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Erscheint jeden Werktag abend« für den folgenden Tag. Der Br- »grprri» ist rtnschltetzltch der 3 wöchentlichen Beilagen bei Abholung «der Exprdmon virrteljährltch 1 Mk. SO Pfg., bet Zustellung in« Hau« l Mk. 7V Pfg.; dt«ch die Poft stet m» Haus viertel« jtkhrttchl Mk. 92 Pfg., am Postschalter abgeholl 1 Mk. SO Pfg. Einzelne Nunuuem kosten 10 Pfg. Abonnement«« Bestellungen werden angenommen in der Geschäfts stelle Altmarkt 15, sowie bei den Zeitungsboten tn Stadt und Land, ebenso auch bei allen Postanstalten. — Nummer der Zritungsliste 6587. — Schluß der Geschäftsstelle abend« 8 Uhr. Aruetgeupoet«: Die 5gespaltene Korpuszeile oder deren Nau« 12 Pfg., mr Inserate von außerhalb des Verbreitungsgebiete« 15 Pfg. Die Reklamezeile 30 Pfg. Geringster Inseratenbrtraa 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach aufliegendem Tarts. Erfüllungsort für beide Telle Bischofswerda. Frstbestellte Inseraten« Aufträge können nicht zurückgezogen »erden. Iuserat- »«d Abouuemeuts-Beftelluuge« nimmt entgegen i« Bautzen: WeAer'sche Buchhandlung, Schnlftratze S. Zur Ausführung der durch Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers über das Verfüttern oou Bretgetteide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 466) veröffentlichten Verordnung deS BundeSratS wird auf Grund der 3, 4 und 5 der Verordnung folgendes bestimmt: 1. Als wahlfähig im Sinne des 8 1 der Verordnung ist Roggen und Weizen anzusehen, wenn er zur Herstellung von Mehl, das sich zur Brotbereitung eignet, tauglich ist. 2. Zur Ueberwachung der Durchführung der Verordnung sind die Beamten der Ortspolizei befugt, in Biehställe und in die zur Zubereitung oder Lagerung von Vieh futter dienenden Räume der Biehstallbesitzer und Biehhalter jederzeit einzutreten. AIS OrtSpolizeibehörde gelten in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den Landgemeinden die Gemeindevorstände 3. Die Unternehmer von Mühlen, in denen Getreide geschrolen wird, sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis zu führen über die von ihnen ausgeführten Aufträge zur Lieferung von Weizen- oder Roggenschrot oder zum Schroten von Weizen oder Roggen, der ihnen von dem Auftraggeber oder von eine« anderen für den Auftraggeber übergeben ist. Getreidehändler und Gerreideschrothändler (Futtermittelhändler) sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten einzelnen Lieferungen von geschrittenem-Weizen oder Roggen zu führen. Die Verzeichnisse (Abs. 1 und 2) müssen enthalten: ») eine laufende Nummer, d) Bor« und Zunamen, sowie Stand und Wohnort des Auftraggebers, o) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Kilogramm, ä) Tag der Lieferung. -- Die OrtSpolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Verzeichnisse die Bücher der zum Führen der Verzeichnisse Verpflichteten einsehen zu lassen. Dresden, den 18. Dezember 1914. Ministerium des Innern. In der Bekanntmachung deS unterzeichneten Gerichtes vom 11. Dezember 1914 betrifft die Terminsbestimmung nicht die öffentliche, sondern die offene Handelsgesellschaft Btdrich L Franz in Bischofswerda. ? Bischofswerda, am 28. Dezember 1814. Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 6 des hiesigen Genossenschaftsregisters, den Darlehns- and Sparka ffeuuerei« Uhyft a« Taucher, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haft pflicht in Uhyst a. T. betr., ist heute eingetragen worden, daß der Gutsbesitzer Bruno Grüfe in Taschendorf zum Stellvertreter des durch Tod ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes Karl Pech bis zur nächsten Generalversammlung bestellt worden ist. Bischofswerda, am 28. Dezember 1914. Königliches Amtsgericht. amgefvidert, den Erneuerungsantrag bei dem unterzeichneten Stadtrate — Rathaus — Zimmer 14 — bis IS. Januar ISIS zu stelle«. Dem Anträge sind die Heimatspapiere und die diesjährige Legitimations karte, sowie eine Bescheinigung über das gegenwärtige Arbeitsverhältnis beizufügen. Bischofswerda, am 29. Dezember 1914.Wvw Erneuerung der Arbeitslegitimationskarten. Diejenigen in Bischofswerda in Arbeit stehenden ansläudifche« Arbeiter, die über die Jahreswende hier zu verbleiben gedenken und die gebührenfreie Gr- «eueruug der Legitimattonskarte für dos Jahr ISIS wünschen, werden hierzu Bekanntmachung. Im Konkursverfahren über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Bädrich L Franz in Bischofswerda soll mit Genehmigung