Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Neichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff Sonnabend, den 20. September 1S13 Der Gemeindevorstand. Nachstehende in Kraft befindliche Polizeiverordnung wird hiermit zur Nachachtung erneut Der Gemeindevorstand. und AllWM ZeMe Mit-AnW Zmigstelle SieWar 8PM Wnuilg Luottdinäsrsi vom 1914 Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. bekannt gegeben. Rottluff, am 18. September 1913. nebst allen Zubehör sofort zu vermieten Rabenstein, Nordstraße 18. Hochparterre ReooWr. 12. 8 Zimmer, Wintergarten, Küche m. Balk., Mädchen- und Badezimmer, Garten, per 1. Oktober oder später billig zu vermieten Reichenbrand, Nevoigtstraße 21. festgesetzt. Rottluff, am 18. September 1913. «-er arbeiten Auf, Ab, Rechts, Links, also mit »facher Bewegungsart. Größter Wascheffekt. Verlangen Sie sofort aus- führliche Beschreibung von Vvnnk. ttsknei», Chemnitz Nr. 161 Handelsgewerbe am Kirchweih-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — an dem Kirchweih-Sonntage — am 21. September d. Z. — werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung vom 27. September 1894 auf die Zeiten von 6 bis 8 Uhr vormittags, von 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis 9 Uhr nachmittags Eine Giebelstube mit Alkoven und Bodenkammer mit elektrischem Licht ab 1. Oktober mietfrei Reichenbrand, Weststraße 27. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Nevoigtstratze 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- iMommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt- Anzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 3 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Polizei-Verordnung. Mit Zustimmung des Gemeinderates wird folgendes angeordnet: 1. Das sichtbare Aushängen und Auslegen von Wasche, Betten und dergleichen auf Zäune, in Gärten nach den Straßen und öffentlichen Wegen an Sonn- und Festtagen ist verboten. 2. Zeder Gastwirt ist perpslichtet, vor seiner Gast- oder Schankwirtschast eine hellleuchtende Laterne anzubringen und dieselbe von Eintritt der Dunkelheit an solange in brennendem Zustande zu erhalten, als Gäste bei ihm verkehren, andernfalls wenigstens bis abends 10 Uhr. Er ist auch gehalten, zur leichteren Orientierung seiner Gäste, Wegweiser nach den Aborten anzubringen und letztere bei Dunkelheit zu beleuchten. Ebenso hat auch jeder Inhaber eines Vertaufsladens dessen Zugang von eintretender Dunkelheit bis zum Ladenschluß genügend zu beleuchten. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf Grund von § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine höhere Bestrafung zu erfolgen hat, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Rottluff, am 10. November 1909. Der Gemeindevorstand. Revision der Grundstücksschleusen re. Nach 88 5 und 7 des hiesigen Beschleusungs- rc. Ortsgesetzes sind die Grundstücksbesitzer verpflichtet, für rechtzeitige Entleerung und bauliche Unterhaltung der Sammelgruben, Schlammfänge und Grundstücksschleusen besorgt zu sein, andernfalls die Gemeindeverwaltung die notwendigen Arbeiten und Herstellungen auf Kosten der Säumigen ausführen lassen kann. Indem die Grundstücksbesitzer hiermit besonders an diese ihnen obliegende Verpflichtung erinnert werden, wird ihnen bekannt gegeben, daß vom 20. Oktober d. I. ab eine Revision der Grundstücks- schleusen rc. vorgenommen wird und Säumige unnachsichtlich Bestrafung zu gewärtigen haben. Rottluff, am 18. September 1913. Der Gemeindevorstand. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Verloren: 1 Brosche. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 19 September 1913. zuzüglich Schlußschein-Stempel und unter Verrechnung von 4"/« Stückzinsen bis zum Tage der Abnahme, die in der Zeit 25. September bis 10. Oktober d. Z. zu erfolgen hat, zur Zeichnung aufgelegt. Der erste Zinsschein wird am 1. April fällig. Sperr-Zeichnungen finden vorzugsweise Berücksichtigung. Am hiesigen Platze nimmt kostenfrei Zeichnungen entgegen: Am Montag, den 22. September d. I. werden obige Effekten, die an den Börsen von Dresden, Leipzig Berlin bereits notiert werden, zum Kurse von 95,25 °/o Feuer-Alarm. Die hiesige freiwillige Feuerwehr wird in der Zeit vom 24. September bis mit 1. Oktober d. I. eine Nachtübung abhalten, wobei das Brandobjekt durch Rotfeuer markiert wird und Alarm signale gegeben werden. Zur Vermeidung von Irrtümern wird dies hiermit bekannt gemacht. Für den Fall, daß Pflichtfeuerwehr-Mannschaften zu dieser Übung herangezogen werden, so erhalten dieselben besondere Ladung. Rottluff, am 18. September 1913. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die Gemeindeamtsräume sind Sonnabend, den 20. September 1913 von nachm. 3 Uhr Erschlossen, dafür durchgehends von vorm. 8—3 Uhr nachm. für den Verkehr geöffnet. