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tigung damit Witz. »g, de» rbendS t- lung lung: l rgulir- inlad- lig süt ahrfest Mehr« wer» igung. LÄ. Wt ich er. ion. ' aus )Zu- lchae- ' Zu l Tr. 'e ist Z2, ivfort l6. atze mit oibrt . 5. Ar 30. s .43. eine »ist Witz. vom ckou ba- igas red Hohensteiner Tageblatt Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. IN Uh« sowie für Auswärts alle Austräger, de Sgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zn Hohenstein. Nr^143 Donnerstag den 23. Juni 1892. 42. Jahrgang. Arbeitsbücher betr. Anscheinend hoben verschiedene Arbeitgeber die vor dem 1. April 1892 aus gestellten Arbeitsbücher ihrer minderjährigen Arbeiter noch nicht gegen neue umgetauscht. ES ergeht daher die Aufforderung, den Umtausch solcher Arbeitsbücher nunmehr schleunigst zu bewirken, und wird darauf bingewiesen, daß Arbeitgeber, welche Minderjährige ohne neue Arbeitsbücher beschäftigen, nach ß 150 Ziffer 1 der Gewerbeordnung bestraft werden. Hohenstein, den 14. Juni 1892. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Hermann Gustav Möschl eingetragene Grundstück, Wohnhaus mit Bäckereiofen, Anbau und Hofraum, Folium 262 des Grundbuchs für Ernstthal, Parzelle Nr. 285 des Flurbuchs, 0 „ a groß, mit 70 Steuereinheiten belegt und auf 10500 M. geschätzt, soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweife versteigert werden und cs ist der 25. Juli 1892, vormittags 10 Uhr als Aumeldetermi«, ferner der 11. August 1892, vormittags 11 Uhr als Bersteigeruugstermin, sowie der 20. August 1892, vormittags 11 Uhr als Termin zu Bertündung des Verlheilungsplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die aus dem Grundstücke lastenden Rück stände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhält nisses kann nach dem Unmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsge richts eingesehen werden. Hohenstein-Ernstthal, am 16. Juni 1892. Königliches Amtsgericht. von Feilitzsch. Die auf den 25. Juui, Vormittag 10 Uhr an der Wohnung des Schlosser- Franz Siegl in Hermsdorf anberaumte Versteigerung findet nicht statt. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Aktuar Kurth. (Q. 439/92.) Im Gasthaus „Zur Post" in Oberlungwitz kommen den 27. Juni, Nachmittag 2 Uhr — dort eingestellt — eine größere Anzahl Oefen, Kessel, Feilen und Plattglocken gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Aktuar Kurth. (Q. 498/92.) 27. Oeffentlicher Bezirkstag für den Bezirks verband der Kgl. Amtshauptmannschaft Glauchau. Die Tagesordnung für den am Dienstag, den 28. Juni im Ver handlungssaale der Königl. Amtshauptmannschast hier stattsindenden 27. öffentlichen Bezirkstag für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau lautet: 1. Berathung und Begutachtung der Frage wegen Anstellung von besonderen Gemeinde-Revisoren. (Mündlicher Bericht der Herren Bürgermeister Fröhlich-Lichtenstein und Gemeindevorstand Leitholdt- Tettau.) 2. Gesuch des Gemeinderathes zu Schlunzig um theilweisen Erlast des der genannten Gemeinde im Jahre 1882 ans Bezirksmitteln gewährten unverzinslichen Darlehens von 4000 M. 3. Antrag, die Regelung der Sonn- und Fcsttagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Den Wortlaut dieses letzteren Antrages die Regelung der Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betreffend, geben wir nach stehend wie folgt wieder. Die Bezirksversammlung wolle beschließen: 1. den Erlaß folgender statutarischer Bestimmungen, die Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Für den Bezirksverband der Königlichen Amishauptmannschast Glauchau wird aus Grund von Z 105 b Abs. 2 des Reichsgesetzes, be treffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 bestimmt: 