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Für den Sperrbezirk werden folgende Maßnahmen angeordnet: Das verseuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen ständen, die Träger des AnsteckungSstoffea seilt können, in folgender Weise gesperrt: s) Ueber die Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchengehöft kann die Amtshauptmaunschaft zu lassen- indessen ist vor der Ueberführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtortes einzuholen. Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verbuch- tigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesstlgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht tn kochen dem Wasser gebrüht worden sind. Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere, sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dür fen aus dem Schlachtgehöft ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich Vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts wird gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergevracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 0) Geflügel ist so zu verwahren, daß eS das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tau ben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. ci) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. s) Das Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke aus dem Gehöft wird verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten 1 Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen- 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85 Gr 6. 3. Erhitzung im Wasserbad. auf 85 Gr. 0 für die Dauer einer Minute oder auf 70 Gr 0 für die Dauer einer halben Stunde Ist eine wirksame Erhitzung nicht möglich, so hat das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte überhaupt zu unterbleiben. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eins wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge währleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. y Ter Dünger auS verseuchten Ställen ist innerhalb deS Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und mit nichlverseuchten Stoffen bedeckt bis zum Ablauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen Hierauf kann der Dünger auf daS Feld gesa reu werden ^».nahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des BezirtStier- arztes umer Beachtung von 8 62 Abs. 3 der Instruktion zum ReichS-Vieh» sru ceugejetz dann zulassen, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirks ver wendet wird g) Fuller- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Polizei- im,er Erlaubnis uud nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, al» sie nachweis.ich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des AnsteclungöstoffeS nicht sein können. b) Gecülschaneu, wozu auch Fmtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, so weit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte her« auSgedracht werben. Di« Slallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dreier Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und tu den dazugehörigen Hofräumen, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchenbehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. ») Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Geneh migung nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die tn abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion da- Sruchengehc-ft verlassen. Zur Wartung des Klauenvieh- in dem Gehöfte dürfen keine Personen ver wendet werden, di« mit fremdem Klauenvteh in Berührung kommen. k) Ho» Abhauen von Veranstaltungen tn dem Seuchengehöft«, bet denen sich Menschen tu größerer Zähl versammeln, wird bi» zur Schiußde-infektion verboten S, Her Besitzer de» verseuchten Gehöftes, sein« Dienstboten und Hausgenossen dürfen stuchenfreie Stallungen in anderen Gehöften nicht betreten -Äonen? welch» di« Nee» «arten oder meltea, A so lange die Seuche tn de» Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte, sowie der Besuch von Tanzmusiken ödet änderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 3 Nachdem der Beztrksttötarzt di» Abheilung det Seuche festgestellt hat, find die Tiere des Seuchenstalles in der Weise z« desinfizieren, daß alle beschmutzte» Körper teile gereinigt und mit warmer 3 prozentiger Sodalösung gewaschen werden. Die Klauen der Rinder des Seuchenstalles sind auszuschneiden und nach dem Abwaschen mit Soda- lösung mit Holzteer zu bestreichen. 4. Sämtliches Klauenvleh nicht verseuchtet Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle (8 19 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte KlaueNviäh aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch bezirkStter- ärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffen den Gehöfts noch seuchenfret ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unttr » Abs. lund 2. 5. Für den ganzen Bereich deS Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: ») Sämtliche Hunde sind festzulegen. b) Händlern, Schlächtern, Biehkastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klaueuvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonder» dringlichen Fällen kann di» OrtSpoltzeibehörv« Aus nahmen zulassen 0) Dünger und Jauch« von Klauenvteh, ferner Gerätschaften aller Art, dio mit solchem Vieh in Berührung gekommen find, dürfen au» dem Sperrbezirke »Ur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichts maßregeln ausgeführt werden. ä) Die Einfuhr von Klauenvteh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtrriben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtietben von Klauen vieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespaanrn gleichzustelle». Die Ein fuhr von Klaueuvieh- zur sofortigen Schlachtung und, in Fällen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, zu Nutz und Zuchtzwecksn kann die AmtShaupt« Mannschaft gestatten. o) Bei Milchtransporten auS dem Sperrbezirk nach Orten außerhalb eines solchen ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen oder Klauenvieh seuchenfreier Höfe in Berührung kommen. Ferner wird auf Grund der eingangs genannten Verordnung ein Beobachtungs gebiet gebildet. Zu diesem gehören dis Städte Elterlein und Scheibenberg, die Landge meinden Oberscheibe. Markersbach mit Nnterscheibe und Waschletthe mit Haide, sowie der selbst. Gutsbezirk des StaatSforstreviers Elterlein. Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Vorschriften: 1. AuS dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und daS Durchfahren lnit fremden WiederkäUergespanuen verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger Schlachtung von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, und zwar: a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte- b) nach tn der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugefükrt werden. Im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet werden verboten: a) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb de» Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Unter diese» Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführung von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler im Hausiergewerbe. d) Versteigerungen von Klauenvteh. DaS Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzer-, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die sich mindestens 3 Monat« im Be sitze des Versteigerers befinden. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der Bestimmungen tn 8 66 Ziffer 4 drS RetchSgesetze» über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 1. Mai 18S4 (Netchsgesetzblatt Seite 409) und in 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 197) bestraft, soweit nicht 8 328 des RetchsstrafgesetzbuchS etnschlägt. Die in Frage kommenden Polizeibehörden und die Gendarmerie haben die Durch führung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Annaberg und Schwarzenberg, am 1. Juli 1911. Die Kgl. Amtshauptmannschafton. Gras-Versteigerung. Sonntag» de« v: Juli, nachmittags 2 Uhr, soll da» sehr aut anstehende Wiesen- und AckergraS von den der Stadtgemitnd« Elterlein gehörigen, link» ubd recht» der KvmmuntkationSstraße nach Schlettau gelegen«« Grundstücken an Ort und Stelle gegen sofortig« Barzahlung versteigert «erden. S» handelt fich um ca. S Scheffel Mesen» und gegin SS Scheffel Gl-leegens,.. ' Etwaige Interessent«!» werden aebeteh sich an der angegebenen Zeit t« angren- zrnden Stitz'scheu Restaurant an de» Scheibenberger Staatsstraße hier gefl. einzufinden Slterletn- dm SL Juni Etk Oer Bürgermeister. Si-mer. naebMlßsfremd N Tageblatt unk Mntsblatt N flir bis kgt.vn- ZtöMHtznWMnlnM,Mnhain.Sack^