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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Vadcberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehärden zu Pulsnitz und Königsbrück. Mo. 1OA. Sonnabend, den 17. December 1864. Bekanntmachung. Nachdem die Wahllisten der stimmberechtigten und wählbaren Gewerbe- und Handeltreibenden im Bezirke des unterzeichnete» GcrichtSamtes in Gemäßheit H. 8 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegcsetze vom 15. October 1861 revidirt und die vorgekom» menen Veränderungen in Nachträge gebracht worven sind, wird dies mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Reclamationen ge» «cu die an GerichtSanitSstclle zur Einsicht bereit liegenden Wahllisten sammt Nachträgen spätestens binnen 3 Wochenf, vom 17, laufen» den Monats an gerechnet, allbicr mündlich oder schriftlich anzubringen., Pulßnitz, am 12. December 1864. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Rcke. Bekann t mach un^ ?lm 2. dieses Monats Nachmittags ist aus der Chaussee zwischen Königsbrück und Schmorkau ein Schraubenschlüssel gefunden worden, waS hiermit unter dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß nach Ablauf von 6 Wochen, wenn bis dahin der Eigen» thümer sich nicht gemeldet haben sollte, den Rechten gemäß darüber verfügt werden wird. Königsbrück, den 8. December 1864. Das Königliche GerichtSamt daselbst. Hartung. Bekanntmachung. Anher erstatteter Anzeige zufolge sind dem Gutsbesitzer Altrichtcr in Grüngräbchen in der Nacht vom 5. zum 6. vorigen^Mo» natS aus seinem Biehstalle zwei graue Gänse und zwar eine alte Saamengans und ein diesjähriger Gänserich entwendet worden, wa- zur Ermittelung des Diebes, bczichcudlich zu Wiedererlangung der Gänse hiermit bekannt gemacht wird. Königsbrück, den 8, December 1864. Das Königliche GerichtSamt daselbst. Hartung. Pk. Bekanntmachung Nachdem hier angezeigt worden ist, daß der Gartennahruugsbesiherin verw. Wächter in Reichenau in der Zeit vom 2. bis 7. vorigen Monats aus ihrem verschlossenen Hause mittels Einschleichens 28 Thaler —. —, welche in einigen ganzen Thalern, österreich ischen Guldenstückcn und Zehnueugroschenstücken bestanden, entwendet worden sind, so wird solches zu Ermittelung des Thaters und Wie dererlangung des Geldes audurch bekannt gemacht. Königsbrück, den 8. December 1864. jDas Königliche Gerichtsamt daselbst. Hartung. Bekanntmachung. DaS Ausgießen von Wasser auf die Straßen und össcutlichen Plätze hiesiger Stadt wird hiermit wiederholt bei ^inem Thaler Strafe untersagt und haben eine gleiche Strafe diejenigen Hausbesitzer zu erwarten, welche eS unterlassen, bei stattfindcnder Glätte vor ihre» Häusern Sand oder Asche zu streuen. ' Königsbrück, den 1b. December 1864. Der Stad tratb daselbst. Grahl, Bürgermeister.