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WmM für W Kliff Tharandt, Dftn, Siebenlkhn md die Umgegenkn. Imtsblstt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißels für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. ^orstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienftags und Freitags. — Abonncmentspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post ' bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. No. S. Dienstag, de« 17. Ja««ar i8»z. Bekauutmachimg, die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungscommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnunz von, 22. November 1888 im Laufe des Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichnete Königlichen Prüfungseommission nach 25 und 26 der Wehrordnung gestellungs pflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach § 91 der Wehrordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Dem mit genauer wshnungsangabe zu versehenden Gesuche nm Zulassung zur Prüfung sind beizufügen : a., ein Geburtszeugniß, 1»., eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, -en Freiwilligen währen- einer einjäbrigen aktiven Dienstzeit zu be kleiden, anszurüsten, sowie die Nosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen, und c., ein Nnbescholtenheitözeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrcalschule», Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgefetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale cinzureichen. In den Zulassungsgesuchen ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im Uebrigen wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Wehrordnung als Anlage 2 zu 8 91 bei- gefügten jprüfnngsor-nung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewicsen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1873 geborenen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in 8 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust -es Anrechtes znm einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zu obengedachtem Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der oben unter a bis c bezeichneten Papiere und des fraglichen Befäkigungszeugnisscs schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1873 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein deranigcs Befähigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust -es Anrechtes zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zum 1. Februar dieses Jahres ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beilegung der vorerwähnten Zeugnisse schriftlich allhier einzureichen und vor -em 1. April dieses Wahres das gedachte Be fähigungszeugniß beizubringen haben. Dresden, den 2. Januar 1893. Königliche Prüfungseommission für (Einjährig - Freiwillige. Negierungsrath vr. «irntUv. Oberstlieutenant v. Erlaß, die Fürsorge für die öffentlichen Wege bei Schneefällen betreffend. In Bezug auf die Fürsorge für die öffentlichen Wege im hiesigen Bezirke bei eintretenden Schneefällen wird folgendes ckngeordnet: 1 .) Nach jedem eingetretenen stärkeren Schneefalle und in's Besondere bei Schneeverwehungen sind alle öffentlichen Wege auf ihre Passirfähigkeit zu prüfen, und alsbald die un- passirbaren Strecken zunächst der Hauptverkehrswege und alsdann der minder wichtigen Wege auszuwerfen. Hierbei genügt jedoch die Freilegung nur einrs Fahrgleises nicht; es sind vielmehr, dafern die Freimachung eines zweiten Gleises Schwierigkeiten verursachen sollte, noch Weichen in Abständen von 10 bis 20 oder 30 m, je noch dem Umfange des Verkehres anzulegcn. 2 .) Können die bezüglichen Arbeiten nicht schnell genug gefördert werden, so sind vorläufig bis zur Freimachung der Wege die Winterbahnen auf die Felder zu legen, und solche >n Entfernungen von höchstens 20 irr durch Ausstccken von Stangen mit Strohwischen oder auf andere leicht erkennbare Weise zu bezeichnen, die betreffenden Wegestrecken aber am Anfänge und Ende derselben mit Strohseilen zu sperren. Diese Winterbahnen sind sofort aufzuheben, sobald die fraglichen Wege ausgeworfen und wieder fahrbar gemacht worden sind. 3 .) Bei dem Eintritt von Thauwetter ist das Schneeauswerfen zu befchleunigen, und für gehörigen Abfluß der Wässer durch Heben der Gräben und Oeffnen der Schleusen Sorge zu tragen. Die Gemeindebehörden des hiesigen Bezirkes, die Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden veranlaßt, die vorstehenden An ordnungen zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 60 Mk. für jeden Nnterlassungs- bez. Säumnißfall genau zu befolgen. Meißen, am 12. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Nirchbach. Bekanntmachung, den Bezirkstag betreffend. Mittwoch, den 25. Januar 1893, Vormittags 11'/- Uhr wird im Sitzungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft hier Bezirkstag abgehalten werden. Die Verhandlungen sind öffentlich. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 31. Dezember 1892. Königliche Amtshanptmannschaft. v. Airchbach. Auf dem den Vorschusiverein zu !vil-r»ff eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht betreffenden Folium 1 des hiesigen Genossenschaftsregisters ist zur Vervollständigung des Eintrags vom 30. Dezember 1890 heute noch verlauibart worden, daß das abgeänderte neue Statut vom 26. Juli 1890 datirt; der Verein den Zweck verfolgt, Gewerbe, Industrie und Landwirthschaft durch Gewährung von verzinslichen Darlehnen zu unterstützen und ihnen eine verzinsliche Anlegung kleinerer und größerer Beträge zu ermöglichen; alle Bekanntmachungen und Erlasse in Angelegenheiten des Vereins, sowie die denselben verpflichtenden Schriftstücke unter dessen Firma ergehen und von beiden Vor- > standsmitgliedern unterzeichnet sein müssen und die öffentlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft im Wilsdruffer Wochenblatt als dem Amtsblatte erfolgen. Gleichzeitig wird noch bekannt gemacht, daß der Sitz der Genossenschaft Wilsdruff ist und -er Ne-aeteur und Luchdruckereibescher Heinrich Adolf Lerger und der ikeihbibliothekar Johann Traugott Fritzsche, beide hier, die Mitglieder des Vorstandes sind. Endlich wird noch bemerkt, daß schon die am 30. Dezember 1890 verlautbarte Statutenänderung die nach vorstehendem neu eingetragenen und neu veröffentlichten Vorschriften enthalten habe. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, den 11. Januar 1893. vn. VsnsIoFf.