigten Personen, so gilt für die Abgrenzung der 1. April 1915 als Stichtag. Die an diesem Tage in einer Iahresklasse sich befindenden Personen werden dieser auch dann noch zugerechnet, wenn sie später die betr. Altersgrenze überschreiten. Eintretende Veränderungen im Personenbestand oder in den etwa sonst in Frage kommenden Verhältnissen der versorgungsberechtigten Haushaltungen sind innerhalb 24 Stunden der Gemeinde behörde unter Vorlegung der Brothefte oder Zwiebackkarten anzuzeigen. Für die für die Veränderung in Frage kommende Bezugszeit werden eine entsprechende Anzahl Marken ungültig gemacht oder eine neue Karte ausgestellt Wegziehende Personen haben ebenfalls innerhalb dieser Frist ihre Brothefte oder Zwiebackkarten gegen eine Bescheinigung über die von der laufenden Wochenkarte bereits verbrauchten Marken abzugeven. Zuziehende versorgungsberechtigte Personen können auf Antrag Karten zugeteilt erhalten, soweit ihr Aufenthalt in der Gemeinde sich auf einen längeren Zeitraum als 3 Tage erstreckt, und soweit sie durch behördliche Bescheinigung Nachweisen, daß sie für die bevorstehende Bezugszeit anderen Orts keine Marken verbraucht haben. 8 7. Mit Gefängnis bis zu 6 Monden oder Geldstrafe bis zu 1500 M. wird, soweit nicht etwa nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist. nach 8 44 der Bundesratsverordnunz über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915, bestraft, wer den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, insbesondere 1. wer über die Verhältnisse seiner Versorgungsberechtigung unwahre Angaben macht oder die verlangten Auskünfte verweigert oder nicht fristgemäß abgibt: 2. wer Mehl. Brot oder Zwieback ohne Vorlegung seines Brotheftes oder seiner Zwiebackkarte etnkauft oder fremde Hefte oder Karten benutzt; 3. wer seine Brotheste oder Zwiebackkarten einer anderen Person zur Benutzung überläßt; 4. wer Mehl. Brot oderZwieback ohneVorlegung des Brotheftes oder der Zwiebackkarte verkauft; 5. wer Mehl auf die Marken erwirbt oder abgibt, die nur zum Bezüge von Brot berechtigen, und wer Mehl oder Brot auf die Zwiebackkarlen erwirbt oder abgibt; 6. wer größere Gewichtsmengen Mehl, Brot oder Zwieback erwirbt oder abgibt, als auf dm Brotmarken angegeben ist; 7. wer sich mehr Brot- oder Zwiebackkarten zu verschaffen versucht oder verschafft, als ihm zustehen; 8. wer es unterläßt, gefundene Brot- oder Zwiebackkarten unverzüglich an die Gemeindebehörde abzugeben; 9. wer abgelaufme Brothefte oder Zwiebackkarlen nicht rechtzeitig abgibt; 10. wer Brot- oder Zwiebackkarten nachmacht oder verfälscht oder von nachgemachten oder ver- fälschten Brot- oder Zwiebackkarten Gebrauch macht. Außerdem können Geschäfte geschloffen werden, derm Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der Pflichten, die ihnm in dieser Bekanntmachung auferlegt werden, unzuverlässig zeigen. 8 8. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die Bekanntmachungen des Kommunalverbandes vom 25. Februar 1916, 596 X. X.. und vom 26. März 1916, 937 X. k. (Nr. 57 und 86 des „Chemnitzer Tageblattes") avfgehoben. Nr. 1565 x. r. Lhemnitz, dm 25. April 1916. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Mehlverkrauch m Bezirke Ser MshWlNWilsW Nemitz vom 26. April ISIS ab. Bevölkerung mit Mehl und Brot vom 25. April 1915^1565 X. X. (Nr. 115 des „Chemnitzer Tageblattes") wird vom 2«. April 1S15 ab die Mehl- und Brotversorgung der versorgungsberechtigten Bevölkerung des Bezirks wie folgt geregelt: 1. Aber 6 Jahre alte Personen erhalten Brotkarten, die wöchentlich zum Bezüge von 1 Kilogramm Roggenbrot und einem weiteren Kilogramm Roggenbrot oder von Weizen brot oder Zwieback im Gesamtgewicht von 1 Kilogramm oder von 660 Gramm Mehl berechtigen. 2. Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren erhalten Brotkarten, die wöchentlich zum Bezüge von Vs Kilogramm (500 Gramm) Roggenbrot weniger berechtigen, als die unter Nr. 1. vorhanden gewesen, so wird für jede versorgungsberechtigte Person^aus den Wochmbrotkarten solange die Brotmarke „100 Gramm Brot oder 65 Gramm Mehl" im voraus abgetrennt, als sich die vor rätige Gewichtsmenge durch 100 Gramm teilen läßt. Für jede abgetrennte Marke können 100 Gramm Mehl von dem Bestände entnommen werden. 