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Mittwoch Rr. 265. S2 September 1847. on Abends s3587-L0Z f das reich- gegenüber. M8 ss«r-«i, § s a- »««»»»<» r M77-7SI brik lmann in Wie«: reihe. dt In DrcS- o-wein. — g mit Art hesiuS in rr in M- vremen «in a in Nüch, Meuth. — «rl. «mitte Ä. Kraut- Saumann miertz in er. — Hr. l. Henriette r«e»»«c lE-2» - Verlm ! im ne Karoline - Hr. Z. wlincLud- n in Hün« Krohbura. fSchnel- MeMst' Hr, Lbrist eipM. ..*k« in. t »i- «ü- ucten nach «lat. WM Deutsche Allgemeiue Leitmtg. AUL «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» s--e*vri«. M««tLch1*t»d. »Aus Norddeutschland. Die Rechtsfrage in Betreff Fer raras. — Revolutionaire Flugschrift. zAus Kurhessen. Der Landtag- Der Kurfürst und der Kurprinz. — Hr. v. Linde. — Der Fürst von Reuß-Lobenstein-Eberkdorf. — Die Jesuiten als Actienspeeulanten. Mre«D««. (») Berlin- Der Entwurf der neuen Landgcmeindcordnung. K Königsberg. Strafurtel. Kirchliche Strenge. MroGbuttannle«. Das Erbfolgegesetz in Spanien. Der Earl of Minto. Banket in Edinburg. Die britische Seemacht. Baronet Burke stirbt. Die Zeitungen. Steuerverweigerungen. Die Tumultuan ten der Rue St.-Honore verurtheilt. Die Haussuchung in Havre. Hr. Eynard. Gonzales Bravo. Melgien. Der Oekonomistencongreß. — Die Mordthat. lWtatten. »»Don der italienischen Trenne. Die Einheit Italiens. Ver änderliche Stimmungen. Der Prinz v. Canino. — Farbenverbote in Sardinien. — Der Prinz v. Canino. Ferrara. — Die Finanzen des Kirchenstaats. — Die Vorgänge in Messina. Griechenland. Die griechische Schuld. Türkei. ^.Konstantinopel Die Cholera. Die Albanesen. Die Flotte. Die Armee. Nordamerika, st Boston. Wasserheilanstalt. Wtejieo. Die Indianer in Nucatan. Werfonalnachrichte«. «BtKenschaft und Kunst. Das Shakespearehaus. Sandel «nd lKnduilrie. »Leipzig. Börsenbericht. »Altenburg. Rech- nungSexempel. — Die Dividende der Bank von England. — Berlin. ««kündigungen. Deutschland. *AuS Nord-eutschlan-, 17. Sept. Zur Beurtheilung der Rechts, frage in der Angelegenheit von Ferrara mögen noch folgende Be- merkungen etwas beitragen. Man hat vielfach über den Sinn des Wor- 4 s „ptsoo" grstritten. Daß es nicht Citadelle bedeutet, wird durch die Thatsache erwiesen, daß Commachio, auf welches es gleichzeitig mit Fer rara angewendet worden, und wohin übrigens die Oesterreicher schon 1706 Besatzung legten, gar keine Citadelle besitzt. Da eS sich hier um die Krag« handelt, in welchem Sinn cS in einem völkerrechtlichen Vertrag «gewendet worden, so wird der Gebrauch desselben Ausdrucks in an dern derartigen Verträgen guten Anhalt zur Beurtheilung der Sache ge- <«N. Zn dieser Beziehung stellt ein Artikel des «Portefeuille» mehre Verträge zusammen, in denen dieses Wort vorkommt. So unterscheidet der Friede von Münster (1648) im Artikel IV. zwischen dem „okuteau" «Iv Pttitippsvourg, dem „Mos" äs Sonlolch dessen „kortikostions" ra- prt werden sollten, und dem „kort" Rheinau. In den meisten Friedens schlüssen, in denen Gebi«tSth«ile abgetreten oder zurückgegeben werden, g. B. im HubertuSburger, unterscheidet man bei Aufzählung ihrer Be- pandthrile: „Villes, Piaves et korteresses". In dem Allianzvertrage «wischen der französischen «nd