1) An Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme der ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage, dürfen, insoweit an diesen Tagen der Handel auf Grund des sächsischen Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtags feier vom 10. September 1870 überhaupt nachgelassen ist, Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Detailhandel regelmäßig nicht länger als vier Stunden nach beendetem Vormittagsgottesdienste, keinesfalls aber länger als bis 3 Uhr Nachmittags beschäftigt werden, auch darf außerhalb dieser Zeit ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht statlfinden. 2) Ausgenommen hiervon ist der Handel mit Eß- und Material- waaren (z. B. Brod, Butter, Milch, Fleisch, Grünwaaren, Delikateß- waaren, Colonialwaaren, Zigarren), ingleichen der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial. In diesen Handelszweigen ist, so fern nicht weitere Ausnahmen auf Grund von 8 105 s des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 genehmigt worden sind, eine sünsstündige Beschäftig ung des Hilfspersonals in der Weise, daß eine zweistündige Beschäftig ung vor dem Vormittagsgottesdienste und eine dreistündige im unmittel baren Anschluß an denselben statlfinden darf, sowie ein entsprechender Gewerbebetrieb gestattet. Doch sind die Beschäftigung des Hilfspersonals und der Gewerbebetrieb spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes und am Nachmittage spätestens um 2 Uhr ein zustellen. 3) Werden in Berkaufsgeschäfte» neben den unter 2 fallenden Waarcn auch noch andere, nicht hierunter fallende Waaren feilgeyalten, so gilt für diese Geschäfte lediglich die Bestimmung unter 1. 4) Die Beschäftigung des kaufmännischen Hilfspersonals in den Kontoren des Großhandels und der Fabriken ist an Sonn- und Fest tagen mit Ausnahme der ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage außerhalb der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes und innerhalb der Zeit von 7 bis '/.,9 Uhr Vormittags, sowie von 11 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, abgesehen von den Fällen der 88 105v 105ä und 1051 des Reichsgesetzcs vom 1. Juni 1891, für die Dauer einer Stunde gestattet. 5) Der Erlaß der zur Ausführung die,er Bestimmungen erforder lichen Vorschriften bleibt den Ortspolizeibehörden Vorbehalten. Glaucdau, den . . Die Bezirksversaminlung. II. den bei der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau zu stellenden Antrag, daß der Handel mit Brod und weißen Bäckerwaaren für die Zeit bis zu einer halben Stunde vor Beginn des öffentlichen Vormittagsgottesdienstes und von 11 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nach mittags auch über die Dauer von fünf Stunden hinaus und der Handel mit sonstigen Eß- und Materialwaaren, sowie mit Heizungs- und Be leuchtungsmaterial auch für die eisten Weihnachts-, Oster- und Pfingst tage auf Grund von 8 108 o des Reichsgesetzcs vom 1. Juni 1891 ge nehmigt, eine weitere Ausnahme für das Handelsgewerbe im Glauchauer Bezirke aber nicht bewilligt werden möge. Glauchau, den 17. Juni 1892. Amtshauptmann Dr. Rumpelt. Dem vorstehend mitgetheilten Anträge wegen Regelung der Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe ist eine Begründ ung nicht beigegeben, dieselbe wird daher auf dem Bezirkstage am 23. dieses Monats mündlich zu erwarten sein. Wirerfahren jedoch schon jetzt hierüber Folgendes: Der letzte Bezirkstag hatte am 24. Februar dieses Jahres be schlossen, die Königliche Kreishauptmannschast Zwickau um eine möglichst einheitliche Regelung der Sonn- und Festlagsruhe zu ersuchen, damit nicht durch willkürliche Abweichungen zwischen benachbarten Ortschaslen und Bezirken unerwünschte, künstliche Verschiebungen