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Amts- Nil AnMMt für den ri-Nr'L- Stjirk des Amtsgerichts Eibenstock tag und Sonnabmd. In- ' I Expedition, bei unfern Bo- sertionspreis: die kleinsp. e- e- Icn, sowie bei allen Rcichs- ZeilelOPf. und dessen Mmgevung. Postanstalten. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. ' - 43. S-Hrgang. » > > - SO. Dienstag, den 16. Juni 18NG Freiwillige Grnndstncks-Bcrsteigcrung. Das in Nnterstützcngriin gelegene, im Grundbuche auf den Namen der Vkei-«-«« verw. kSn-'» geb. Bruckner in Lbcrstützengrün eingetragene Hans- grundstiick nebst Garten, Folium 201 des Grundbuchs für Lberstiitzengrün, Nr. 74 des Brandcatasters, Nr. 214 a des Flurbuchs für Nnterstützengrün soll aus Antrag der Erben der genannten Frau veno. Süß Montag, am 6. Juli 1896, Vormittags 11 Uhr von dein unterzeichneten Königlichen Amtsgericht an Gcrichtsstelle versteigert werden. Die Versteigcrungsbedingnngen werden im Termin bekannt gemacht, können jedoch auch vorher bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht Angesehen werden. Eibenstock, den 0. Juni 1800. Königliches Amtsgericht. Vhrig. l)r. Mglr. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Conditors «>»»»> in Schönheide ist in Folge eines von dem Gcmeinschuldncr gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 3. Zull 189<i, Arormittags 11 Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersclbst anberaumt. Eibenstock, den 11. Juni 1896. Krp. Aselwekelt, stellv. Gerichtsschrciber des Königlichen Arntsgerichts. Bekaantmach n n g. Sonntag, den 2t. Juni 189«, Bormitiags 7-7 Hltjr findet eine ttcbung der städtischen Pflichtfencrtvehr statt Die Mannschaften stellen im Magazingartcn. Abzeichen sind anzulegen. Unentschuldiates oder nicht genügend entschuldigtes Ausbleiben, verspätetes Er scheinen, sowie jeder Ungehorsam gegen die Vorgesetzten, insbesondere das Rauchen im Dienste wird unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 10 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Entschuldigungen sind vorher rechtzeitig bei den betreffenden Zugführern anzu bringen. Eibenstock, am 1ö. Juni 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Graupncr. Auf dem die Firma 1. 4 I.< »Ie j<i>>. m Schönheide betreffende» Folium 20 des hiesigen Handelsregisters für den Landbezirk ist heute eingetragen worden, daß die zeitherige Firmeninhaberin Frau Lxxuss verw. Dsrrlr in Schönheide gestorben ist, der Kaufmann Herr lbrisckrialr Niallarcl Dsnlr in Neugersdorf und der Färber- Herr Lari IVolcksurar Dsok in Reichenbach Inhaber der Firma sind und das; die durch den Uebergang des Handelsgeschäfts auf die neuen Inhaber entstandene offene Handelsgesellschaft, die die ursprüngliche Firma bcibehält, am 1. Oktober 1895 begonnen hat und ihren Sitz in Schönheide hat, sowie, das; Frau Lsi-tiiu verw. d/lnnclliass in Schönheide Procuristin ist. Eibenstock, am 10. Juni 1896. Königliches Amtsgericht. («-hrig. Ttzr. 6. öffentliche Sitzung dc§ StMvcrordnctcn-Collcginnl§ Mittwoch, den 17. Juni ds. Zs., Miends 8 Mr im Rathhanssaale. Eibenstock, am 15. Juni 1896. Ter Stad tvcrord nelen-Por steh er. («. Hannebohn. 1) Kenntnitznahme von der der Stadt zugesallenen „Fritz Hesse-Stiftung". 2) Tesgl. von dem eingegangenen Entwürfe zu der im Rathssitzungszimmcr anzu bringenden Gedenk- und Ehrentafel. 3) Beschlußfassung über Anbringung einer Laterne am alten Schulgebäude. 4) Tesgl. über Erhöhung der Wasscrlcitungsanleihc auf 140,000 Mark. 5) Tesgl. den Erlaß der durch den Crottensecer Brand entstandenen Kosten in Höhe von 79 Mk. 58 Pfa. betr. 6) Tesgl. über Verwilligung eines Beitrags zur ordnungsmäßigen Herstellung einer Schleiche in der Albertstraßc betr. 7) Kcnntnißnahme von der Uebersicht der Sparkasse auf das Jahr 1895. 