des Konkursgerichts die Schlußverteilung erfolgen. Hierbei sind 695 M. 97 Pf. bevorrechtigte und 99 163 M. 37 Pf. nichtbevorrechtigte Konkursforderungen zu berücksichtigen. Die verfügbare Masse beträgt, nachdem einzelne bevorrechtigte Forderungen bereits auSgezahlt sind, 3176 M. 21 Pf. Hiezu treten noch Bankzmsen, zu kürzen sind dagegen Honorar und Auslagen des Gläubigerausschusses und die Kosten dieser Bekanntmachung. Ein Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist aui der Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts Bischofswerda zur Einsichtnahme niedergelegt. Bischofswerda, den 28. Dezember 1914. , Der Konkursverwalter. Rechtsanwalt Bretfchneider. 8tääti86li6 Hanäslssekule 41) WSNar» ad«»»«»«: 4 stufig. Aufnahmealter 13 Jahre. reichender Vorbildung Aufnahme in die 3. Klasse. Reifezeugnis berechtigt zum einj -sreiw Militärdienste. ») : Dreijähriger Kur» mit wöchentlich 16—17 Bei auS- Stunden. Auskunft erteilt lldl^»kt«»wvaua«w ck». Kann Deutschland durch Hunger besiegt werden? Die Frage nach Deutschlands Lebensmittelver sorgung im Kriege findet eine sehr beachtenswerte Beleuchtung in einer Schrift, die der Vorstand der Abteilung für Landwirtschaft im Königlichen Bayerischen Ministerium des Innern, von Braun, unter obigem Titel erscheinen lieh. Er untersucht, als dir wichtigste, zunächst die Frage der Brotversorgung, indem er genaue Berechnungen über die einzelnen Arten der wichtigsten Lebensmittel anstellt. Auf Grund dieser kommt er zu der Ueberzeugung, daß wir mit Brotgetreide auch bei längerer Dauer des Krieges ausrei chen, wenn 1. jede Verwendung zu gewerblichen und zu Fütterungszwecken unterbleibt, 2. der Weizen teilweise durch Roggen, Gerste und Kartoffeln ersetzt wird, und 3. eine mög lichst sparsame Verwendung durch höchstmögliche Mehlaus beute bei der Vermahlung stattfindet. Die Einhaltung die- ser drei Bedingungen wollen auch die kürzlich veröffentlich ten Verordnungen der Reichsregierung sicherstellen. Ministerialrat von Braun knüpft an diese Auseinander setzungen folgende sehr beherzigenswerte Mahnung: „Es wäre allerdings an der Zeit, daß Ernst ge macht wird, denn die Mahnungen, die von der Regie rung und in der Presse an die Bevölkerung gerichtet wor den sind, haben bisher kaum einen Erfolg gezeitigt. Die Mehrzahl der Deutschen hat noch nicht so recht begriffen, daß wir in dem gigantischen Kampf gegen eine Uebermacht stehen und daß dieser Kampf nur dann zu einem siegreichen Ende geführt werden kann, wenn alle Volksteile, nicht nur unser Heer, ihre Pflichten bis zum äußersten erfüllen. Nach dem ersten lähmenden Eindruck der Kriegserklärungen ha ben die glänzenden Erfolge der ersten Kriegswochen in wei ten Kreisen eine Sorglosigkeit hervorgerufen, die zu unserer Lage ebensowenig paßt, als ratlose Aengstlichkefl. Ein Teil der Bevölkerung glaubt, nachdem wir ja im Lande völlige Ruhe und Ordnung haben, ebenso weiterleben zu können wie im Frieden, und läßt alle wohlgemeinten Ratschläge un beachtet. Das ist eine Auffassung, die ernste Folgen haben kann. Es besteht, wie gesagt, kein Anlaß, zu befürchten, daß wir ausgehungert werden können, aber wir müssen der ge wiß nicht leichten Lage, in der wir uns befinden, entschlossen und mit voller Klarheit ins Auge sehen. Und wer das tut, kann nicht im Zweifel sein, daß die sorglose Verschwendung des Weizens, wie man sie bis jetzt noch überall beobachten kann, nicht so weitergehen darf. Das Opfer, auf das feine Weizengebäck zu verzichten, ist im Verhältnis zu den unsäglichen Entbehrungen und Strapazen, die unsere braven Truppen ohne Murren ertragen, wirklich so gering, daß es sicher jeder Deutsche willig bringt, und es ist nur die Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit, die eine Umkehr bisher verhindert hat." 68. Jahrqanß. Der Sächsische LrMer Mschofswerdaer Tageblatt Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschast, der Königlichen Schulinspektion und des Königlichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sonne des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. MU -en wöchentliche« Beilage«: Dienstags: Belletristische Beilage; Donnerstags: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustriertes Sonntagsblatt. - . . » Mittwoch, 30. Dezember IV14. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Aeltestes Blatt im Bezirk. Erscheint seit Telegr.-Adrefse: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. Nummer 302.