des Geschäftsver kehrs und damit einerseits eine Schädigung einzelner Gewerbetreibender und anderseits die Vereitelung einer wirksamen Sonntagsruhe für Ge schäftsleute und Publikum herbeigeführt würden. Als daher Anfang Juni dieses Jahres die näheren oberbehördlichen Weisungen cintrasen, welche die Festsetzung der Geschäftszeit an Sonn- und Festtagen zwar den einzelnen Polizeibehörden beziehentlich der statutarischen Regelung überließen, zugleich aber hierfür bestimmte Fingerzeige gaben, regte die Königliche Amtshauptmannschaft Glauchau zunächst bei den Stadträthen der 5 Städte mit revidirter Städteordnung: Glaucha», Meerane, Lichtenstein, Hohenstein und Waldenburg den Erlaß einer gemeinschaftlichen und übereinstimmenden Polizeiverordnung an. Dieselbe kam jedoch, trotz der anfänglich erklärten Geneigtheit aller Be theiligten nicht zu Stande, da sich in Waldenburg Schwierigkeiten herausstelltcn. Wollte man daher auf den allgemein bestehenden Wunsch, daß die Angelegenheit wenigstens für den Glauchauer Bezirk einheitlich geregelt werde, nicht verzichten, so blieb nunmehr nichts anderes übrig, als dem Beispiele der Bezirksverbände Zwickau und Auerbach zu folgen und unter Einberufung des Bezirkstages bei demselben den Erlaß eines Be zirksstatuts zu beantragen. Ein solches Statut ist aber nach § 105d Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 nur dann zulässig, wenn cs in irgend einer Beziehung eine Beschränkung der fünfstündigen Sonntags arbeit im Handelsgewerbe enthält. Daß für eine weitere Beschränkung dieser Geschäftszeit vielfach Bedenken laut geworden sind, ist bekannt. Indessen dürste das Interesse der Geschäftsleute an der gleichmäßigen Regelung doch größer sein, als an der unbedingten Festhaltung der fünf stündigen Arbeitszeit für alle Fälle. Hierzu ist noch folgendes zu bemerken: An und für sich ist der öffentliche Handel an Sonn- und Festtagen durch § 3 des auch künftig neben dem Reichsgesrye in Kraft bleibenden sächsischen Gesetzes, die Sonn«, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise im Falle e ines besonderen Bedürfnisses durch das Gesetz selbst oder durch Ver fügung der Ortsbehörde zugelassen. Eine solche Ausnahme besteht unter anderm für den Verkauf von Brot und Bäckerwaaren, welcher durch das sächsische Gesetz keiner Beschränkung unterworfen, sowie sür den Verkauf von sonstigen Eß- und Materialwaaren und von Heizungs- und Be leuchtungsmaterial, welcher außer der Zeit des Vormittagsgottesdienstes zugelassen ist. Für diese Handelszweige soll auch in Zukunft keine über das Maß des Reichsgesetzes hinausgehende Beschränkung eintrelen, vielmehr ist im Gegentheil in dem Anträge unter II. noch eine Ausdehnung der Ge schäftszeit ins Auge gefaßt worden. Für den übrigen Detailhandel (zum Beispiel Schnitt-, Schuh-, Kurz-, Galcmteriewaaren) dagegen, welcher ohnehin de» Beschränkungen in ß 3 Absatz 3 des sächsischen Gesetzes unterliegt und hiernach, kei- nenfalls vor beendetem Vormittagsg otlesdienst gestaltet werden darf, genügt jedenfalls eine vierstündige, längstens bis 3 Uhr nachmittags ausgedehnte Geschäftszeit. Im Bezirksverbande Zwickau ist für diese Handelszweige sogar nur eine dreistündige Ge schäftszeit in Aussicht genommen worden. Bloße Bequemlichkeilsrücksichten dürfen »ach der ausdrücklichen Bestimmung deS Königlichen Ministeriums des Inner» hiergegen nicht ins Feld geführt werden. Die Bestimmung unter 3. des Statutenentwmss soll verhüten, daß durch willkürliche Zulegung verschiedenartiger Waaren die Vorschriften wegen der Geschäftszeit umgangen und die soliden Geschäfte geschädigt werden. Was endlich unter 4. für die kaufmännischen Comptoire des Groß handels und der Fabriken bestimmt ist, entspricht