ciSalpinischen Republik von I7S8 wird der Ausdruck „Meo" gleichmäßig aus Mantua, Peschiera und Ferrara an- grwendet. (Denn damals behielten sich die Franzosen ein Garnisonsrecht in Ferrara vor, was also schon ziemlich lange fremde Truppen in seinen Mauern gehabt hat.) Der am 23. April 1814 zu Mantua zwischen den österreichischen und französischen Befehlshabern geschlossene Vertrag jtb«r dir Räumung Italien» unterscheidet: „touto8 les plaves -l? gnorrs, kortvressvs et korts <Iu ro^aumv ck'ltslie". Die Mjlitairconvention, w«lchr am 18. April 1814 zwischen der französischen Garnison von Ge- A«a und den Engländern abgeschlossen worden, unterscheidet in Genua stlbst „Is korteresso, un cprsrtier 6v la plsos et los korts." Es würde schr leicht sein, diese Beispiele noch mit vielen ähnlichen zu vermehren, und au« allen würde sich ergeben, daß das Wort plaoo niemals auf eine bloß« Citad«ll«, ein Fort, ein Schloß angcwendet worden, daß man wol zuweilen wirkliche Festungen darein einbegriffen, aber, sobald auf die Un terscheidung etwas ankam, eine wirkliche Festung mit kortorosso, einen m«hr oder weniger btfestigten Platz mit la plaoo bezeichnet hat. Gerade im letztem Falle wird eS immer vorkommen, daß in dem befestigten Platze der Ratur bet Sach« nach auch die Stadt einbegriffen ist. Die Werke einer Festung bilden öfter «in von der Stadt geschiedenes Ganze. Aber dir von der Festung unterschiedene befestigte Platz ist eben in der Regel »ine Mit Mauern, Gräbm, Schanzen, kurz mit mehr oder weniger tüch- ÜM LerthMgungSmltteln umgebene Ortschaft. Hätte man 1815 Fer- «ra nicht für ein«« befestigten Platz ang«sehen und da» Besatzungsrecht der Oesterreicher auf die Citadelle beschränken wollen, so würde man ge sagt haben: clans la oitackeHo ckv korraro ot la plaoo äo Lommsvklo. Aber, sagt man, Ferrara ist heutzutage kein befestigter Platz mehr. Darauf kann, auch wenn eS begründet wäre, unsers Dafürhaltens nicht so viel ankommen, wie es scheinen könnte. Denn indem der Wiener Kon greß den Ausdruck la plaoo von Ferrara gebrauchte, erklärte er eS für einen befestigten Platz, und das in diesem Platze den Oesterreichern zuge standene Recht konnte doch wahrhaftig nicht dadurch aufgehoben werden, daß man die Befestigungen verfallen ließ. Wir finden übrigens nach alle» Angaben, die uns in den Zeitungen vorgekommen, und eS wird uns vow einer sehr zuverlässigen Seite aus bestätigt, baß Ferrara alte verfallene Befestigungswerke hat, welche mit einem Walle die ganze Stadt um geben und sich an die Citadelle anschließen. Viel anders war eS auch zur Zeit der Abschließung deS Wiener Vertrags nicht. Unter der fran zösischen Herrschaft war Ferrara mehr befestigt, aber niemals eine eigent liche Festung. Die französischen Truppen zerstörten bei ihrem Abzug un- befugtcrweise einen Theil der Werke, ließen aber die Bastionen und Mauern, die eö heute noch umgeben, unversehrt. Was damals blieb, erschien den Unterzeichnern des Wiener Vertrags immer noch hinlänglich, um Ferrara als befestigt« Stadt, la plaoo, zu bezeichnen. Die nachlässige Verwal tung des Kirchenstaats mag die Wälle noch mehr haben verfallen lassen, aber nicht auf diesem Wege konnte Oesterreichs Recht aufgehoben werden, und