4. Für unter 1 Jahr alte Kinder werden auf bei der Gemeindebehörde besonders zu stellenden Antrag Zwiebackkarten ausgegeben, die für jedes Kind zum Bezüge von wöchentlich 300 Gramm Zwieback (nicht Brot oder Mehl) berechtigen. 5. Für Anstalten, Gast- und Schankwirtschasten wird der Verbrauch durch besondere Ver fügung geregelt. Nr. 1566 X. X. Lhemnitz, den 25. April 1915. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Lhemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 24. April 1915. Verbot des Bersutterns von Kartoffeln an Vieh im Bezirke der Amtshauptmanrrschast Ehemnitz. die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (R. G. Bl. S. 217) das BtksÜtlkkN von rohen, gedampften oder gekochten Kartoffeln an Vieh mit Wirkung vom 26. April 1SI5 ab bis auf weiteres Verboten. meindebehörde des Ortes, in dem sie lagern, anzuzeigen. Diese wird, nachdem sie nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt hat. daß es sich tatsächlich nur um zur menschlichen Ernährung untaugliche Kartoffeln handelt, die Mengen zur Derfütterung freigeben. Ausnahmen von dem Derfüttcrungsverbot können die Amtshauptmannschaften und die Stadt- räte der Städte mit revidierter Städteordnung^ vorübergehend bewilligen, wenn nachgewiesen wird, daß die sie gutachtlich an die Amtshauptmannschaft weiterzuaeben haben. ^ L 'ch , Für Mastvieh werden Ausnahmen nicht bewilligt. Wegen des Verkaufs von Saatkartoffeln wird auf Punkt 5b der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 14. Aprils 19tv verwiese^.^ vom 14. April 1915 zuwiderhandelt, wird nach 8 10 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (R. G. Bl. S. 217) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Nr. 1279a X. X. Chemnitz, den 23. April 1915. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. PekanntWchlillg über baS Wern der Hühner unb Tauben. Da das Feldern der Hühner und Tauben nicht nachgelassen hat und in einer die Nachbarschaft schädigenden und belästigenden Weise geschieht, ergeht hiermit an alle Hühner- und Taubenbesitzer die Aufforderung, die Hühner und Tauben gum Schutze der Aussaat von jetzt ab bld mit 22. Mai 1915 eingesperrt zu halten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 24 Ziffer 2 des Forst- und Feldstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu einer Woche bestraft. Die Gemeindevorstande zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. April 1915. Waldbrände. Zur Bekämpfung von Waldbränden wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß zu einer Hilfeleistung bei solchen nicht nur die Feuerwehr, sondern auch das Publikum, das meist in Menge herbeiströmt, gesetzlich verpflichtet ist. Es ist nun mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß das Publikum von dieser Verpflichtung nicht unterrichtet ist und wird deshalb darauf hingewiesen, daß es sich im Weigerungsfälle nach 8 360 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches strafbar macht. Zugleich wird noch auf die Notwendigkeit schnellster Meldung von wahrgenommenen W^dbränden merksam gemacht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 27. April 1915. Die Gemeindevorstände. Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln. Die im Vorjahre ausgegebenen Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln für das Staatsforstrevier Rabenstein sind bis 5. Mai 1915 anher zurückzugeben. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche solche Karten für die neue Zeit vom 1. Juli 1915 bis 15. April 1916 wünschen, im hiesigen Rathaus — Meldeamts zimmer — zu melden. Reichenbrand, am 30. April 1915. Der Gemeindevorstand. Waffergeld und Wafferzins. Die Frist zur Bezahlung des 1. Termins Wassergeld und Wasserzins ist mit dem 30. v. M. abgelausen. Rückständige wollen diesen Termin ungesäumt an unsere Steuereinnahme abfübren, da in den nächsten Tagen mit dem Mahnverfahren begonnen wird. Siegmar, am 1. Mai 1915. Der Gemeindevorstand.