wohl schon dem zeit- herigcn allgemeinen Brauche. In besonderen Fällen, namentlich zur Zeit der Inventur, treten natürlich die erforderlichen Ausnahmen in Kraft. Das sogenannte Arbeiterschutzgesetz beabsichtigt auch dem Hilfs ¬ personal im Handelsgewerbe eine wirksame Sonntagsruhe zu gewähr leisten. Dies kann aber nur geschehen, wenn von nachmittags 2 Uhr oder spätestens 3 Uhr an der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Im Winter ist auch dann schon die Zeit sehr weil vorgeschritten, ei» Aus flug ins Freie, das beste Erholungsmittel, ziemlich beschränkt. Die Ge schäftsunternehmer und das Publikum werden sich aber hieraus um so leichter einrichtcn, als sie bald merken werden, daß auch ihnen das zeitige Anshören des nervenzerstörenden Alltagsgetriebes an Sonn- und Feier- tagen sittlich, geistig und körperlich nur zu gute kommt. Sächsisches. Hohenstein, 22. Juni. Am letzten Donnerstage ist die erste Pflegcabtheilnng aus dem Hüttengrunder Stitt wieder abgezogen. Dem Aus sehen und vor allem dem Körpergewichte nach kann man mit dem Erfolge recht zufrieden sein. Zwei Mädchen haben in der Zeit von reichlich 4 Wochen 6 Pid. zugenommen, die andern Kindern bis auf ein einziges auch mehr oder minder. Einige Kinder, denen es besonders noch that oder bei denen ein guter Erfolg davon zu erhoffen ist, sind noch weitere 4 Wochen geblieben. Am Montag ist ein neuer Haufe ein gezogen, wiederum recht elende Gestalten darunter. Diesmal ist auch ein erholungsbedürftiges Kind aus unserer Stadt darunter. In der am 20 Juni stattgefundenen Sitzung der dritten Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Zwickau, in welcher man ausschließlich in zweiter Instanz entschied, wurden fämmtliche Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet ver worfen, so daß es allenthalben bei den Urtheilen erster Instanz verblieb. Nach diesen Urtheilen haben die Bergarbeitersehefrau Bertha Pauline Herrmann auS Gersdorf wegen Beleidigung eine Gefängnißstrafe von 3 Wochen, die Zimmermannsehefrau Dorothee Johanne Schimanowsky aus Zwickau wegen Wider- sctzlichkeit eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen, die Gebrüder Gustav Emil und Robert Richard Otto Hänel aus Schlettau wegen Wandergewerbesteuerhinterziehung Geldstrafen von je 10 Mark, der Strumpfwirker Louis Krauß aus Oberlungwitz wegen Sachbeschädigung und groben Unfugs eine Gefängniß strafe von 4 Wochen und eine Haftstrafe von 1 Woche und der Vorrichter Christian Friedrich Pfeifer aus Glauchau wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Mk, eventuell 10 Tage Gefängniß zuerkaont erhalten. Die Berufungen der Gebrüder Hänel waren schon zu verwerfen, weil dieselben am Montag unentschuldigt ausblieben. Aus Zwickau, 20. Juni. Entgegen den früher hierher gelangten Privatuachrichten ist nunmehr die officielle Mitthcil- ung eingegangen, daß Se. Majestät König Albert am 13. Juli d. I. nachmittags hier eintrcffen und anderen Tages mittelst Equipage nach Meerane weiter reisen wird. Im Geschäftsbereiche des evangelisch-lutherischen LandeS- konsistoriums sind oder werden demnächst folgende Stellen erledigt: das Pfarramt zu Erlbach mit Filiale Kirchberg (Stollberg), Kollator: das evangelisch-lutherische LandeSkon- sistorium; das Pfarramt zu Fürstenwalde mit Filiale Fürstenau (Dippoldiswalde), Kollaior: Herr Graf Hohemhal-Püchau auf Püchau bei Wurzen; das Pfarramt zu Altmügelo (Oschatz), Kollator: das evangelisch-lutherische LandcSkonsistorium. Da gegen wurden angcstcllt beziehentlich befördert: Clemens Eduard Müller, Pfarrer in Seissen, als Pfarrer zu Schlettau (Anna berg); Bruno Paulus Hase, Hilfsgeistlicher in Marienthal, als Pfarrer zu Heinrichsort (Glauchau); Ernst Oskar Rösler,