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Kr. »8 1». Jahrg. GrjfchLftsfte«« m»tz ««v»k«»«v dG»MMTW»M»» AW» <DWIV»WDUWW^U MW DouuerStag, 11. März 1«2Ü Rl.HO> P»ftfch -»> o»4« Lei--«« »r. v»«n<sp!e«>.s, r!!ec:eija;rN4 u, ,.«« «el -üj!,stelle oder von der »ost avae-o« «*««»»« 4 mit illustr.»«Uaü» «.»»^. UuSZBö»« «.45 sr. All Beerben IM» «an, Deutschland I«! Vau« B»«sabe t V.88 Fe. «,»,«»»» «Ko Fs. - »<« l volkSzestuila erlchclni an allen Wochentagen nachm. — Sprechstunde der Redaktton: 11 dt» ID Uhr vor«. Au»«tg««i «ima-me von ««Ichastranrelgen bt« 1« Uhr, von gamiUimanzetge» bt« 11 «hr vor«. — Preis für die Pei>t-Spalti«tle I.40N». im «ellametetl it.Si» F». gamtlien-Anjelgen i Ist .«.— Für nndentltch gelchriedene. >»«>« durch Fernsprecher auigegeven« Anzeigen kennen mir die «eranttvorlltchkeU >ür die Richtigkeit de» Texte« nicht VSernehmen I W I« «- >M Ans unsere Mitteitung in Nr. 55 der „Sächsischetl Votkszei- ne. st' vom Montag de» 8. März über dte Krisis im Kultus ministerium ist natürlich in Dresden sofort dir amtliche Demen- tierapparat in Tätigkeit getreten, dem bezeichnenderweise vor allem die „T-oSoner Nachrichten", ohne init der Wimper oabei zu zucken, Ge hör geschenkt habe». Der „Dresdner Anzeiger" war so vorsichtig bei der Wiedergabe der Mitteilungen von „maßgebender Stell.-" wemg- stcns die Verantwortung dafür nicht zu übernehmen, sondern sie seinein Mitarbeiter zu überlassen. Die sozialdemokratische „Dresdner Volks- zeitung" mußte zugeben, es sei allerdings richtig, daß die sozialoemo- kratische Fraktion der Ansicht Ausdruck gegeben hat, es inüsse alles ver sucht werden, die weltliche Schule in Sachsen einznsühren. Demgegen über Ist es von Interesse, daß die „Leipziger Neuesten Nachrichten" (Nr, 70 vom 10.-März) im großen und ganzen unsere Mitteilungen bestätigen und nur sagen, es liege kein wesentlicher Grund vor, Von einem Rücktritt des Kultusministers zu sprechen. Zu den Mit teilungen der Dresdner Blätter haben wir nur zu bemerken, daß un sere Gewährsmänner ihre in der Montagsnummer wiederg-'geüenen Auslassungen ansrecht erhalten und auch unseres Erachten« sehr gut aufrech' erhalten können auf Grund der ganzen gegenwärtigen Lage. Das; es innerhalb der sozialdemokratischen Partei In Sachsen weite Kreise gibt, welche Herrn Arzt gerne an die Spitze des Kultusministe riums gestellt sehen mochten, wird im Ernste niemand abstreiken »vollen. Inzwischen ist die Lage durchaus nicht geklärt, im Gegenteil, sie wird immer verworrener durch die Tatsache, daß die Mebrheitssozinlisten die Regierung gezwungen haben, die AbändernngSvorlage zum Ileber- gangSschnlgesetz zurückznziehen. Mit Recht bemerkt dazu da« „Leip ziger Tageblatt", e« scheine das „ein weiteres Shinpiom dafür zu sein, daß die Chemnitzer Richtung, deren Vorhandensein immer so icb-- haft bestritten wird, immer mehr an Einfluß gewinnt". Es nun wird bekannt, daß das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, gezeichnet Dr. Seyfert, unterm 3. März 1020 an die sächsischen B e z i rks s ch u l ä m t e r folgenden Erlaß gerichtet hat: „Gegen die Durchführung der Bestimmungen der Ueber- gangsschulgesetzeS für das BolkSschnlwescn vom 22, Juli 1919 über die Bereinigung der Schulgemeinden des Bekenntnisses der Minder heit mit den Schulgemeinden des Bekenntnisses der Mehrheit und über die Einrichtung der Volksschulen als allgemeine Volksschulen für alle Schüler ohne Unterschied de« Vermögens »nd