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"4 -IZA IttM. in .1- "i27gnn ili!ojsi2i!:!L liiKik Tagch.l-tt 17 ULtzkm^ÜUA riS MünWatz, . ,W Mni i°.irs. ssna': iLr. W z«- « 4 iw Siu «eil inn tt«t .niKo»« 8 -71,471, süss s s -nil kkk i »kt -/,!« Ns- Gingen der^ intz. 2 gedachten Art unter si'im ichin ,n ^'A.^ nun <« ..^2 ,!!^-Z»L. Mel», aMM 4 M mit AüsnahV/M^^it- KzMa dt-^^H Verantwort!. Herausgeber: Karl Jrsliuck Frotscher Äl Freiberg. .7 "NI^,W 7!I^ .XI 7'.^ U'.ÜI^IL !:->'- - -- - V-..'- ^'1 - -'z- .'-' --IL <:-p 5-nli. ni^ws ^nimLt -ZÄtz. .8! bas Vereins- und Versaylmlungsttcht betreffend. Wir Friedrich August von Gottes Gnaden Hönig von Sachsen rc.rx. re., haben llns mit Rücksicht mch-die:.seit.Fteigebu»g! do»-Etteins-imch Wersammlungsrechts gemachten Erfahrungen bewogen gefunden,-über die Ausübung des Vereins- -und Bersammlnngsrechts Folgende» rauf GrutS M tz. 88 der Verfassungsurkunde zu verordnen: ,llA n-::-»: Ln» rin-üHiz-.c:!i:ü Ä« I ? - BbsGnitt Von den. Vrrsammlungea.: : :.' 7 - r«L ^12 .A tz. 1- Zur Veranstaltung friedlicher Versammlungen bedarf eS kein« besondern Erlaubniß. Das Mchtz sich zu veftawmeln, wstd^ Ukier gmden Bedingungen ansgrübt. v- ' /> /I /.I ,!1 -! .7 -) i- -LZ -'-5 > L ' : .2» h. L, Die Zusammcnberufung wou Verschmulungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen,-ist, selbst wenn fit öffentlich erfvlgtj wenigstens 24 Stunden vor dem Zustmtmentritte d« Versammlung, mit Angabe der Zett, des Ortes «Nd Zweckes derselben her Polkzeibe^W des Versammlungsortes schriftlich anzuzeigen, worüber der betreffende Beamte sofort eine Bescheinigung auszustellen hat. . , ( tz 3. Unter den Unterzeichnern der in tz. 2 erwähnten. Anzeige muß sich mindestens eilt Gem'tindeglieL-desjenrgen -Ottts-befiÄen^ in^deffe» Gemeindetezirke die.Versammlung gehalten werden,soll, ü r,ür tz. 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein von derselben als solcher anerkannter Ordner oder Leiter verstehen. Die -ÄerstmnMsig WH daher, wenn ein Ordner oder Leiter oder eine Mehrzahl derselben. nicht itn Vargü^hezeichoet morden ist, die Erörterung derjenkg en Angelegenheit, >u deren Berathung sie zmammeutra«>-«LhwrhaddFiwoenr M bis dit Wahl wenigstens eines OkdUers odet Leiters «folgt W - - Die ^WichlhimÄü'Wg -ha ben Diejenigen zu beiten, welche die Hersauunlung veranstalteten, - .... Äi ..^e. rrä r:/ n-,2 .L2 .Z tz. 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen aufzufordeat-i oder:doch'.dazu"gelingtizlv mache», sind verboten, .. .- -. . b- 5- -.^ .' »n:!? rrL .' -ü!/-i-iA .Z I tz, tz. Die Polizeibehörde ist befpgt, in jede, Versqmmlung einen oder .zwei Besnttragte.-zu sendejr, welche entweder doöch^ktzrck'-DSAfiWdmW erkennbar sein müssen, oder sich den .Ordnern, o^ Leitern der Versammlung, und dafern Ordttercod«, Leiter noch, nicht, gewählt iwdrr^michdiMlolestntis sind, den Veranstalt«» Ler.BersasnmlunA. Äs Beauftragte der HwlizHbehörde. zu legitimixen haben. -Den. von ihnen SLr.jdie: BotzänKLi»?