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 18. September 1913. Wohnung, ^'»Nner, Küche und Zubehör ab 1. OKI. vermieten Siegmar» Rosmarinstraße 10. HWelle zu »emlelei, ein schöner Damen-Kragen billig ^Kaufen Siegmar, Hofer Straße 19. MM?, Krüns nz>l sic» de! 8eM deM emMeu. Ae ZiegenzuchigencheMB m ReicheMM n. Umg. hat in Niederrabenstein bei Herrn Hugo Drechsel auf dem Kalkofen eine ------ Ziegen-eckstakion errichtet und stellt dieselbe zum Decken frei. Alle Ziegenbesitzer, die unserer Ge nossenschaft noch fern stehen, bitten wir, selbige zu benutzen und sich uns anzuschließen- Der Vorstand. Grundstücks-Verpachtung. Die von der Gemeinde Neustadt angekauften, früher Meler'schen und Kermer'schen Gründ et — Feld und Wiese — sollen alsbald verpachtet werden. Interessenten wollen sich mit dem Unterzeichneten in Verbindung setzen. Neustadt, am 18. September 1913. Der Gemeindevorstand. Handelsgewerbe am Kirchweih- und Crntesest-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigen Etz-, und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Kirchweih- und am Srntesest- den 21. und 28. September cr. — werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Be- ^tinachung vom 27. September 1894 auf die Zeiten von 6 bis 8 Uhr vormittags, von 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis S Uhr nachmittags besetzt und für allen übrigen Handel von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 18. September 1913. auf M. MsiMeWm Anleihe nm Ihre IM der UliWWn HW- mb ROeGM Dresden — eingeteilt in Stücke von Mk. 5000.—, Mk. 2000.—, Mk. 1000.—, Mk. 500.—, Mk. 200.— — mit April-Oktober-Zinsen. — Die Tilgung, welche bis längstens 1952 erfolgen mutz, hat planmäßig durch Auslosung zum Nennwerte zu geschehen; die erste Auslosung fand bereits im März d. I. statt. Die Kündigung der Anleihe ist bis zum 1. April 1918 ausgeschlossen. Oeffentliche Gemeinderatssttzung. e, Dienstag, den 23. September 1913 abends 8 Uhr findet im hiesigen Rathause eine öffentliche ^Rng des Gemeinderates statt. Die Tagesordnung hängt an der Anschlagtafel im hiesigen Rathause aus. Reichenbrand, den 17. September 1913. Der Gemeindevorstand. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 18. September 1913. Die Gemeindevorstände. In den Balkanländern, einschließlich Rumänien, hat die Cholera nach Beendigung des jMs eine so erhebliche Ausbreitung genommen, daß dem Verkehr aus diesen Ländern eine I»Ndere Aufmerksamkeit zugewendet werden mutz. Das Ministerium des Innern hält es für ^en, nach 8 13 des Seuchengesetzes vom 30. Zum 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 306) in Verbindung O Ziffer 1 unter I der Aussührungsbestimmungen hierzu vom 21. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt 67) und 8 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgendes zu verordnen: Jede in einen Feinde- oder Gutsbezirk zureisende Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt aus einem ^ obengenannten Länder kommt und nicht nachweisen kann, daß sie mehr als 5 Tage vor ihrem Steffen diese Länder verlassen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde wenn der Gutsvorsteher meldepflichtig ist der Amtshauptmannschaft mündlich oder schriftlich zu Die Anmeldung liegt dem Zureisenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch Inhabern oder Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder dergleichen, den Haushaltungsvor- und Arbeitgebern ob, bei welchen von dem Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird, zu meldende Person ist bis zum Ablaufe von fünf Tagen seit ihrem Austritt aus einem der oben- hMnten Länder, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunft in dem betreffenden Loschen Gemeinde- oder Gutsbezirke, der ärztlichen Beobachtung zu unterwerfen. Zuwiderhand- jSen gegen vorstehende Verordnung oder die über die ärztliche Beobachtung etwa zu treffenden poli- di« ?bn Anordnungen werden nach 88 46 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 des Seuchengesetzes mit Geldstrafe löo Mark oder mit Hast bestraft. Dresden, am 10. September 1913.Ministerium des Innern. kleine Wohnung ^ufache ordentliche Leute zu vermieten Rabenstein, Forststraße 29. .Aube, SlhWube Zubehör per 1. Oktober 1913 zu Mieten Siegmar, König-Albertstr. 111. ! Halb-Klagen! Innenklosett, mit und ohne Bad, > 1. Oktober mietfrei. jäheres bei I-soubarät, Schönau. , i ^rnruf 2301. n Im Hausgrundstück Siegmar, Louisen- straße 8 ist eine äräumige FmIien-WohiiW per 1. Oktober d. Z. zu vermieten. Näheres durch den Gemeindevorstand zu Siegmar. Schöne Halb-Etage bestehend aus 2 Zimmern, Schlafzimmer, Küche und Zubehör, per 1. Oktober preis wert zu vermieten Reichenbrand, Hofer Str. 16. Mittlere Halbetage veränderungshalber zu vermieten und kann am 1. Oktober bezogen werden. Siegmar, Kaufmannstraße 1. Große Stube mit Schlafstube in Neustadt per 1. OKI. mietfrei. Wo? zu erfahren in der Ex- pedition dieses Blattes.