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187«. .V 34. Dienstag, den 2. Mai _ für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Liebenlclm und die Umgegenden. Mmtsklatt für das KöniglicheGerrchtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12. April 1876. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes voin 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 8 1. Die Va Groschenstücke der Thalerwährung, die Vsn, Vis, V12 Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Thaler lautenden Silberscheidcmünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Nie mand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. ß 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem 8 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthver- hältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 12. April 1876. Der Reichskanzler. von Bismarck. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichsgesetzblatt vom Jahre 1876 S. 162 publicirten Bekannt machung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 1. Juni d. I. ab von den sächsischen Kandesmnnzen die kupfernen Fünf-Pfennigstücke, die silbernen halben Neugroschenstücke, die Ein- und Zwei-Neugroschenstücke und die im 20 Guldenfuße ausgeprägten Churfürstlich und Königlich Sächsischen V12 Thalerstücke außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in den Monaten Juni, Juli und August 1876 die vorbezeichneten Münzen von der Finanzhauptcasse zu Dresden, der Lotterie - DarlchnScasse zu Leipzig und von sämmtlichen Forstrentämtern, Bczirkssteuer- Einnabmen, Haupt-Zoll- und Steuerämtern, Nebenzollämtern, Untersteuerämtern und Zoll- und Steuer-Necepturen nach dem gesetz lichen Wcrthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommmen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt werden. Diese Kassenstellen sind auch ermächtigt worden, die von anderen deutschen Bundesstaaten geprägten Scheidemünzen, welche nach 8 1 der vorstehenden Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 1. Juni 1876 ab außer Kurs gesetzt werden, innerhalb dieses ge dachten Zeitraumes in Zahlung oder zur Umwechsclung anzunehmen. Dresden, den 26. April 1876. Finanz Ministerium. von Friesen. v. Brück. Von dem unterzeichneten Gerichtsamt sollen den 12. Mai d. I. die der Anna Christiane Siegert geb. Lange zugehörigen sollen No. 19, 42 und 43 des Grund- und Hypothekenbuches für Kleinschönberg, welche Grundstücke am 24. Februar 1876 ohne Berücksichtigung der Oblasten und zwar I'ol. 19 auf 4662 Mark —„ - 42 - 90 - —„ - 43 - 240 - —„ gewürdert worden sind, nothwcndiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aus hängenden Anschlag hierdurch bekannt gemachl wird. Wilsdruff, am 7. März 1876. Königs. Gerichts - Amt. vr^ Gangloff. — Wegen Reinigung der Localitäten bleibt das hiesige Königliche Gerichtsamt Sonnabend den «. Mai d. Js. geschlossen. Königs. Gerichtsamt Wilsdruff, am 27. AM 1876. vr. Gangloff. Tagesgeschichte. Der große Verlust, den das Deutsche Reich durch den Rücktritt des Präsidenten des Neichskanzleramtes Minister vr. Delbrück er litten, bestätigt sich. Dieser seltene Mann ist in den Ruhestand ge treten. Ausgezeichnet durch eine Fülle von Kenntnissen und Erfahrungen durch organisatorisches Talent, Klarheit, Geistes - und Arbeitskraft war er der hervorragendste Mitarbeiter Bismarcks bei Gründung des Norddeutschen Bundes des deutschen Reiches. Keiner der Zoll- und Handelsverträge der letzten Jahrzehnte ist ohne ihn abgeschlossen worden. Der Grund seines Rücktritts ist seine wankende Gesundheit. Jeden andern Anlaß, namentlich das Gerücht, daß Delbrück die Reichs eisenbahn-Pläne Bismarcks nicht billige, hat Fürst Bismarck in der Preuß. Kammer feierlich und nachdrücklich in Abrede gestellt. Diese Gerüchte, erklärte der Reichskanzler, haben nicht einen Schatten von Wirklichkeit. Ich kann versichern, und Delbrücks Zeugniß wird das meinige bekräftigen, daß zwischen ihm und Sr. Mas. dem Kaiser und mir auch nicht ein Schatten einer Meinungsverschiedenheit über