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Pulsnitzer Tageblatt Fernsprecher 18. Tel. - Adr.: Tageblak 'ulSnitz Postscheck-Konto Dresden 2138. Giro-Konto 146 Erscheint a« jedem Werktag Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcher Störung de? Betriebes der Zeitung oder der BeförderungSeinrichtungen, hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieserung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rück zahlung des Bezugspreises. — Wöchentlich 0.60 .KL bei freier Zustellung; bei Abholung wöchentlich 0.50 KL; durch die Post monatlich 2.40 E freibleibend Bank-Konten: Pulsnitzer Sank, Pulsnitz und IHkU V lull Commerz- und Privat-Bank, Zweigstelle Pulsnitz Anzeigen-Grundzahlen in A/: Die 41 mm breite Zeile (Mosse'S Zeilenmesser 14) 1 mm Höhe 10 in der Amtshauptmannschaft Kamenz 8 amtlich 1 mm 30 ö?/ und 24 .-Ast Reklame 25 A/. Tabellarischer Satz 50 °/° Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigengebühren durch Klag« oder in Konkursfällen gelangt der dolle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Bis V-10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Tage Aufnahme Das Pulsnitzer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft u. des Finanzamtes zu Kamenz des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach behördlicherseits bestimmte Blatt Hauptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: PulSnitz, PulSnitz M. S-, Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Obersteina, Niedcrsteina, Weißbach, Oder- und Niederlichtenau, FriederSdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Kleindittmannsdorf Geschäftsstelle: PulSnitz, Albertstraße Nr. 2 Druck und Verlag von E L. Förster» Erbe» (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: A W. Mohr i« Pul»nih Nummer 173 Dienstag, den 28. Juli 1932 84. Jahrgang AmtNcher Teil Reichstagswahl Die auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 6. Juni 1932 (Reichs gesetzblatt I, Seite 257) angeordneten Hauptwahlen zum Reichstag finden So««tag, de« 31. Intt 1932, »o» «arm. 8 Ahr bis «ach«. S Ahr statt. Für die Gemeinde Ohorn find folgende Stimmbezirke gebildet worden: 1. Bezirk: Ortsl.-Nr. 1 bis mit 45, 94 bis mit 170, 236 bis mit 260, Abstimmungsraum Sitzungssaal des Rathauses. 2. Bezirk: Ortsl.-Nr. 46 bis mit 93, 171 bis mit 235, Abstimmungsraum Gasthof zur Eiche. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt worden. Die Aushändigung der Stimmzettel an die Stimmbe rechtigten erfolgt am Abstimmungstage im Abstimmungsraum. Der Wahlvorschlag, dem der Stimm berechtigte seine Stimme geben will, ist durch ein Kreuz oder Unterstreichen oder in sonst erkennbarer Weise kenntlich zu machen. Ohorn, am 25. Iuii 1932 Der Gemeinderat. Anzeigen habe« im „Tageblatt" großen Erfolg! Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt Aufhebung des Ausnahmezustandes Leipzig. In dem verfassungsrechtlichen Streit zwi schen dem Freistaat Preußen, der Zentrumsfraktion und der Sozialdemokratischen Partei des Preußischen Landtages und dem Deutschen Reich wegen Verfassungswidrigkeit der Ein- setzuug eines Reichskommissars hat der Staatsgerichtshof wie folgt entschieden: Die Anträge auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte zur Begründung fol gendes aus: Der Staatsgerichtshof hat darüber zu entschei den, ob den Anträgen auf Erlaß einer Einstweiligen Verfil zung zu entsprechen ist, die im vorliegenden Verfahren gestellt worden sind. Daß der Staatsgerichtshof grundsätzlich für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, im Laufe eines Ver fahrens vorläufige Anordnungen zu treffen, ist wiederholt ausgesprochen worden. Offen geblieben ist bisher die Frage, ob im Nahmen einer verfassungsrechtliä-en Streitigkeit inner halb eines Landes Raum für (Anstweilige Verfügungen ist. Diese Frage kommt aber hier nicht in Betracht, da es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes handelt, sondern um einen Streitfall zwischen dem Reich und einem Lande. Die Antragsteller stützen sich bei der Anrufung des Staatsgerichtshofes auf die Vorschriften des Artikels 19 der Reichöverfafsung, nach welchem, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reiches zuständig ist, der Staatsgerichtshof in Streifigkeiten nicht privatrechtlicher Art zwischen dem Reich und einem Lande zu entscheiden hat. Daß es sich hier um einen Streit nicht privatrechtlicher Art handelt, bedarf keiner Ausführung. Es ist auch davon auszugehen, daß die antrag, stellenden