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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 23. Dienstag, den 23. Mürz 187Z. Verfügung. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft angeordnete Hundesperre nicht allenthalben gehörig gehandhabt worden ist. An die Herren Bürgermeister zu Wilsdruff und Siebenlehn sowie Gemeindevorstände des hiesigen amts hauptmannschaftlichen Bezirks ergeht deshalb und im Hinblick auf die Vorschrift in Z 26 Absatz 5 der Verordnung vom 22. August vorigen Jahres, die in Folge der neben Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten Competenzverhältnisse betreffend, (Seite 125 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) Veranlassung, binnen 4 Wochen und bis zum 20. April dieses Jahres über die in Betreff der Cavillerumgänge an ihren Orten getroffenen Einrichtungen schriftliche Anzeige anher zu erstatten. Meißen, am 15. März 1875. Die Königliche Amtshauptmannschast. Schmiedel. ' Bekanntmachung, das diesjährige Ersatz-Geschäft betreffend. Bezüglich des diesjährigen Ersatz-Geschäftes in dem aus den Städten Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn sowie aus den Ortschaften der Gerichtsamtsbezirke Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff gebildeten Aushebungsbezirke Nossen mit den drei Musterungs stationen Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff wird hierdurch in Gemäßheit der Bestimmung in H 71 der Militär-Ersatz-Jnstruction Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht. Es kommen zur Musterung am 22. April dieses Jahres von früh Vn8 Uhr an die Gestellpflichtigcn der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Lommatzsch, im Rathhaafe zu Lommatzsch, am 24. April dieses Jahres von früh V28 Uhr an die Militärpflichtigen der Stadt Wilsdruff sowie aus den sämmtlichen Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Wilsdruff in dem Gasthofe zum Adler in Wilsdruff, am 26. April dieses Jahres von früh ^9 Uhr an die Militärpflichtigen aus den beiden Städten Nossen und Siebenlehn in dem Gasthofe zum deutschen Hause i« sroffen, am 27. April dieses Jahres von früh Uhr an die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Gerichtsamtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg bis mit Karcha mit Neukarcha, ebenfalls im Gasthofe zum deutschen Hause iu Nossen, und am 28. April dieses Jahres von früh V28 Uhr an die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Gerichtsamtes Nossen: Katzenberg bis mit Zetta mit Gallschütz gleichfalls im Gasthofe zum deutschen Hause in Nossen. . Es werden die in diesem Jahre zur Gestellung vor der Ersatz-Commission verpflichteten Mannschaften hiermit zum pünktlichen Er- ifernen in den angegebenen Muftcrungsterminen zu Vermeidung der in den HZ 176 und 177 der Ersatz-JnstrUction enthaltenen Strafen und otachtheile aufgefordert. Ebenso haben zu Vermeidung gleicher Strafen und Nachtheile diejenigen Militärpflichtigen, welche sich noch Nicht zur Stammrolle angemeldet haben, solches schleunigst zu bewirken. ^ie Loosung der Militärpflichtigen aus dem ganzen Mushebungsbezirke Rossen wird öen 29. April dieses Jahres von früh 8 Uhr an, in dem Gasthofe zum deutschen «Hause in Nossen stattsinden und wird den Militärpflichtigen das persönliche Erscheinen dazu welche bei der Aufrufung im Lvosungslocal nicht gegenwärtig sind, wird durch ein Mitglied der Er- Gesuche um Zurückstellung oder andere Vergünstigungen sind einige Zeit vor Beginn der Musterung, spätestens aber, bei Verlust derselben, bis Mittags 12 Uhr des Musterungstagcs anzubringen und durch amtliche oder stadträthliche Zeugnisse zu bescheinigen. Auf Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden. Reclamationsantrage, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, werden in Gemäßheit der Bestimmungen ß 108 der Ersatz-Instruction in der Regel von der Ober-Ersatz-Commission zurückgewiesen, wenn nicht etwa die Ver anlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Ersatz-Geschäft entstanden sein sollte. Wenn Gesuche um Zurückstellung als Ernährer angebracht werden, so ist es wünschenswerth, daß sich die Eltern der Militär pflichtigen vor der Commission mü emstnden.