der Religion ist In zahlreichen Eingaben aus allen Tellen des Lande« Einspruch erhoben worden. Demgegenüber vertritt das Ministerium die nach stehend dargelegte Rechtsauffassung: Da« in Artikel 140 Absatz 2 Satz 3 der NeichSversassung vorgesehene Reichsgesetz soll die Grundsätze für die landcSgesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung von Bekenntnis- und von Welt- anschauungSschulen enthalten. Eine reichsgcsetzliche Regelung der Frage, ob Schulgemeinden des Bekenntnisses der Minderheit bestehen dürfen, steht nicht zu erwarten, wie denn die Reichsvcrsassnng den Begriff Schulgemeinde überhaupt nicht kennt. Der Ausdruck Rechtslage in Artikel 174 Satz 1 der NeichSversassung 'ann des halb nicht auf den Bestand konfessioneller Schulgemeinden bezogen werden, und es Ist ein Irrtum, wenn behanvtet wird, daß die Bestimmungen iu § 4 Absatz 2 des UebergaugSgcsctzeS zu Artikel 174, Satz 1 der NeichSversassung in Widerspruch stehen. Irrtümlich ist auch die Annahme, daß für die Vereinigung der Schulgemeinden des Bekenntnisses der Minderheit mit den Schul gemeinden des Bekenntnisses der Mehrheit Frist bis zum 31. März 1923 nachgelassen sei. Die Vorschrift in 8 4 Absatz 2 des Ucber- gangSgesetzeS ist mit der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft ge- treten. Ein« Verlängerung der einzelnen Schulgemeinden auf Grund von Z 7 Absatz 2 der mit Gesetzeskraft erlassenen Verordnung vom 13. Dezember 1918 gewährten Nachfristen kann nicht in Ans« sicht gestellt werden. Die noch schwelenden VereinignngSverhand- inngeu sind deshalb mit größter Beschleunigung zu Ende zu führen. Nötigenfalls haben die Bezirksschulämter gemäß 8 2 A.-Ges. vom 28. Januar 1835 ihre Verfügungen mit Nachdruck durckizusühren. Umstritten ist die Frage, welche Rechtslage beim Inkrafttreten -er Reichsverfassung in betreff des konfessionellen Charakters der sächsischen Volksschule bestand. Nach 8 4 Absatz 1 des Ucber- gangSgesetzes sind die Volksschulen als allgemeine Volksschulen für »lle Kinder des Schulbezirkes ohne Unterschied des Vermögens und' »er Religion einzurichten. Der Religionsunterricht ist gemäß 8 18 Absatz 2 S. 3 desselben Gesetzes bis zum 1. April 1920 den Kindern »erschiedcnen Bekenntnisses gesondert zu erteilen. Das Ministerium »«tritt deshalb die Auffassung, daß die gesetzliche Form der Volks chul« in Sachsen beim Inkrafttreten der Rcichsoerfassung die Ge- neinschaftSschule war, und glaubt beanspruchen zu können, daß da« U Artikel 146 Ns, 2 der ReichSverfassling vorqesehene Reichsgesetz wachsen im Sinne von Artikel 174 Satz 2 besonders berücksichtigt »nd daß somit für Sachsen die Gemeinschaftsschule als alleinige ge- etzliche Schulsorm anerkannt werde. Es ist aber nicht der Wille des Ministerium«, daß bis zum Erlaß des erwähnten Reichsgesetzes an dem Bestand der Schulen, die beim Inkrafttreten der Rrichsversassung noch nicht in di« gesetz liche Form der Gemeinschaftsschule übergesührt waren, etwa« ge ändert werde. Die Bestimmung in 8 4 Absatz 1 des UebergangS- gesetzes ist gemäß 8 18 Absatz 2 Satz 1 dies?