bisherigen preußischen Staatsminister befugt sinb, in dem gegenwärtigen Verfahren das Land Preußen zu ver treten. Allerdings sind die Minister des preußischen Staats ministeriums, in deren Namen die Klage geführt wird, ihres Amtes oder wenigstens ihrer Amtsfunüionen «»Hoben. Die Enthebung ist aber erfolgt in Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932, und eben um die Uechtsgültigkelt dieser Verordnung handelt es sich im vor- Hegenden Verfahren. Es treffen deshalb dieselben Erwä gungen zu, aus denen der Staatsgerichtshof in dem Streit verfahren wegen der Eingemeindung im Westen Preußens Mr Auffassung gelangt ist, daß die Rechtspersönlichkeit der Gemeinden für das Streitverfahren, in dem es sich um die Gültigkeit der das Dasein der Gemeinden vernichtenden Vor- schriften handelte, als fortbestehend zu gelten habe. Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Recht sprechung die Auffassung vertreten, daß eine von ihm zu erlassende Einstweilige Verfügung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen darf, daß sie insbesondere nicht auf der Grundlage ergehen kann, daß der Staatsgerichtshof sich den Rechtsstandpunkt der einen oder anderen der streitenden Parteien vorläufig zu eigen macht. Dem Wesen und der Bedeutung des Staatsgerichtshofes «ürde es nicht entsprechen, wenn er sich auf Grund einer vorläufigen Prüfung zu einer Rechts ansicht bekennen wollte, die er nach grund sätzlicher Erwägung bei der Entscheidung zur Hauptsache wieder aufheben müßte. An diesem Standpunkt muß festgehalten werden. In diesem Rahmen also ist es zulässig, eine Einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn sie zwecks Regelung eines einstweiligen Zu- standes wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Ziel einer solchen vorübergehenden Regelung ist ein möglichst ver- einfachtes, reibungsloses, die Belange beider Teile schonendes Verhältnis ihrer wechselseifigen Beziehungen bis zur End entscheidung. Angesichts dieses Zweckes der Einstweiligen Verfügung erscheint es dem Staatsgerichtshof nicht an- gänaia, die von dem Lande Preußen begehrte Verfügung entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung neuformu lierten Anträge zu erlassen. . - vr. Bumke verlas den Antrag und fuhr fort: Prüft man diesen Antrag zunächst in seinen Einzelheiten, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß er darauf hinausläuft, die Negierungsgewalt in Preußen solle vorläufig zwischen den Reichskommissaren und den bisherigen preußischen Ministern geteilt werden. Die mündliche Verhandlung hat keinen Zweifel darüber gelassen, daß mit diesen Anträgen nicht nur angestrebt wird, die Frage zu regeln, wie sich der Reichs kommissar und die von ihm eingesetzten Kommissare und wie sich die ihrer Amtsfunktionen enthobenen Minister zu be zeichnen haben — so verstanden, würde kaum zu verstehen sein, wie hier ein besonderes Bedürfnis nach einer einstweili gen Regelung bestehen könnte —, sondern daß mit diesen Anträgen angestrebt wird: eine Teilung der Regicrungs- gewalt zwischen dem Reichskommissar bzw. den von ihm er nannten Kommissaren und den bisherigen preußischen Staats ministern. Daß dies der Sinn des Antrages ist, geht mit besonderer Klarheit aus Ziffer 3 hervor, die das Recht der Vertretung Preußens im Reichsrat den jetzt klagenden Mi nistern belassen wissen will, die also anstrebt, die Gewalt des Neichskommissars nach einer wesentlichen Richtung hin zu beschränken. Prüft man nun die Frage, ob die hier begehrte Regelung geeignet ist, die von den Antragstellern beklagten Rei- bungen und Schwierigkeiten zu verringern, so führt die Prüfung des Staatsgerichtshofes zu dem Ergebnis, daß dieser Erfolg nicht zu erwarten ist. Gerade eine solche Scheidung der Staatsgewalt würde nach der Auf fassung des Staatsgerichtshofes im besonderen Maße geeignet sein, die Verwirrung herbeizuführen. Auch der Vertreter des Reiches hat darauf hingewiesen, daß eine solche Austeilung der Staatsgewalt nach Auffassung der Reichsregierung eine unerträgliche Lage schaffen würde. Nun findet sich in dem soeben verlesenen Antrag allerdings auch noch das allgemein gefaßte Begehren, die durch die Verordnung entstandene Lage im Wege der einst weiligen Verfügung einstweilig zu regeln, also ein scheinbar ganz allgemein gefaßtes Begehren. Aber der Zusammenhang dieses einen Satzes mit den dann aufgestellten Forderungen hat keinen Zweifel darüber lassen können, daß diese ein leitende Formel nurin dem Sinne