außerdem bestehen dort noch immer die Reste jener Werke in sol cher Weise, daß die Römer selbst sie als Befestigungen anerkennen. Denn wir finden, daß in römischen Blättern eben jener ungereimte Borschlas gemacht wurde, die Befestigungswerke zu zerstören und dadurch den wie ner Vertrag zu sprengen. ES versteht sich, daß Oesterreich eine solche Handlung nicht zugeben würde, sowie daß es, wenn sie doch erfolgte, be rechtigt wäre, einen Platz durch ihm geeignet erscheiniude VcrtheidigungS- mittel zu decken, in welchem es, um sich den Uebergang über den Po zu sichern, eine Besatzung hält und eben aus jenem Grunde durch einen europäischen Vertrag zn halten berechtigt ist. Eö würde dies nöthigtn» falls auf eigne Kosten thun, wie es die Kasernen, die cs in der Stadt selbst und nicht in der Citadelle feit langem Jahren benutzt, auf eigne Kosten eingerichtet und unterhalten hat. Aber man sicht doch, daß die Römer selbst Ferrara noch immer für einen befestigten Platz halten. Dann aber fällt eS unter die Disposition des Art. IV3 der Wiener Con- grcßacte. > — Die Karlsruher Zeitung schreibt aus Mannheim vom 11. Sept.: „Das hiesige Morgenblatt theilt aus dem mchrerwähnten Flugblatt«: «Der deutsche Hunger und die deutschen Fürsten», einige mildere Stellen mit. Der Abdruck sollte das Ganze geben, stellt aber, mit zahlreichen Censurlücken durchbrochen, nur noch einen Auszug vor. Unter diesen mil dern Stellen übrigens finden sich z. B. folgende: « Wie ein Wüstenthier stürzt sich der hohläugige, knochige Gesell, der Hunger, über die deutschen Länder und ergreift seine Beute. Greift er die fette? Nein; dieses Raub» thier hat ein anderes Gelüste als die übrigen; cS sucht nur magere Beute: Wer sind Die, welche den Hunger senden, selbst aber ihn nicht kennen? Es sind Diejenigen, die zu viel Gewalt haben, thun können was sie wollen, oder zu viel Geld haben, kaufen können was sie wollen, vor Allen aber Diejenigen, die Beides zugleich haben. Ergreift und vernich tet sie!» Hiernach mag man ermessen, wie eö mit den weniger milden Stellen außschcn muß. Die Stände, welche als Opfer fallen sollen, werden der Reihe nach aufgezählt, und neben «Adeligen, Ministern, Di plomaten, Generalen» rc. fehlen auch die «Pfaffen» und die «Herren von der Börse» nicht. «Ergreift und vernichtet sie!» Solche Ausrufe vertheilt man unter Leuten, für die sie aus der Hand von Gebildeten und Wohlhabenden eine um so lebhaftere Aufmunterung sind, und wenn dann aus der lange geschürten Glut da oder dort daö Helle Feuer eines Auf standes emporschlägt, so soll cs eine Verleumdung sein, daß eine solche Wühlerei den Boden der Ordnung und des Eigenthums habe untergra ben helfen. In der That, Wolfgang Menzel hatte nur allzu sehr Recht, als er die Worte schrieb: « Sind es Proletarier, welche mordbrennerische Aufrufe verlangen, bestellen und verbreiten? Keineswegs, eö sind ge bildete und reiche Leute, welche die ungebildeten Klassen damit überfallen, überraschen und aus der Ruhe reißen. So widersinnig es klingt, so ist cs doch wahr, daß die Gebildeten und Reichen selbst den Proletariern Brandbriefe in die Hand geben, mit der dringenden Bitte: Plündert uns! Zündet unsere Häuser an! Schlagt uns todt!»"