Volltext Seite (XML)
LKeLküt --»Anzeiger. Amtsblatt ftr die Kimgl. GerichMiter s«»it die Stidtttthe z« Riesa and Stzaßl«. Redaction und Verlag von E. F. Grellckann. 48. S-eitag, de« L4 «»»i 1867. WW^ Unfern geehrten Abonnenten, zeigen wir hierdurch an, daß wir von jetzt an, da die Frau verw. Mierfch Krankheitshalber die Blätter nicht rnchr tragen kann, «nsern Hausmann, Wilhelm Rische, das Tragm des Elbeblattes und Anzeigers an Stelle tzet Obigen übertragen haben und derselbe berechtigt ist, die Abonnementsgelder einzukWrttt. Riesa, den II. Juni 1867. Die Verlagsexpedition des Elbeblattes und Anzeigers. E. K. Gr-lliNamr. MMM Verordnung, Maaßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Nachdem wegen der Rinderpest in Bayern amtlicher Mittheilung der k. k. Statthalterei für Böhmen in Prag zu Folge die geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Einschleppung der Seuche nach Böhmen zu vechüten, in Böhmen selbst aber dermalen die Rinderpest nicht herrscht, auch Men daS Wp dringen derselben aus andern österreichischen Ländern geeignet« Vorsorge getroffen ist, so erscheint eS urchß» deutlich die gegen Böhmen verfügten Sperrmaaßrcgeln nunmehr wiederum zu mildern. Indem daher die in dieser Buchung erlaßenen Verbote hierdurch wieder aufgehoben werden, verordnet das Ministerium des Innern wie folgt: 1) Das Einbringen von Rindvieh des Böhmischen Landschlags, sowie von Schaafen und Ziegen aus Böhmen nach Sachsen mittelst der Eisenbahn ist, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubhaft bescheinigt wird, daß die Thiere aus Böhmen stammen oder sich wenigstens seit vier Wochen daselbst befunden haben, im kleinen Grenzverkehre aber auch ohne solche Bescheinigung, wieder gestattet. L) Völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fäßern, Wolle, Haare Uttd Borsten in Säcken dürfen aus Böhmen eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchenfreien Gegenden stammen. S) Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem Weh) ferner von Rindvieh ohne Unterschied der Race aus den übrigen Provinzen und Ländern der österreichischen Mo narchie bleibt noch ferner schlechterdings verboten. 4) Thierische Rohprodutte von Rindern, Schaafen und Hiegen in frischem Zustande, insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Talg, frische Häute, Hörner und Klauen, ingleichen nicht in Säcken, verpackte Wolle und Haare dürfen nur insoweit, als sie nachweislich aus Böhmen stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen eingebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maaßgabe tz. R der allerhöchsten Verordnung vo« 16 Januar 18SS gestraft. Dresden, am 8. Juni 1867. Mi nisterium des Innern. von Noftitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. 22. von Vormittags 9 Uhr an-, hiesig« GerichWamtSgebäudeS verschiedene Mbilwn, «Munter MH M Mchreibtisch, und -ine Patthie Bücher mitbegnffen, gegen schartige Bezahlung Mestsigert WchM cht wwd. Könrg 1, chts Ge » rcht IS t. .. Mtt» »g. sollen im PattchO- vss «NW; Mame Chlirchertchr was hiermit bekannt gema Riesa, am 6. Ami