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für die Kgl. Amlshauptmannschaft zu Weißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg.— Inserate werden Montag und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr* 1. Dienstag, den 1. Januar 1889. O> - « ^llvn iiiisir» I-«8vri», <A«8Ol»ütt8LrviL»<loi» milk Vvin» 6l»I»rv8Hve«lL8«I Li« M derrliedstM (Hück- uaä 86Zen8Uäll8edtz « <l»i- IUI el Artikel IIIII tvr»«i7O8 xvnviAt«8 HV»I»L,v«LLvi» K sie Kkäaetioji uns ^xpksiiion sö8 ^mi8- u. Mek6nb!atl68 fün Wi^snuff. R K I Ai AKKKMAKKKKKKKKKKKD Die letzte Stunde ist verklungen, Es bricht der erste Morgen an; Aus unsern Herzen, tiefdurchdrungen, Steigt eine Bitte himmelan: Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Ob's wieder ist ein Jahr voll Sorgen, Ob's Freude, Leiden bringen mag? — Wir grüßen froh den neuen Morgen Und bitten Gott am ersten Tag: Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Aum Weujaßi Laß un'sre Fluren neu erblühen Und reich' uns neue Hoffnung dar, Belohne Aller Fleiß und Mühen, Behüte uns im neuen Jahr, Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Laß Wohlsein, Glück bei jedem Schritte Vereint mit unserm Leben geh'n; Wie du verheißen: „Bleib' in Mitte Bei uns!" Erhöre unser Fleh'n: Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Sei gnädig, Herr, den frommen Deinen, Und mild're gütig alle Noth Der Armen, die am Morgen weinen Und seufzend noch beim Abendroth! Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Nun Gott mit uns in diesem Leben! Ach, segne deiner Kinder Fleiß Und jedes redliche Bestreben. Beschütze Alle, Kind und Greis! Schirm' Reich und Thron, schirm' jedes Haus Und streue reichen Segen aus! Bekanntmachung, -ie Wahl von Sachverständige« für die Taxation der wegen Seuchen getödteten Thiere betreffend. Von der Königlichen Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschüsse sind für das Jahr 1889 die nachgenanntcn Herren als Diejenigen bezeichnet worden, aus welchen die Ortsbehörden die Sachverständigen für die nach § 7 der Verordnung vom 4. März 1881 zur Ermittelung und Feststellung der Entschädigung für die wegen Seuchen getödteten Thiere zu bildende Commission zu wählen haben: Gutsbesitzer in Seebschütz, Rittergutspachter ^nölv» in Pinnewitz, „ in Limbach,- „ ^ rtliolil in Niederrcinsberg, Gutsbesitzer VuvLsvl in Nößge, „ in Cölln, „ I.oiuiii»t^8ili in Steinbach bei KessclSdorf, „ NoiistL in Sönitz, Rittergutspachter «»ppisek in Wunschwitz, Gutsbesitzer in Sachsdorf, „ I<o»Lii»«lL8er» in Zadel, „ Utzrri in Beicha, Rittergutspachter. Horst in Rvthschönberg, Gutsbesitzer ^»Li» in Schänitz bei Riesa, Rittergutspachter ILozikvI in Schleinitz, Gutsbesitzer LLüIii»« in Großkagen, „ Lüiitorlirioli in Lüttewitz,, ErbgerichtsbeMer LiulvvlK in Grumbach, Gutsbesitzer ARurtius in Zehren, „ SlorilL in Rottewitz, „ L'oulLvrt.in Kreißä, Rittergutspachter SoiiittuK in Deutschenbora, .... Gutsbesitzer Hioiiius in Lautzschen, 'Rittergutspachter WLuIrlor in Bieberstein, Gutsbesitzer Hoinriol» ^Viulrlvr in Clieben, „ ^VoI1 in Praterschütz. Meißen, am 19. December 1888. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung, die Trichinenschau betreffend. Es sind mehrfach darüber Zweifel entstanden, ob die in Gemäßheit § 6 der Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrank heit bei den Menschen betreffend, vom 21. Juli dieses Jahres, verpflichteten Trichinenschauer mit ihrer Thätigkeit auf den Ort, für welchen sie in Pflicht genommen, beschränk oder auch außerhalb desselben Untersuchungen auszuführen berechtigt seien? Es wird deshalb hiermit bekannt gemacht, daß, wie von dem Königlichen Ministerium des Innern verfügt worden ist, zur Untersuchung von geschlachteten Schweinen, Schweinefleisch, Schinken und Wurst zwar jeder in Sachsen verpflichtete Trichinenschauer, daher nicht blos einer der für den Bereich des betreffenden Ortes verpflichteten, mit der Wirkung für berechtigt zu gelten hat, daß damit den Vorschriften der angezogenen Ver ordnung vom 21. Juli dieses Jahres Genüge geschieht, daß jedoch nach weiterer Bestimmung des Königlichen Ministeriums hierdurch eine örtliche Festsetzung (8 14 der oben erwähnten Verordnung) des Inhalts, daß die Untersuchung der am Orte zur Schlachtung kommenden Schweine durch einen für Le» Trickinmschauer erfolgen muß, keineswegs ausgeschlossen ist.