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l UID I ErzgebNolksf S--L»«sevrße«stad< Expedition, Druck «ch verlaß vun C. M. GärN« ix Schnei«». M. 88. rmÜlHer 1 »on d« Planitz. können au» L Thran. den den den und St. ten ver nerzehl re/?. lU. »sdr r, Aue chdlg^ Sitzung halten. Die von der verstärkten Ersatz-Commission getroffene Entscheidung ist endgiltig, behält jedoch nur bis zum nächsten Zurückstellungstttmuie Gültigkeit, Gesuche um Zurückstellung im Augei blicke der Einberufung sind unzulässig. im Rathhause in Lößnitz, 14. März 1884 von Bormittag» 11 Uhr an im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg, 1S, März 1894 von Vormittag» '/,12 Uhr a» im Rathhause zu Johanngeorgenstadt Schuee el zu der chlettau. m,t «5p«l, t, S Ernte, litten, ver- i Schweine. ' Ctr. Heu, lffend, und ü-th-r. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend ftr die rtÄMche» stwttschr» ves-rde» t» »«, «rt»h«i,, -arlrrßei», LößRitz, NeustLdtH Gchmeher-, Gchwarrenterr «nd »itdenftls. tarrh, ge«d, ld Ku- Schwarzenberg, am 12. Februar 1894. Die Kö-'i-l. Ersatz Commission in den AashebungS. bezirken Gchwarzenberg und Schneeberg. Der Livilvorsitzevde Der MUttLA-rf Frhr. v. Mirsing. Gönn- und Festtage. de« 20. März 1894 von Vormittags '/,11 Uhr an na Bade Ottenstein in Schwarzenberg Gesetze» vom 31. März 1873 Und der zu diesen Gesetzen «üfsiM siöb- führungS-Bestimmung«. Reichs - Gesetz, betreffend die Gewahr«»- von U«terftützn«gen a« Invalide au» de« Nrieae« vnr 1870 «nd a» Vere« Hiuterblitbexe, ve» 14. Ja««ar 1804 (R-ichs Ges-tzblatt «eite 107) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordne« im Ramen de» Reichs, nach erfolgter Zustimmung de» BundeSrath» und de» Reichstags, waS folgt: * 8 1. Denjenigen Personen des Soldatenstande» und Beamten des Heere» und d« Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes beziehungs zurückgeßeLt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn x. ein Mann al- der etwaige Er»iihrer seine» arbeitsunfähigen Vc oder s — " ' " mft^>«e» ........ , . oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie Ve« der Einberufung zustehende gesetzliche Unterstützung der da«er«de Nie dergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte, d. die Einberufung eines Mannes, der da» dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender ist, den gänzlich« Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen sechst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung de« Elende preisgÄ« würde und «. in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eine» Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landescultur und der Volkswirthschaft für unabweiSlich ndth- der Landwebr »weiten AufaebotS. 4. Ersatzreservisten hinter die letzte Jabresklasse der Ersatzreserve, sowie ix besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und s. Landstunnpfiichtige hinter die letzte JahreSklaffe deS LaudstnrmeS zweite« Aufgebot ¬ wendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß § 12S,1 der Wehrordnung bei dem Stadtrathe bez. Gemeindevorstand anzubringen, welcher dieselbm zu prüfen und nach Maßgabe de» .Gesundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatz-ComMission l einzmeichende Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, ' bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltend« Umstände ersichtlich sind, durch welche eine Zurückstellung begründet werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unter zeichnete König!. Ersatz-Commission im Anschlusse an das Musterungsgeschäft den 9. März 1894 von Vormittags 11 Uhr an in der Eberwein'schen Restauration in Eibenstock, 10. März 1894 von Vormittags 11 Uhr an ivlcau, haS Arrrückstellurrgsverfahren der Reservist««, Landwehr- levte, Grfatzrefervisteu und Laudsturmpsttchtigen Mr. Rach den Bestimmungen in § 64 d«S Reichsmilitärgesetzes Vom2. Mai 1874 in-V«bindung mit 88 118,„ 120„ und 122 der Wehrordnung vom 22- Rovhr. 18SS Anlaß ihrer häuslichen und gewerbliche« Verhältnisse für de« Fall ei«« Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung de« Heeres ' ». Reservfften hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, d. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebot», sowie in besonders dring enden Fällen auch Reservisten hinter die letzte JahreSklaffe der Land wehr zweiten Aufgebots, ,. Mannschaften der Landwehr ersten und zweit« Aufgebots, sowie m be sonder» dringenden Fällen auch Reservist« hinter die letzte JahreSklaffe Rach ein« Mitteilung der K. K. BezirkShauptmannschaft JoachimStbal ist In Goldenhöh (Böhmen) ein zugelaufmer Hund (mittelgroßer Spitz vokt bräunlich gelb« Farbe, kurzhaarig mit Stutzschwanz und Stutzohr« — getüdtet und durch bezirkSthi«- ärztliche Sektion die Lollwttth defftlben festgestellt Word«. E» wird dah« für den Ort RitterSgrün bis zum 14. Mai 18-4 die Kestlegnng aller Hunde dngestalt anaeordnet, daß alle vsthemdexe« H««-e a«gekettet od« eixgesperrt z« hatte« sind. Der Festtegung gleichzuachtm fft da» Führ« der mit eine» sicher« Maulkorb« versehenen Hunde an d« Leine; ohne polizeilich« Erlaubniß dürfe« Hunde au» dem ge fährdet« Bezirke nicht auSgrführt werd«. Deckung-mittel dürfen aus dessen Kapitalbeständeu bis zum Hvchstbetrage von je 1 250 OM Mark flüssig gemacht werden. 