« G-s-tzeS bis zmn i, April 1923 durchznsnhren. Es darf angenommen werden, daß bis dahin die vorgesehenen reichsgesetzlichen Bestimmungen in Ar- tiiel 146 Absatz 2 Satz 1 und 2 und in Artikel 174 Satz 2 der ReichStv-rfassting getroffen sind, Das Ministerium hält es daher für geboten, die Verschmelzung der noch bestehenden Schuten des Bekenntnisses der Minderheit mit Schulen des Bekenntnisses der Mehrheit bis auf weiteres zu vertagen." Leider sind wir nicht in der Lage, dieser „Recht Sa nfsassting" des KnluwininisterS völlig znznsiimnien. Bemerkenswert ist ja, daß das Kultusministerium es selbst nun für geboten hält, „die Verschmelzung der noch bestehenden Schulen de« Bekenntnisses der Minoerheit mit Saiulen des Bekenntnisses der Mehrheit bis auf weiteres zu vertagen". Zn gleich.-r Zeit aber enthält dieser Erlaß eine unerhörte Drohung und gibt damit den Bezirksschulämtern daß Recht an dl- Hand, auf Grund des von uns schon charaktisierten Gesetzäs vom 28. Januar 1835 mit Gewalt vorzugehen. Auf Grund einer Gesetzes, das Herr Jnstizrat Dr. SchrömbgenS in seiner Dresdener Rede am 15. Februar mit Recht als „mittelalterliches Kanonengeschütz" bezeichnet?. Was von dieser Strafandrohung und evenmellen Strafvollstreckungen zu halten Ist, basen wir bereits in Nr. 36 der „Sächsischen VolkS- zeltnng" vom 13. Februar dargelegt. Auf dieses Gesetz ist bekannt lich der Rat der Stadt Dresden gekommen, der seine Anwendung dem Kultusministerium empfohlen hat, und wie wir sehen, mit Erfolg. Nach den Erfahrungen, die wir bisher in Sachsen gemacht haben, können wir in dem Erlasse des KmtnSnünist'rS vom 3. Mürz trotz de« Schlußsatzes eine Gewähr für die Erha'l'ing der konfessionellen Schu len nicht erblicken. Mir haben ja gcseh n, wie in Dresden »nd anderswo die Dinge gehandhabt worden sind. Wir lind der Ansicht, daß die katholischen Schulgemeinde» als die gewählten Vertreter der katholischen ErziehnngSberechtigten nicht eher an eine Preisgabe ihrer Rechte gehen dürfen, bis die Erhaltung der konfessio nellen Schulen wirklich sicher gestellt ist Dabei weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß der Schsiißsatz des oben wie dergegebenen lnltusministeriellen Erlasses an die Bezirksschnlanitrr durchaus leine klare und entschiedene Maßnahme darstellt, es vielmehr lediglich heißt, das Ministerium halte es für geboten, die Verschmelzung bis auf weiteres zu oertigen. Wir stehen ans dem Standpunkt, daß ans Grund der Reich «Verfassung in dieser Frage eine entsprechende Anordnung erfolgen müßte. Durch die vom KuttuSministcrilim empfohlenen Anwendung des Gesetzes von» 28. Ja nuar 1835 kraucht sich niemand tzennrnhigt zu fühlen, denn treffend hat auch hier Herr Jnstizrat Dr. SchrömbgenS in der Dresdener Ver sammlung darauf hingewiese» irß, wenn wirklich Strafen verhängt werden sollten, man die ordentlichen Gerichte entscheid'» lassen müßte. Aber auch selbst in dieser Sache setzt sich unseres Er achtens das Kultusministerium in Widerspruch zur NeichSversassung. wonach eS bei der bestehenden R'hiSiage bi; zmn Erlaß der rcichSrecht- lichen Grundsätze zu bleibe» bat. Jedenfalls kann doch, solange die ganze Sache vom Reiche ans nicht geregelt wird, niemand verlangen, daß die Katholiken ihre Jnter.hst.i in die Hände von Anhängern der weltlichen Schule lrgen, was in Wirtlichkeit dann der Fall sein würde. Wir weisen nochmals hin ans den Erlaß de? Reichsministers der Justiz »nd des Innern, in dem es über allein Zweifel erhaben, heißt, die VcrfassuiigSvorschrift Ke? Artikels 174 stehe jeder landesgesetzlichen Bestimmung entgegen, die ihrem Inhalte nach die bisherige rechtliche Gestaltung deS GesanilproblemS in irgend einem wesentlichen Pmkte beeinflußt und geeignet ist, der in Artikel 146 Absatz 1 in 'Aussicht ge nommenen rsichSgesetzlickien Ausstellung von Grtindsä(en vorzugrcisen