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TLoiriglieh Säehsisehev Lttttttsanzeigrv. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 175. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <- Dienstag, 30. Juli 1912. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittag-. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Naum im Ankündigungsteile 30 Pf., die Ispaltige Grundzeile oder deren Naum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. aus Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Der Kaiser Mutsuhito von Japan ist gestern gestorben. Lie Thronbesteigung des «euen Kaisers, Voshlhito, »st gestern vormittag amtlich bekannt gegeben worden. Während einer in Kiew veranstalteten Regatta wurde ein Motorboot umgeworfen. Von den 13 Insassen sind 1V ertrunken. Amtlicher Teil. Finanzministerium. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Ober-Briefträger Jselt in Bautzen das Ehrenkreuz zu verleihen. Mit Allerhöchster Genehmigung verleiht das Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigentum für Erweiterung be stehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G- u. V.-Bl. S. 120) und 8 94 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 153) dem Staats fiskus im Königreiche Sachsen das Enteignungsrecht zur Erweiterung des Bahnhofes Sebnitz nach dem unterm 3./13. Juli 1912 genehmigten Plane. 5281 Dresden, am 13. Juli 1912. 555IV Ministerium des Innern. In Gemäßheit von 8 10 der Verordnung über die Wahlen zum Landes-GesundheitSamt vom 21. Mai 1912 wird hiermit bekannt gemacht, daß bei der am 24. dieses Monats stattgehabten Wahl eines außerordentlichen Mit gliedes und eines Stellvertreters zur I. Abteilung des Königlichen Landes-Gesundheitsamtes ans dem Kreise der approbierten Praktizierenden Zahnärzte Herr Zahnarzt Paul Kühnast in Dresden als außerordentliches Mitglied und Herr Zahnarzt vr. pkil. Reinhold Parreidt in Leipzig als stellvertretendes außerordentliches Mitglied gewühlt worden sind. 991» Dresden, den 27. Juli 1912. 5285 Das Königliche Landes-Gesundheitsamt. Herr Amtshauptmann v. Watzdorf in Zittau ist vom 1. bis 10. August d. I. beurlaubt. Er wird während der Tage vom 1. bis 3. August durch Herrn Regierungsamtmann vr. Kaestner und vom 4. bis 10. August d. I. durch Herrn Negierungsamtmann Richter vertreten werden. Bantzcn, am 30. Juli 1912. 5290 Der Kreishauptmann. Zur Einschränkung und wirksamen Beaufsichtigung des Ttraßen- und Hausierhandels verordnet die König liche Kreishauptmannschast auf Grund von 8 42b Ab satz 1 der Reichsgewerbcordnung für den Bezirk der Stadt Dresden und der ihr benachbarten Orte Briesnitz, Coschütz, Döhlen, Döltzschen, Gittersee, Großburgk, Kaitz, Niedergorbitz, Niederpesterwitz, Oberpesterwitz, Potschappel, Roßthal und Wurgwitz (Amtshauptmannschaft Dresden-A.), ferner Blasewitz, Bühlau, Hosterwitz, Kötzschenbroda, Laube gast, Loschwitz, Niederpoyritz, Niederlößnitz, Oberlößnitz, Pillnitz, Radebeul, Tolkewitz, Wachwitz und Weißer Hirsch (Amtshauptmannschaft Dresden-N.) nach Gehör des Stadt- rats bez. der Gemeinderäte folgendes: Vom 1. Oktober 1912 an bedürfen alle Personen, die in den genannten Orten einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen und innerhalb des Gemeindebczirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der im § 42b Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Gewerbe betreiben wollen, einer besonderen Erlaubnis, in der für den Legitimationsschein des 8 43 der Reichsgewerbeordnung vorgesehenen Form. Die in 8 42b Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt. Doch kann betreffs der in 8 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waren der Gewerbebetrieb unter den in 8 57 Ziffer 1—4 erwähnten Voraussetzungen im Einzelfalle untersagt, sowie nach Maßgabe des 8 60b Absatz 2 beschränkt werden, während die Ausübung dieses Gewerbebetriebes in der in 8 6O0 Absatz 2 ge dachten Weise hiermit allgemein Vorbehalten wird. Auch bewendet cs hinsichtlich der Kinder unter 14 Jahren bei der Bestimmung in 8 42b Absatz 5. Zuständig zur Erteilung, Versagung und Rücknahme der Erlaubnis bez. zur Untersagung oder Beschränkung des Gewerbebetriebes sind für den Stadtbezirk Dresden der Stadtrat, für die Bezirke der Amtshauptmannschaft Dresden-A. und Dresden-N. die Amtshauptmannschaftcn. Die den Hausierhandel durch Ausländer betreffende Verordnung der Kreishauptmannschaft vom 25. April 1906 (Dresdner Journal 1906 Nr. 98) wird, soweit sie weiter gehende Einschränkungen enthält und sich auch auf die oben nicht mit genannten Orte des Regierungsbezirks erstreckt, hierdurch nicht berührt. 