8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Au»gaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach d« Hbhe des thatsächlichen Auf wande- str Angehörige des Reichsheeres und dnen Hinterbliebene, im Verhältniß dn Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontiugents zu jener d« übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt. 8 s Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 18V, festgesetzt. Urkundlich unter Uns«« Hüchsteigenhändig« Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. l Gegeben Berlin i» Schloß den 14. Januar 1894. (I-.8.) gez. Wtlh-lm. gez. Graf von Caprivi. Dresden, den 13. Februar 1894. Dieses Gesetz wird hindurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: 1) Die Angelegenheit« der Offiziere rc. und der Hinterbliebenen werd« vom Kriegs-Ministerium geregelt, ohne daß es dieserhalb zunächst «ine» besonderen An- tragS seitens d« Betheiligten bedarf — vergl. jedoch Punkt 3 —. Diejenigen Personen, den« über die Auweisung dn ihnen vermeintlich zuständigen Ge bührnisse bi- Ende März 1894 noch keine Mittheilung zugegangm ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an das Kriegs-Mimsterium wenden. 2) Die invaliden Unteroffizier« und Soldaten haben sich unt« vreibringung ihr« Militärpapiere und des PensionSquittungS - Buchs zur Erlangung der zuständigen Gebührnisse persönlich oder schriftlich b« dem betreffenden Be zirksfeldwebel anzumelden. 3) Die auS 8 3 deS Gesetze- sich «gebende Gleichstellung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 mit den« von 1870 71 Hal ein neues Versorgungsrecht ») für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Be mißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bishei mangels ihrer Be dürftigkeit hat versagt, oder nach Beseitigung de» Bedürftigst« hat entzogen wird« müssen, b) für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Folgen «in« durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eines Jahres, nach dem, .den betreffenden Krieg ^beendenden ^Frieden e) für diejenigen Elt«n und* Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes d« 88 42 und SS de» Militär-PensionS-Gesetze- vom ,7. Juni 1871 begründen können. Anträgen auf Gewährung von Wittwen- und Eltern-Beneficien sind «nt« Beifuge der «forderlichen Beweisstücke an daS Kriegs-Ministerium zu richt«. 4) Di« sämmtlichex, nach dies«« Gesetze zuständig« Zuschüsse für pensionirte Offizier« rc., Unteroffiziere und Soldat« unterliegen den Bestimmungen üb« das Ruhen d« Pension nach Maßgabe de- Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871, der Novell« vom 22. Mai 1893, des NeichSbeamten- ma ind leicht« Raschau. er- ags 2 Uh gazin» ein ilg um da t, Au ctr. ! Inhalt? Hine, em, be »en. »berg. M mit äs» rri^sn rm weise zur Erfüllung ihr« Amtspflicht« unfähig geworden, sind zu den zuständig« Ge- bührnffsen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) bezieh- «ug-wetse nach dem Gesetze vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) nebst Ab- äxderungeu und Ergänzungen zustehm würd«. § 2. Die Zuschüsse (8 1) stehen den Pensionen gleich, welche daS Gesetz svom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen »«d Ergänzungen- gewährt, und unterliegen denselben gesetzlich« Bestimmungen. Z 3. D« Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im § 1 gedachten Kriegen Md, sofe« diese letzter« Personen im Kriege oh« in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützung« od« Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewillig, «q« — in Grenz« d« Sätze, welche die im 8 1 angeführten gesetzlichen Bestimm- xxg« vorsehen — zu gewähren. Den Hintnbliebenen von Theilnehmern an den im 8 1 gedacht« Krieg«, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leid« verstorb« sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. 8 4. Die vorstehenden Bestimmungen find« auch auf die früh«« Angehörig« der schleswig-holsteinisch« Akmee sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. - 5. Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dies«» Gesetze- lieg«de Zeit ist ausgeschloffen. ... 8 4. Die Prüfung und Entscheidung all« auf Grund dieses Gesetzes gestellt« «fokgt durch-die MMärbchürvxk e- Ueb« die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche diese» Gesetz gewährt, findet «r Rechtsweg unt« dm im dritten Theil des Militär-PensionSgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. 8 7. Die Bewilligung« nach Maßgabe dieses Gesetzes sind au» dem Reichs- AxvalidmfondS zu bestretten. Die für die Jahre 1893/S4 und 1894/95 erforderlichen null ik«» tschlaxds ller jr.: i bei: Em Naumann f bei: Hck g bei: F c. zu junge ich Koche hmanu, kt.