und einen vorzeitigen Streit über sie zu entfesseln. Ai-ck, das sächsische Kultusministerium weiß natürlich ganz genau, daß die katholischen Schulgemeinden in Sachsen nicht nur zur Regelung der finanziellen und wirtschaftlichen Schntsragen da sind. ES obliegen ibnen weit höhere Ausgaben. In ibre Hand ist auch die Wahrung des Charakters der konsessionclllen Schulen gelegt. Wer gibt nnS eine Gewähr dafür, daß, wenn jetzt schon die katholischen Schulgemeinden außer Tätigkeit treten würden, dafür Sorge getragen Wird, daß zum Beispiel an den katholischen Schulen auch in Znknnst wirklich Lehrer des katholischen Bekenntnisses wirken. Die» »nd noch vieles andere sind doch Frage», die geregelt werden müssen, und bis zur Regelung dieser Fragen durch Reichsgesetz muß es eben nun bei der bestehenden Rechtslage, die doch schließlich, wenn auch widerwillig, das Kultusministerium jetzt selbst im Schlußsatz? seine? Erlasses aner kennen mnß, bestehen bleiben. Gerade diese Anerkennung Im Schluß sätze de« Ministerialerlasses ist der beste Beweis dafür, wie berechtigt die Anhänger der Ivnsessionellen Schulen zu ihren Forderungen waren und noch sind und dieser Schlußsatz ist die beste Antwort, die sich das KultnSministernim auf seine übrigen Darlegungen selbst gibt. Wir haben am Dienstag in unserem Artikel „Sabotage" die Forderung ansgestellt, daß den sozialistischen G.-walchab°rn in Sach-en gegenüber der Wille der Erziehungsberechtigten znm Ausdruck kommen IW W NU SMlWk müsse. Wir hossen, daß nunmehr da« Neichsamt des Innern im, Verein mit dem Reichsamte der Justiz auch für Sachsen, bald eine Entscheidung wie für Preußen bringen wirs Mit großer ^ Dankbarkeit wird das katholische Volk es vernommen haben, mit wel cher Entschiedenheit Herr ReichsgerichtSrat Burlage am Mvntug in der deutschen Nationalversammlung den Stanopunlt der Ausrechts, «Haltung der konfessionellen Schule gewahrt hat. Er betonte, daß unter ganz verfehlter Berufung auf Artikel 174 der Reichsoerfassung das sächsische NebergangSschulgesctz vom 22. Juni 1919 gestaltet ist.', Er legte dar, daß das bekannte und inzwischen wieder zurückgezogene AbünserungSgesetz unvereinbar mit der Verfassung ist? wonach der Religionsunterricht in Nebereinstimmung mit den betreff senden Religionsgemeinschaften erteilt wird. Weiter führte Abgeord neter Burla ge aus: ^ „Selbstvetständlich werden sich die kirchlichen Behörden beider Konfessionen diesen Versuchen widersetzen. Nur ein? möchte ich »vH bemerken: will man in diesen Ländern in dieser Weise tveitec vor», gehen, dann wird man allerdings für den nächsten Wahlkamps nach, berühmten Mustern eine ausgezeichnete Wahlparole anSqeben, das, mögen sich die Herren von der Regierung überlegen. Was nun di^ Einzelheiten betrifft, so wird über den Begriff der „Grundschule" in der Begründung gesagt, daß sie keine besondere und selbständiges Schulart, sondern mir eine Bezeichnung für die unteren Klaffen de«. Volksschule, und zwar jeder Volksschule, auch der Bekenn!»!?