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ThmM, Me«, Menlehn und die UmMenden Imlsblull für die Ugl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, Erscheint wöchentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis Viertels, f Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen s Nk. 55 Pf. Einzelne Nummern j0 Pf. > —— — ' —> Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags j2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O Pf. pro dreige- spaltene Eorpuszeile. sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger m Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. Ro. 88. Sonnabend, de« 27. Juli 189S. Oeffentliche Bekanntmachung. Aeichr-Gesetz vsm 22. Mai 18Y5 wegen Abänderung -er Gesetzes vom 2S. Mai 1873, betreffen- -ie Gründung und Verwaltung -es Reichs- Invalidenssnds. (Reichs-Gesetzblatt Seite 237 flg.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, .König von Preußen, rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs-Jnvalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehrlichen Aktivbe standes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt. 1. behufs gnadenweiser Bewilligung von Penstouszuschüsseu für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege 1870 71 er littenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Penstonirnng zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzu rechnendes Kriegsjahr zu erdienen. , 2. behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Dispositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71. 3. behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben nnd sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger Lage befinden. Artikel II. Für das Etatsjahr 1895 96 wird der Ausgabebedarf des Reichs-Jnvalidenfonds 1. zu den Pensionszuschüssen (Artikel i, 1) auf Einhunderttausend Mark, 2. zu den Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I, 2) auf Vierhunderttausend Mark, 3. zu den Beihülfen für bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I, 3) auf Eine Million und Achthunderttausend Mark festgesetzt. Für die spätere Zeit müssen die jemals erforderlichen Bedarfssummen auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Artikel I I I. Die Beihülfen (Artikel l, 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt: 8 1. Die Beihülfen betragen jährlich einhunderinndzwanzig Mark und werden monatlich im Voraus bezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme. 8 2. Ausgeschlossen sind: u. Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvaüdenpennonen oder ent sprechende sonstige Zuwendungen beziehen; b. Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen sind: c. Personell, welche sich nicht im Besitze des deutschen Jndigenats bestndeu. 8 3. Bei gleicher Antwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge in der Regel: s. Auszeichnung vor dem Feinde, b. die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat, c. das höhere Lebensalter. 8 4. Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, so bald eine der Voraus setzungen'weggefallen ist, unter denen die Bewilligung stattgefunden hat. (Artikel 1,3, lll 8 2). 8 5. Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der mili tärischen Leistungen, beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des thatsächlichen Be darfs veranschlagter Betrag vorweg ansgesondert. Elsaß-lothringische Landesange- vonge, welche in: französischen Heere den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werben. Die künftig nöthigen Aendernngen des Vertheilungsmaßstabes werden durch den Reichshaushaltsetat getroffen. Artikel I V. Die Bewilligung der Penstonszuschüsse und Beihülfen (Artikel l, 1 und 3) er folgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beiqedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. (U. 8.) gez. Wilhelm. gez. Fürst zu Hohenlohe. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: Zu Artikel I, 1. /V Als Pensionszuschüsse können diejenigen Beträge gewährt werden, um welche sich die Pensionen der fraglichen Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch auf Doppelrechnung des Jahres 1871 erhöhen würden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind jedoch diejenigen Fälle, in welchem nach den gesetzlichen Bestimmungen über Regelung der Pensionszahlung für den Pensionär selbst ein Vortheil ans der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen würde. Die gnadenweise Bewilligung der Pensionszuschüsse erfolgt frühestens für die Zeit vom 1. April 1895 ab. L. Anträge aus Bewilligung eines Pensionszuschusses sind zu richten: 1. An das Kriegs-Ministerium: - 3. seitens der pensionirten Offiziere und Militärärzte, b. seitens der pensionirten Militärbeamten, c. seitens der pensionirten Eivilbeamtcn, insofern sie beim Ausscheiden ans dem Militärdienst Offiziere nnd Militärbeamte waren. In diesen Anträgen ist anzugeben: 3. wann der Betreffende in Folge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich zurückgekehrt, wie lange und in welchem Lazareth er krank ge legen, bezw. ill ärztlicher Behandlung gestanden hat, ob nnd zu welcher Zeit er später wieder in das Feld gerückt ist. Etwa vorhandene Ausweise sind beizufügen. b. ob und von welcher Behörde derselbe augestellt oder pensionirt ist. Amtliche Ausweise hierüber, besonders seitens der pensionirten Civil- beamten, Ausweise über die Höhe der Civilpenston sind beizufügen. 2. An das zuständige Bezirks-Commando: 3. seitens der Militärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts gleichviel ob dieselben im Civildienste angestellt sind oder nicht; b. seitens der pensionirten Eivilbeamten, insofern dieselben beim Ausscheiden aus dem Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren. Die Militärpapiere sind beizufügen. Zu Art. I, 3. Gesuche uni Beihülfen der in diesem Artikel bezeichneten Art find in den Städten, m denen die Remdirte Stadteordnung gilt, bei dem betreffenden Stadtrathe in den ubnaen Städten und von auf dem platten Lande wohnenden Gesuchstellern bei der zu ständigen Amtshauptmannschaft un er Beifügung der Militärpapiere, namentlich des Be- sttzzeugmffes über die Knegsdenkmunze, bis zum 1V. August dieses Jahres anzubnngen. eingehende Gesuche können nur insoweit Berücksichtigung finden, als noch Mittel dazu vorhanden sind. Die obenbezeichneten Verwaltungsbehörden haben sich der Erörterung und der Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse der Gesuchsteller (Art. lll. 8 2 und 3 des Gesetzes) zu unterziehen und die Gesuche alsdaun, mit ihrem Gutachten versehen in der unter (-) nachersichtlichen tabellarischen Form bis zum 31. August dieses Jahres an das Ministerium des Innern einzuberichten. Dresden, den 20. Juli 1895. Die Ministerien des Innern und -es Kriegs. gez V. I». gez Berzeichnitz der bei der Amtshauptmannschaft eingegang und Vern Laufende Nr. enen Gesuche um Bewilligung von Beihülfen Altung des Reichs-Jnvalidenfonds vom 23. Vor- und Wohnort Stand oder Zuname ^voynor^ Gewerbe des Gesuchstellers dem Stadtrc der in Artik Mai 1873, ei Lebensalter (Geburtsjahr und Tag). ll I Nr. 3 des Reichsgesetze .'wähnten Art. MilitärverhältniH, in welchem Gesuchsteller sich während des Feldzuges 1870/71 befunden hat. s vom 22. Mai 1895 w Ob Gesuchsteller an einen, früheren Feldzug Theil ge nommen hat und an welchem. egen Abänderung des Ob Gesuchsteller sich vor dem Feinde ausgezeichnet hat und in welcher Weise. Gesetzes, betreffend Familien- und Lebensverhältnisse des Gesuchstellers. die Gründung Gutachten der Behörde.