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187 Frankellberger Nuchnchtsbllltt zen Amtsblatt der König!. AmtShauptmannschaft Flöha, des Kynigl. Gerichtsamts und des Stadtraths zu Frankenberg. MsM' s» Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich 1j Mark, 8" beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expedmonen. von Weiffenbach. Z- lehret Z- lserm Einzelstaaten. Das wiedcrerstandeiie Deutsche Mir Reich richtet in seinem höchsten,Gerichte dieun- ^ange erschütterliche Grutidveste deö nationalen Rechts- Ker lebens wieder aus. Dieser Fortschritt allein Die deutschen Justizgesetze. Vereins Nach- erstor- Theil- hier- .str. Uhr an rderbücher Rath. ure Gät er, nur schweren gekannt ch in ihr 15. dss. e Theil- den m der 1877. ea. That. . Februar ert. , Vors. N88S un- :krvs8ter Llnmon- rn Lade rn. 1877. Löppnsr. Zreun- t, daß Jahre - gute, ichwie- in ;r Ü«!L»»eti«n s»k I-iMkllvMvl' kbrstrkvi«!'. Im Helbig'schen Gasthofe zu Oberwiesa sollen künftigen Montag, de« IS. Februar d. I., von Vormittags 10 Uhr an nachstehende im Herrschaft!. Schloßwald Abth. 44, ehemals „Wiesaer Tännicht", aufbereitete Nutzhölzer, als: 196 fichtene und kieferne Stämme von 12 bis 42 Ctm. Mittenstärke und bis 30 Mir. Länge, 21 dergleichen Klötzer von 14 bis 29 Ctm. Oberstärke und 3,5 Mtr. Länge, 2 buchene Klötzer von 24 und 33 Ctm. Mittenstärke und 3,5 Mtr. Länge, unter Vorbehalt des Angebotes und gegen sofortige baare Bezahlung meistbietend versteigert werden. Lichtenwalde, am 12. Februar 1877. * Gräflich Bitzthum'sche Forstverwaltung. Ixi« Se ra doed- kr»a. B ekan tt tm ach u n sj, die Rinderpest betreffend. Mit Rücksicht auf die große Gefahr der Weiterverbreitung der an mehreren Orten des Inlandes ausgebrochenen Rinderpest beziehend lich Einschleppung dieser Seuche nach Orten des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirkes werden die Viehbesitzer des letzteren zur größten Vorsicht anermahnj und zugleich auf die einschlagenden Bestimmungen, namentlich auf 88 4 und 5 des Bundesgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest, betreffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 105) und die §8 16 flg. der durch Erlaß vom 9. Juni 1873 publicirten revidirten Instruction zu demselben Bundesgesetze (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1873 Seite 147) verwiesen. Insbesondere wird auch darauf aufmerksam gemacht, daß jede Erkrankung von Vieh an der Rinderpest oder an einer anderen den Ver dacht der Rinderpest erweckenden Krankheit nach 8 4 des obgedachten Gesetzes sofort der Ortspolizei anzuzeigen ist und daß Viehbesitzer im Falle der Unterlassung sofortiger Anzeige des Anspruches auf Entschädigung für die ihnen gefallenen oder getödteien Thiere verlustig gehen. Die Ortspolizeibehörden haben nach Empfang bezüglicher Anzeigen ohne Verzug den Königlichen Bezirksthierarzt Grimm in Plaue zu benachrichtigen beziehendlich herbeizuholen, auch gleichzeitig Anzeige an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die von den zuständigen Behörden beziehendlich dem bestellten Seuchencommissare, Landesthierarzt Medicinalrath vr. Haubner, getroffenen Anordnungen werden nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft. Flöha, am 13. Februar 1877. Königliche Amtshauptmannschaft, von Weiffenbach. Z. B e k a n.n t m a ch u n g, die Rinderpest betreffend. Nachdem neuerer Nachricht zufolge auch in Chemnitz die Rinderpest ausgebrochen ist und das Königliche Ministerium des Innern in- halts Verordnung vom 12. Februar dieses Jahres angeordnet hat, in dem hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nunmehr dieän 8 17 der durch Erlaß vom 9. Juni 18^3 publicirten revidirten Instruction zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest be treffend (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1873 Seite 147 flg.), gedachten Handels-, Verkehrs- und sonstigen Beschränkungen einzuführen, ingleichfn die in 8 9 Absatz 2 bis 4 der gedachten Instruction erwähnten Maßregeln zu treffen, so wird Solches zur Nachachtung hiermit öffentlich be kannt gemacht. Es ist daher bis auf Weiteres die Abhaltung von Viehmärkten und sonstigen größern Ansammlungen von Thieren untersagt, auch ist der Handel mit Vieh und der Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialen nur mit beson derer von der Ortspolizeibehörde vorher einzuholender Erlaubnitz gestattet. Das nöthige Vieh zum Fleischconsum darf nur unter Aufsicht der mit der Veterinärpolizei betrauten Behörden beziehendlich der betreffenden Ortspolizeibehörde gekauft werden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 13. Februar 1877. Erlaß -er Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha, au die Ortspolizeibehörden des amtshauptmannschaftlichen Bezirkes Flöha. Auf Grund ergangener Verordnung des Königlichen Ministeriums des Jnnnern vom 12. laufenden Monates werden der Herr Bürger meister zu Schellenberg sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher in Ansehung ihrer Verwaltungsbezirke hierdurch ermächtigt und beziehendlich angewiesen, ») die in 8 17 der durch Erlaß vom 9. Juni 1873 publicirten revidirten Instruction zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maß regeln gegen die Rinderpest betreffend (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1873, Seite 147 flg.) erwähnten Erlaubnißscheine zum Handel mit Vieh und Transport des letzteren, sowie von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien auszustellen, b) die ebendaselbst gedachte Aufsicht über den Kauf des nöthigen Viehes zum Fleischconsum zu führen, «) ingleichen die in 8 9 Abs. 2 der beregten Instruction gedachten Viehrevisoren zu bestellen und mit der nöthigen Instruction zu versehen. In letzter Beziehung wird noch Folgendes bemerkt: In jedem Orte einschließlich etwaiger exemter Grundstücke ist beziehentlich unter Vernehmung mit dem betreffenden Gutsvorsteher ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab- und Zugang sowie jede Veränderung in dem Viehbestände speciell verzeichnen muß. Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den Ortspolizeibehörden zu reoidiren. . . Rechtseinheit und die Rechtsgleichheit in un! .. -Volke'wahE Der Niedergang det deüt^„. (Fortsetzung.) Nation kennzeichnete sich an dem Niedergange erschüttetliche GruNdveste deS nationalen Ein höchste- deutsches ReichsgeWt wttd die M ReichsMchte gegenüber'M Gerichten der lebens wieder auf. Dieser Fortschritt Bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehbestande haben die Viehrevisoren sofort an die Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. - " Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 13. Februar 1877. von W-iff-nbach. egeln. taud. bekannten vitsch. ' und Bezirksanzeiger