-- und' weltlichen Schule sei. Die Anfrage des Vorredner? betreffend die Simnllanschnie mnß mit aller Entschiedenheit und Deutlichkeit ver? »eint werden, denn in der Begründung wird die Grundschule als, ein Teil der Volksschule bezeichnet, und jo ergibt sich das als selbst-, verständlich. Sollte eS anders gemeint sein, dann wäre für unS der ganze Ges.mentwnrf (über die Grniidjchnle) unannehmbar. Hierüber maß Klarheit aeschaffen werden. Ans weitere Einzelheiten gehe ich jetzt nicht ein, womit nicht gesagt sein soll, daß uns die Fassung durchweg genehm wäre, aber dafür ist ein Ausschuß geeignet« als da? Plenum Wie können Sie nur auf den Gedanke» verfallen, di« Vorlage heute schon in allen drei Lesungen anzunehmen? Dafür ist itnS das Thema doch zu ernst. Sie muß im Ausschuß gründlich dmchberatcn werden. Vielleicht empfiehlt eS sich, sie an den noch bestehenden VersaffnngsanSschuß zu überweisen. Leitstern für dessen Beratungen muß sein, dasjenige ehrlich auSzngestalten, wofür die Verfassung das Fundament gelegt hat. Ich betone das „ehrlich". Wir halten unverbrüchlich an diesem Fundament fest: täten wir eS nicht, so könnten wir unser Tun nicht verantworten." Sehr sonderbar berührte es, daß i» der Nationalverjammlnng der Sozialdemokrat Quark erklärte, daß di? sächsische Gesetzgebung,, sowst ' ' vor dem Inkrafttreten der Verfassung Gesetz geworden sei, dm ' si !7> der Rei,hSv''rsassung ihre Gültigkeit behalte» könne. Ihm erwiderte Abgeordneter Bnrlage i'osort folgende«: „Was die sächsische Gesetzgebung oelr-'st. so bat am >1. Jiili 19l9 NnlerslaatSsekrelar Schulz in W -mar anSdrüsilich erklärt die in Artikel 174 vorgesehene Ansr-chl-.a > nng der Rectztsi ige beziehe sich ganz selbstverständlich ans die B.-stimmung ee« Artikel? 1,8, wo von der Bekenntnisschule ans Verlangen der ErziehnngSberech- tig'en geredet wird. Diese Erklärung hat er ans Grund der Ver einbarung der drei M e h r h e > t s o r i e i e n abgegeben. Und dieser Erklärung steht das Verjähren der sächsischen Regierung e» igege n.° Ans alled :n ist e,sichtlich, daß die S.-Z' itd.'mvkrate«! sorige- sekt und mit ihnen das sächsische Kulim.Ministerium sich wia storc hen. Auch die Ausführungen de? Stadioerord>"!en0orsIcherS »nd irnher'n sozialistischen Finainministers Ritsche in der gestrigen Sitzung deS städtischen S ch n l a n S s ch » s s e 8 in Dresden über die wir auf der dritten Seite der heut! ;en Nummer ausführlich be richten, waren zwar in der Form gemäß gt. aber in Wiillicbteit eben falls durchaus widerspruchsvoll. Jedenfalls ist es notwendig, daß' nunmehr ganz klare Bahn geschasst'» wird. Ans den Aus führungen de? Abgeordneten Bnrlage geht klar und deutlich hervor, daß das Zentrum nicht gewillt ist, von irgend einer Seile die Verfassung durchlöckiern zu lassen. Davon dürsten sich gerade durch diese Ausführungen wohl auch die Sozialdemolraie» überzeugt haben, die vor allem in Sachsen so eifrig bestrebt sind, die RelchSversassnng zu sabotieren. Am Dienstag abend hat ans einem EmpsangSabend im Demokratischen Klub in Berlin der frühere amerikanische Botschafter Graf Bernstorff eine Rede gehalten, in der er sagte, große, starke Par- teien. die sich aus den Boden der Tatsachen stellen und, aus ihn: süßend, aus Mitarbeit am Wiederaufbau Deutschlands brennen, sind die Forde rungen de? TageS, und dabei müsse jeder einzelne bereit sei», seine persönlich differenzierten Wünsche znrückmstellen und auch anfznopfern, damit die gemeinsamen Grundgedanken zum Siege geführt werden,, Da? ist ein sehr gute? Wort, da? sich sowohl die demokratischen French-e des Herrn Grafen Bernstorff als auch die Sozialdemokraten vom Schlage de? Herrn Arzt merken mögen Wenn die Koalition im Reiche darüber in Trümmer gehen sollte, daß die Sozialdemokraten, und auch ein Teil der Demokraten glauben, bei uns in Sachsen den Boden des Schulkompromisses verlassen z» dürfen, dann würden diese