8) Beschlußfassung über die Vertheilung des 95er Sparkassenreingewinnes. 9) Richtiqsprechung der Stadtanlagen-, Bicrstcuer-, Pensionskassen-, Sportelkasscn- und Ticnstbotenkrankenkassen-Rechnung ans das Jahr 1895. 10) Ev. Weiteres. Am 22. Juni a. 6.: Jahrmarkt in Johanngeorgenstadt. Die elterliche Nutznießung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Blau rühmt dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch von juristischer Seite eine volkSthümliche Sprache nach, welches Lob nicht bestritten werden soll. Trotzdem wird das Bcrständ- niß außerordentlich erschwert durch die tausendfachen Hin weise auf andere Paragraphen, die selbst wieder nachzuschlag- cnde Hinweise aus Andere« enthalten, wenn sie verstanden werden sollen. E« ist deshalb dankenswerth, einzelne Materien zu besprechen, in welchen oft Rechtsunsicherheit herrscht, die durch die verschiedenartigen „Rechte" hervorgerufcn werden, die heutzutage in Deutschland noch in Geltung sind. So bringen beispielsweise die Bestimmungen de» Bürger lichen Gesetzbuchs über die elterliche Nutznießung am Ver mögen de« Kinde« unserm Rechtsgebiet wichtige Neuerungen. Bor Allem hcrvorzuhcbcn ist die Anordnung, daß die Nutz nießung in der Regel bis zur Volljährigkeit de« Kinde» dauert, während nach unserm Recht die Nutznießung schon mit dem 18. Lebensjahre endigt. Mit Recht hat man von je her diese Bestimmung des französischen Recht« als wenig zuträglich für die elterliche Autorität hingestellt. Sie beruht wesentlich aus der Befürchtung, daß die Eltern au» Eigennutz die Selbst ständigkeit de« Kinde« ober ihre Einwilligung zu einer Ehe schließung de« letztem verweigern könnten, da nach dem Anils eivil die elterliche Nutznießung mit der Selbstständigkeit oder der Verheirathung de» Kinde« wegkällt. Die Selbstständig keit hat der Entwurf de« Bürgerlichen Gesetzbuch» überhaupt nicht ausgenommen; dagegen wird auch nach dem Entwurf die Nutznießung mit der Verheirathung de« Kinde« beendigt, e« sei denn, daß die Heirath ohne die erforderliche elterliche Einwilligung geschlossen wird. Trotzdem läßt der Entwurf die Nutznießung erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit de« Kinde« aushören und dem wird man nur zustimmen können, denn die Nutznießung ist ein wesentlicher Theil der elterlichen Gewalt. Die au« einem Mißtrauen gegen die Uneigennützigkeit der Eltern entnommenen Bedenken sind bei weitem geringfügiger zu erachten, al« die Nothwendigkeit, daß die elterliche Gewalt regelmäßig in allen ihren Bcstandtheilen so lange unverändert bleibt, al« da« Kind minderjährig ist. Die Kommission de« Reich«Iag« hat nun mehr in diese Bestimmungen über die elterliche Nutznießung aus den Antrag de« Herrn v. Stumm eine neue Vorschrift eingefügt, wonach der Vater im Falle seiner Wicderverheirath- ung den Nießbrauch an dem Vermögen de« Kinde« erster Ehe verlieren soll. Dieser Beschluß der Kommission enthält für sämmtliche RcchtSgebietc de» Reich» eine vollkommene Neuerung, nirgend« gilt bisher eine ähnliche Bestimmung. E« ist ja gewiß nicht zu leugnen, daß da« Kind einer besonderen Fürsorge bedarf, wenn der Vater eine neue Ehe eingehen will. Die Wiederverheirathung de« Vater« bringt mehr oder weniger die Gefahr mit sich, daß die Vermögens verhältnisse de« Kinde« au» der früheren Ehe verdunkelt und ungünstig beeinflußt werden. Eine solche Verdunkelung muß ebenso vermieden werden, wie c« angezeigt erscheint, etwaigen künftigen Streitigkeiten zwischen dem Vater