476 g IV Dresden, den 26. Juli 1912. 5283 Königliche Kreishauptmannschast. Herr Bezirkstierarzt Veterinärrat Präger zu Auer bach ist vom 1. bis mit 26. August 1912 beurlaubt. Mit seiner Stellvertretung ist der Herr Bezirkstierarzt Prietsch zu Schwarzenberg beauftragt. 316oVH Zwickau, den 29. Juli 1912. 5284 Der Kreishauptmann. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Die Finanzen des Reiches und der Bundes staaten. n. Von besonderem Interesse erscheint die nähere Gliederung des Steuer- und Zollerträgnisses. An Steuern erhebt das Reich Aufwand-, Verkehrs- und Erb schaftssteuern, die Einzelstaaten Aufwand-, Verkehrs-, Erb- schafts- und „direkte" Steuern, Zölle erhebt ausschließ lich das Reich. Die Steuererträgnisse der Bundesstaaten rühren zu 76 Proz. aus direkten (darunter fast drei Viertel allgemeine Einkommensteuer), zu II Proz. aus Aufwandsteuer (überwiegend vom Bier), zu 11 Proz. aus Verkehrs-, insbesondere Stempelsteuern und zu 2 Proz. aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer her. Infolge des Reichsgcsetzes vom 3. Juni 1906 sind zwei Drittel und infolge des Gesetzes vom 15. Juli 1909 drei Viertel (ab 1. April 1909) des Ertrags dieser Steuer an das Reich übergegangen. Beim Reich trifft von allen Steuer einnahmen fast die Hälfte auf die Zölle. Die Bedeutung, welche die Steuern für den Staats haushalt im ganzen haben, ist in den einzelnen Bundes staaten begreiflicherweise sehr verschieden. Während die direkten Steuern durchschnittlich in den Bundesstaaten 13,14 (die indirekten 4,14) Proz. der ordentlichen Ein nahmen liefern, bleibt in Preußen, Bayern und Mecklen burg-Schwerin der Anteil unter jenem Durchschnitt. In Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, den beiden Reuß, in Schaumburg-Lippe, Bremen und Hamburg ist der Anteil besonders hoch, dort entfällt auf die direkten Steuern 34,84 bis 53,81 Proz. aller ordentlichen Staatseinnahmen. Was die relative Belastung der Bevölkerung durch die Steuern betrifft, so treffen an Reichssteuern auf den Kopf 26,69 M.; an Staatssteuern im Reichsdurchschnitt: 11,67 M. direkte, 3,68 M. indirekte Steuern, insgesamt an Reichs- und Landes- (direkten und indirekten) Steuern 42,04 M. Am niedrigsten ist die Kopfquote in Mecklen- burg-Strelitz (6,75 -j- 0,14 M.), am größten in den Hansa- städten, insbesondere in Bremen (58,76 -s- 10,44 M.) und Hamburg (63,33 -s- 11,82 M.), doch ist zu beachten, daß hier Staatssteuern und Kommunalabgaben verschmolzen sind. Die allgemeine Einkommensteuer ist zurzeit die wichtigste Steuer in den deutschen Einzelstaaten. Nur in Bayern,den beiden Mecklenburg und Elsaß-Lothringen war sie zu Anfang des Rechnungsjahres 1911 noch nicht ein geführt. Insgesamt entfallen auf die allgemeine Ein kommensteuer 535,6 Mill. M., d. i. 53,75 Proz. des Ge samtsteuerertrages der Bundesstaaten. Mehr als drei Viertel der Gesamtsteuereinkünfte deckt die Einkommen steuer im Großherzogtum Sachsen (83,77 Proz.), Reuß S. L. (83,84 Proz.) und Reuß j. L. (87,26 Proz.), in allen übrigen Staaten, außer Württemberg und Baden, mehr als die Hälfte. Die geringste kopfmäßige Belastung, 5 bis 6 M., besteht in Waldeck (5,16), Sachsen-Meiningen, in beiden Schwarzburg und Lippe; die höchste in Lübeck (29,42 M.), Bremen (41,45 M.) und Hamburg (41,39 M.). In den übrigen hier nicht genannten Staaten treffen auf den Kopf der Bevölkerung an Einkommensteuer nur 6,22 M. (Schaumburg-Lippe) bis 12,30 M. (Königreich Sachsen). Eine Ergänzungs-(Vermögens-) Steuer findet sich in neun Staaten, tue den Übergang von der alten Objekt besteuerung zum System der Personalbesteuerung am gründ lichsten vollzogen haben, in Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Großherzogtum Sachsen, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Coburg-Gotha und Schaumburg-Lippe, wo diese