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Elbeblall und AnMtr. «mtstlakt für die Königl. Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Mesa und Strehla. Druck und Verlag von E. F. Grellmann in Riesa. 50 Dieystag, den 24. Juni 1873. Dieses Blatt „Eibedlntt und An,eiger" erscheint in Mesa wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, und kostet vierteljährlich lU Ngr. — Bestellungen werden bei jeder Post- Anstalt, in unseren Expeditionen in Riesa und Strehla sowie von allen unsern Boten entgegen genommen. — Zur Annahme von Annoncen sind ferner bevollmächtigt Haasenstein und Vogler in Hamburg-Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., R. Mosse in Leipzig, F. W. Saalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Wir bitten unsere geehrten Abonnenten, besonders die auswärtigen, um recht baldige Erneuerung des Abonnements für das 3. Quartal, damit in der Zusendung keine Unterbrechung entsteht. Der Abonnements-Preis beträgt vierteljährlich 1V Ngr., durch die Poft bezogen mit Bestellgeld 12 Ngr. Inserate, welche durch dieses Blatt auch nach auswärts eine wirksame Verbreitung finden, erbitten wir uns für die betr. Nummern bis Montags resp. Donnerstags Vormittags 10 Uhr. Dis GxpedltlvN d. Bl. Ihr friedlichen Schläfer da unten Im breternen Kämmerlein, Für euch sind die Kränze gewunden. Für euch ist geschmücket der Hain. O, wenn mit dem Äug', dem verklärten, Herniederschauen ihr könnt, So schauet das Plätzchen auf Erden, Das euerem Staube man gönnt! Zum blumigen, duftigen Eden Schuf um eS Johannistag, Und alle die Blümlein sie reden Von dem euch in herziger Sprach', Was mit den Blumen wir bringen, Wir, die euch das Leben verband. Hinab und hinauf soll es klingen. Ins Grab und ins bessere Land. Zum Johannistage. z Was mit den Blumen wir bringen? Wir bringen den Glauben, daß Grab Und Erde auf Zeit nur umschlingen Den Leib und den Wanderstab ; f Den Glauben, daß einst die Drommete Die Hügel, die heut' wir bekränzt, ! Aufthun wird, wann flammend die Röthe Des Wecktags am Himmel erglänzt. Was mit den Blumen wir bringen? ! Wir bringen, was schon uns durchglüht, > Da wir uns im Leben umfingen; ; Was nimmer verwelkt und verblüht. ; Wir bringen die Liebe, die Scheiden Und Meiden und Sterben nicht kennt; i Die Liebe für ewige Zeiten, ! Die Tod und Urne nicht trennt. Was mit den Blumen wir bringen? Die Hoffnung, daß durch den Tod ; Hindurch zum Leben wir dringen. Zu schönerem Morgenroth; Die Hoffnung, daß dort in den Höhen, ' Wo bei dem Vater ihr weilt, Dereinstens wir wieder uns sehen. Wann uns auch die Stunde ereilt. - Das, liebe Schläfer, wir bringen Mit Rosen und Immergrün. - Und das wird kein Winter verschlingen. Und das wird ohn' Unterlaß blüh'n. ? Kehrt aber Johannisfest wieder. Die Gaben wir gern euch erneu'n, ; Und steigen wir selbst zu euch nieder, So mögen sie Andre uns weih'n! Bekanntmachung. ErbtheilungShalber sollen die zum Nachlasse des Schmiedemeistersund Gutsbesitzers Johann Earl Friedrich Kurth in Wendischluppa gehörigen Grundstücke und zwar: 1) das Schmiedegrundstück Fol. I I des Grund- und Hypothekenbuchs und 10 des Brandcatasters für Wendischluppa, 4 Hectar 56,6 Ar — 8 Acker 75 IlM. Flächenraum, mit 224,50 Steuer-Einheiten belegt, 2) das Hnfcngut Fol. 45 des Grund- und Hypothekenbuchs und ^2 42 des Brandcatasters für Wendischluppa, 18 Hectar 28,0 Ar — 33 Acker 8 lUN. Flächenraum, mit 588,94 Steuer-Einheiten belegt, 3) das Feldgrundstück Fol. 81 desselben Grund- und Hypothekenbuchs, 51,8 Ar -- 281 HjR. Flächenraum, mit 19,83 Steuer-Einheiten belegt, mit der anstehenden Ernte und dem nöthigen Jnventarium den S. Juli dieses Jahres, Vormittags 1v Uhr, in dem Schmiedegrnndstücke 10 Cat. zu Wendischluppa freiwillig versteigert werden, was mit dem Bemerken, daß die näheren Be dingungen bei dem unterzeichneten Gerichtsamte und den Ortsgerichten zu Wendischluppa zu erfahren sind, bekannt gemacht wird. Oschatz, am 18. Juni 1873. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Seifert. Hamel. Bekanntmachung, Neuerdings wiederholt vorgekommene Beschädigungen von Grabmälern auf hiesigem Gottesacker veranlassen das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt, darauf hinzuweisen, daß nach Z 304 des Reichsstrafgesetzbuche» vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigungen oder Zerstörungen von Grabmälern an dem Thäter mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern geahndet werden. Zugleich fordert man das Publikum auf, vorkommenden Falls das Seinige zu Verhütung solchen Frevel- beizutragen, eventuell aber alle Spuren, welche zur Entdeckung der Thäter führen können, ungesäumt hier anzuzeigen. Riesa, den 19. Juni 1873. Königliches GerichtSamt. ' ' Caspari. „ Bekanntmachung. Nach 8 3 unter 5 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 find an Sonn-, Fest- und Bußtagen nur geringfügige Versteigerungen gestattet und bestimmt hierzu 8 3 der Ausführungsverordnung, daß al- „geringfügig" nur unbedeutende Privat-Auetionen, sowie ort-gerichtliche Versteigerungen der zu einem kleinen Nachlaß gehörigen oder abgrpfändeten, einen Maximalwerth von SS Thlr. — - — - nicht Übersteigendm Effecten, sowie im Wege des MeistgeboteS erfolgende Verpachtungen kleinerer Grundstücke und die Verpachtungen von Obst- und GraS- nutzungen zu verstehen find. Da dieser gesetzlichen Bestimmung häufig zuwider gehandelt worden ist, so wird dieselbe hiermit mit dem Bedeuten einaeschärst, daß vorkom mende Lontraventionen nach ß 11 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Thlr. - - — - oder verhältnißmäßtger Haftstrase zu ahnden find. Riesa, am SO. Juni 1878. Königliches Gerichtsamt. Caspari. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit § 24 des GesMeS vom 3. Deeember 1868 revidirte LandtagSwahlltste für dm hiesigen Ort liegt in der ExpMion de» unterzeichneten Statürath» zur Einsicht der Bethckliaten au».