-« Ver sammlung aufgenommenen Protokollen kommt He Kraft amtlicher Anzeigen zu. . . : Z . lnZL :rj > " i tz. 7. Den Abgeordneten der PoLzeihehörd« (tz. tz) ist in der Versammlung-der von ihnen ÄS für sie-geeignet bezeichnete Platz einzuräumen, tz. 8- Die Ordner oder Leiter einer V«samMlung nud^ so lange diese noch nicht gewählt find, dst W«änstÄf« derselben, dürfen, nicht ge statten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aenßerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Muffsrderung oder An- reizuvg zu Gesetzubertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so" haben sie dem Urheber sofort uhd ohne einew Antrag von Seiten der-polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge gelristrt wird/die Versamnstung^ aufzuheben. - Unterlassen sie Dies zu thun, so find-sie für ullcs Vorgefallene ebenso verantwortlich, als wenn der Antrag, der BorfchlaK vdep die Aeußerung von ihnen selbst ausgegangen wäre. , - . ... . " . . - §. 9. Wird in den tz. 8 voraitsgesetzttn Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstalt«, Ordner oder Leiter der Versammlung, unterl^ oder demselben nicht Folge geleistet, so sind die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, Denen, von welchen Anträge gestellt, od.tr Vorschläge oder Aeüßerungen gethan werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretüngen enthalten, das Wvrt zu entziehen und, wenn. Dem nicht unverzüglich Gehorsam geleistet wird, die Versammlung aüfzülösen mnd für geschloffen zu erklären. Eben Dits zu thun sind sie auch dann berechtigt^ wenn die Versammlung sonst einen die öffentliche-Ruhe und die gesetzliche Ordnung gefährdenden Charakter annimmt. Die A^ösung ist mit läuM' Stimme auszusprechen nnd es haben" die Abgeordnetem der Polizeibehörde unmittelbar nach der Auflösung den Ort der VersamMlüng zu veM tz. 19. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, find alle Anwesende verpflichtet/sich sofort zll entferne».' Jm Falle deS^Uirge-' horsams ist die RäumuNg durch Lis bewaffnete Milcht zu bewerkstelligen. ' tz. 11. Niemand darf mit Waffen irgend welcher Art in einer Versammlung erscheiney, ausgenommen die zu derselben abgeordnrtey PiN^ zeibeamten, insoweit deren Amtstracht die Bewaffnung mit sich bringt. 7 ' ' tz. 12. Versammlungen Unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für ^die. öffentliche Ordnung und Sicherhtit7 verboten werden.. Dasselbe gilt von öffentlichen Auf- und Umzügen und Festlichkeiten Unter freiem Himmel. Versammlungen, sowie öffentliche Äuf^ welchen öffentliche Plätze und Straßen in Srädstn' Und Ortschaften" benutzt werden Men , bedürfen der vorgängigen GenthrUrgÜNg'drrjeMen Behörde, welcher die Straßenpolizei über jene Räumlichkeiten zustehts Daß diese Genehmigung, welche jedoch flr Lcichenbegättg>jistr, Zügk dir HochÄtvH lungen mid kirchliche od« religiöse Prozessionen, soweit ütle diese Aufzüge in d« hergebrachten Weise stattsiiiden, nicht erforderlich" rst^ gthbria nachä« sucht werde, dafür haben die Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter der Versammlung, des Auf- und llmzzdH gkmeiusthttftlich za hitsttN7 """ tz. 13. Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder ^Petitionen in M-sse, oder durch Abordnung vhn mehr äls zehn Personen zu über- inngen. Ebenso ist ihnen untersagt, Beschlüsse, inj 8o^>n'jpchch.'G<etzet,'.AtrSrHitküMN, Entscheidungen od« K^rdmachilsgen öffentlich« Behörden zu n'Mini47i n? (3 ns, ^tznivlr^rÄuft rrMrntz 'tnus. va ns, .nrL.-.qtiLÜ '-s .2: r,s stan -rümoärD .-.'.stüichiil n:^)Zvml»g»r ruz tb Verordnung,