Steuer 5 bis 20 Proz. der Steuereinnahme beträgt. Die Gebäudesteuer wird in fünf Staaten in Ver bindung mit der Grundsteuer erhoben. Eine Wohn- (Miets-) steuer wird nur in vier Staaten erhoben: Bayern, den beiden Mecklenburg und Bremen. Die Gewerbesteuer wird mit einem Fünftel des Gesamtsteuerertrags in den beiden Mecklenburg erhoben, mit der höchsten Kopfbelastung (über 2 M.) in Bayern, Lübeck und Elsaß-Lothringen. Die Kapitalrentensteuer, die in sieben Staaten erhoben wird, ist außer in Bayern (10,2) und Württem berg (3,9) mit namhafterem Betrage nur in Elsaß- Lothringen (2,5 Mill. M.) vertreten, in welchen Staaten ja die Ertragssteuern die Stelle der Ergänzungssteuern einnehmen; in den beiden Mecklenburg bringt sie über 15 Proz. des gesamten Steuerertrags. Spezielle Einkommensteuer wird außer in den vier Staaten ohne allgemeine Einkommensteuer noch in Bremen als Firmensteuer erhoben, in Bayern vom Dienst und Berufseinkommen, in den beiden Mecklenburg als Be- soldungs-, Erwerbs- und Lohnsteuer und in Elsaß-Lolh- ringen als Lohn- und Besoldungssteuer. Landwirt schaftliche Steuern werden nur in den beiden Mecklen burg erhoben. Vier direkte Steuern von untergeordneter Bedeutung sind die Wandergewerbe-, die Eisenbahn-, die Bergwerks- und die Kopfsteuer; in Preußen bringt die Wandergewerbesteuer über 3 Mill. M., in Anhalt ist die Bergwerksteuer mit 4,97, in Lippe die Synodal- und Schulsteuer mit 8,20 Proz. am gesamten Steuerertrage beteiligt. Die Aufwandsteuern sind am meisten aus gebildet in Süddeutschland; sie ergeben für den Kopf der Bevölkerung einen Ertrag von 8,71 M. in Bayern, 6,51 in Württemberg, 7,23 in Baden, 5,69 in Elsaß-Lothringen und liefern fast die Hälfte des Gesamtsteuerertrags in Bayern (48,94 Proz.). An Verkehrssteuern werden Umsatz- und Wertzuwachssteuern von Grundstücken sowie Stempelsteuern erhoben. Die Wertzuwachssteuer wird nur in Lippe, Elsaß-Lothringen (0,0), Lübeck (0,2) und in Hamburg (1,0 Mill. M.) erhoben. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ergibt in: Preußen 7,6, Bayern 3,2, Sachsen 1,6, Württemburg 1,2, Baden 1,5, Hamburg 3,0 und Elsaß-Lothringen 2,3 Mill. M. (insgesamt in den Bundesstaaten 22,9 Mill. M.). Relativ, d. h. im Vergleich zur Gesamtsteuereinnahme beträgt sie in Elsaß-Lothrmgen 5,38, Hamburg 3,93, Bremen 4,82 und Lübeck 4,21 Proz., in den anderen nicht genannten Staaten zwischen 0,61 bis 3,04 Proz. Im allgemeinen liefert sie nur geringe Erträge, da sie in den meisten Staaten noch wenig ent wickelt ist, und weil infolge der Reichsgesetze vom 3. Juni 1906 und 15. Juli 1909 bez. 2/ (seit I.April 1909) des Rohertrags dieser Steuer an das Reich fallen, so daß nur noch »/- ihrer Roheinnahme den einzelnen Bundes staaten verbleibt. Von den Reichssteuern und Zöllen bringen letztere 787 Mill. M., das ist etwas weniger als die Hälfte (46,15 Proz.) des gesamten Steuer- und ZollerträgnisseS, die Zuckersteuer 9,29 Proz. (158 Mill. M ), die Brannt weinverbrauchsabgaben 10,50Proz.(179Mill.M), dieReichs- stempelabgaben 12,00 Proz. (205 Mill. M.), die Brausteuer 9,58 Proz. (163 Mill. M.) und die Salzsteuer 3,46 Proz. (59 Mill. M); die wenigst ergiebigen Reichssteuern sind die Leuchtmittelsteuer 0,58 Proz. (10 Mill. M), die Zünd warensteuer 0,96 Proz. (16 Mill. M ), die Äechselstempel- steuer 1,06 Proz. (18 Mill. M), die Wertzuwachssteuer 0,76 Proz. (13 Mill. M.), die Schaumweinsteuer 0,71 Proz. (12 Mill. M.), die Spielkartenstempelsteuer 0,11 Proz. (2 Mill. M.) und die Banknotensteuer 0,3 Proz. (0,5 Mill. M.). Die schon erwähnte Erbschaftssteuer bringt 39 Mill. M. (2,29 Proz.). Das Erträgnis an Gebühren setzt sich zusammen aus Hafen-, Schleusen-, Kranen-, Baken- und Schiffsgebühren, ferner aus Gebühren der Verwaltungsbehörden, Strafgeldern, Gerichtsgebühren, im Reich noch außerdem aus der statistischen Gebühr. Die Vergütungen aus der Reichskasse, die mit 73,5 Mill. Mark vorgetragen wurden, bestehen in den Vergütunaen für die Zoll- und Reichssreuerverwaltung einschließlich deS 2prozentigen Anteils an der Wechselstempelsteuer. Die Überweisungen aus der Reichskasse, die für das Rechnungsjahr 1911 nach den Voranschlägen der Bundes staaten auf 167,1 Mill. M. nach dem RelchshauShaltSetat