verstanden werden kann, daß der Staatsgerichtshof eine Teilung der Ge walten vornehmen möge. Von seinem grundsätzlichen Standpunkt aus kann der Staatsgerichtshof daher diesen An trägen nicht entsprechen. Der Staatsgerichtshof hat sich dann aber auch die Frage vorgelegt, ob er seinerseits einen anderen Weg gehen könne, um den von den Antragstellern vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vor- zugreifen. Einen solchen Weg vermag der Staatsgerichtshof aber nicht zu sehen. Gegenüber den Anträgen der Fraktionen des Zen trums und der Sozialdemokratischen Partei im Preußischen Landtage ist folgendes zu sagen: Die Fraktionen haben den von Preußen fallen gelassenen Antrag weiterverfolgt, der dahin geht, im Wege der Einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß sich der für Preußen eingesetzte Ncichskommissar einstweilen jeder Dienstausüöung enthalte« Die Entscheidung hierüber soll der Entscheidung zur Haupt sache Vorbehalten bleiben. Diesen Standpunkt konnte der Staatsgerichtshof einnehmen, weil sich schon aus dem, was zu dem Antrag des preußischen Staatsmtnisterlums ge sagt worden ist, zwingend ergibt, daß auch dem Antrag der Fraktionen nicht ««spräche» werde« kau«. Dieser Antrag läuft darauf hinaus, die Anordnungen, die in der Verordnung vom 20. Juli getroffen worden sind, in ihren wesentlichsten Teilen zu lähmen. Er läuft darauf hinaus, daß der Reichskommissar sich jeder Tätigkeit enthalten soll. Einen so weit gefaßten Antrag im Wege der Einstweiligen Ver- fügung anzunehmen, würde gleichbedeutend sein mit einer Entscheidung zur Hauptsache und zur Folge haben, daß di» Verordnung des Reichspräsidenten ohne Kraft ist. Das ist im Wege der Einstweiligen Verfügung vor dem Staats gerichtshof unmöglich. Hiernach waren auch diese Anträge zurückzuweisen. Zum Schluß der Begründung bemerkt vr. Bumke noch, daß der Staatsgerichtshof, gerade weil er sich außerstande ge- i sehen hat, dem Verlangen einer vorläufigen Regelung zu entsprechen, besonderes Gewicht darauf lege, daß das Verfahren in der Hauptsache mit möglichster Beschleunigung zu Ende geführt wird. Aber mit Rücksicht darauf, daß bestrittene Behauptungen tat sächlicher Art vom Staatsgerichtshof im Wege der Beweis erhebung nachgeprüft werden müssen, ist vor dem Glauben zu warnen, daß die Entscheidung zur Haupt sache eine Frage von Tagen sein könne. Reichskabineii prüft Aufhebung -es Ausnahmezustandes. Das Reichskabinett nahm am Montag einen Bericht des Kanzlers über die Konferenz der Minister in Stuttgart entgegen. Außerdem befaßte sich das Kabinett mit Wirtschaftsfragen sowie mit der Sitzung des Ueberwachungs- ausschusses des Reichstages, in dem der Kanzler sein Er scheinen zugesagt hatte. Auch die Aufhebung des Ausnahmezustandes wurde beraten. Nachdem die Entscheidung des Staatsgerichtshofes gegen den Erlaß auf eine einstweilige Verfügung ausgefallen ist, ist mit baldiger Aufhebung des Ausnahmezustandes für Berlin und Bran denburg zu rechnen. Mit der Aufhebung des Ausnahme zustandes geht die vollziehende Gewalt in die Hände des " neuen preußischen Staatsministeriums über. Es wird ferner bekannt, daß das Reichskabinett die Be teiligung des Reiches bei Gelsenkirchen und anderen wirtschaftlichen Unternehmungen einer Nach prüfung unterzieht, und daß entsprechende Beschlüsse des Reichskabinetts noch in dieser Woche zu erwarten sind. Alle Meldungen über den früheren Reichsbankpräsidenten vr. Schacht im Zusammenhang mit diesen Fragen werden als unrichtig bezeichnet. In der Sitzung des Reichskabinetts konnte der Reichs kanzler hervorheben, daß nach den Verhandlungen mit den Ländern die Lage als gebessert anzusehen ist. Das Kabinett beschäftigte sich dann mit der Taktik gegenüber dem Ueberwachungsausschuß des Reichstages. Das Kabinett steht, wie verlautete, auf dem Standpunkt, daß die verfas sungsrechtlichen Beschlüsse des Ueberwachungsausschusses für die Reichsregierung nichtbindend sind. Dresden, 26. Juls, 11,25 Uhr. (T.-U.) Aufhebung des Ausnahmezustandes Berlin. Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des Ausnahmezustandes wird heute mittag veröffentlicht. Sie enthält nur zwei Paragraphen. 1. daß die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 über Verhängung des militärischen Aus nahmezustandes über Berlin und die Mark Branden burg aufgehoben wird; 2. daß die Erlaßverbote von periodischen Druck schriften in Kraft bleiben. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung heute mittag in Kraft.