und seinen Kindern vorzubeugen. Diesen Gesichtspunkten trägt jedoch der Entwurf bereit« in vollem Umfange Rechnung. Denn der Vater ist verpflichtet, seine Absicht, sich wieder zu verheirathen, dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Berzcichniß de« seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen» einzureichen und, soweit in Ansehung diese« Vermögen» eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizu führen. Kommt der Vater diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist dar VormundschaslSgcricht befugt, ihm die Vermögens verwaltung zu entziehen. Dabei liegt indessen gar kein Anlaß vor, dem Vater einen so wesentlichen Theil der elterlichen Gewalt zu entziehen, wie ihn die elterliche Nutznießung darstellt. Denn der Vater bleibt nach wie vor der Inhaber der elter lichen Gewalt und auch derjenige, der diese Gewalt in der That auSübt und dessen Stimme in der Regel die entscheidende ist. Eine Schmälerung der Autorität de» Vater» gegenüber den au» erster Ehe stammenden Kindern, die eine Entziehung de» Nutznießungsrecht« nothwendig zur Folge haben müßte, ist weder in den thatsächlichen Verhältnissen noch im geltenden Recht irgenwic begründet. Wesentlich ander« liegt die Sache hinsichtlich der Wieder verheirathung der Frau. Nach den bestehenden Rechten ist der Mutter nach dem Tode de» Vater« ein -Nutznießung-recht am Vermögen der Kinder nur hier und da cingeräumt. In einigen deutschen RcchtSgebieten erlischt nun allerdings die elterliche Nutznießung der Mutter mit ihrer Wiedervcrheirath ung. Während nach dem 6ock« sivil bei Eingehung einer neuen Ehe der Frau durch einen Beschluß de» Familicnrath» die gesetzliche Vormundschast belassen werden kann, verliert sie unweigerlich die -Nutznießung am Vermögen de« Kinde». Auf diesem Standpunkt steht auch der Entwurf de« Bürger lichen Gesetzbuch». Er enthält für große Strecken de» Reichs den bedeutenden Fortschritt, daß der Frau nach dem Tode de« Manne« die volle elterliche Gewalt und damit die -.Nutz nießung am Vermögen zugestanden wird. Diese elterliche Gewalt verliert die Frau jedoch, wenn sie in eine neue Ehe tritt. Eine solche verschiedene Behandlung de« Vaters und der Mutter nach dem Entwurf rechtfertigt sich aber auch schon dadurch, daß die Mutter in ein größere« AbhängigkeitS- verhältniß zu dem neuen Gatten tritt, als der -Mann gegen über einer neuen Gattin. Tagesgeschichte. — Deutschland. Zum Besuche de« Kaiserpaare« traf am Sonnabend der bekannte chinesische Vizekönig Li- HungTschang in Berlin ein und ist am Sonntag vom Kaiser empfangen worden. — Die schon vor einiger Zeit angekündigte parlamen tarische Aktion de» Zentrums, betreffend die Aufhebung de« Jesuitengesetze«, soll nunmehr vor sich gehen. Von der ursprünglichen Absicht einer gelegentlichen Anfrage ist man jedoch zurückgekommcn und hat statt dessen den Weg einer Interpellation im Reichstage beschritten. Wie die „Germania" meldet, ist diese nunmehr eingebracht worden und hat folgen den Wortlaut: „Am 20. Februar 1895 beschloß der Reichs tag mit großer Mehrheit den Entwurf eine« Gesetze«, be treffend die Aushebung de« Gesetze« über den Orden der Ge sellschaft Jesu vom 4. Juli >872. Am 7. Dezember 1895 theilte der Stellvertreter de« Reichskanzler« Herr Staats sekretär und Staat-Minister v. Bötticher dem neu zusammen getretenen Reichstage amtlich mit, ein Beschluß de» BundeS- rathe» über den obigen Rcich«tag»bcschluß sei bisher nicht crsolgt. — Die Unterzeichneten richten an den Herrn Reichs kanzler die Fragen: 1) ist ein Beschluß de» BundeSrathe« in dieser Angelegenheit auch heute noch nicht erfolgt? Und wenn