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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn im- die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche GerichLsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 1 Mark. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 4. Freitag, den 15. Januar 1873. Bekanntmachung. Der Bezirksausschuß für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen besteht zufolge der im heutigen Bezirks tage vorgenommenen Wahlen unter dem Vorsitze des unterzeichneten Amtshauptmanns aus folgenden Personen: Herr Rittergutsbesitzer Oehmichen auf Choren, Stellvertreter des Vorsitzenden, - Gutsbesitzer Eckelmann in Altsattel, - Rittergutsbesitzer von Heynitz auf Heynitz, - Bürgermeister Hirschberg in Meißen, - Gutsbesitzer Klopfer in Schänitz, - Gemeindevorstand Ranft in Schmiedewalde, - Gemeindevorstand Zschetzsche in Niederfähra, - Bürgermeister Zschiedrich in Nossen. In Gemäßheit 8 28 der Ausführungs-Verordnung zum Organisationsgesetze rc. vom 20. August 1874 wird dies hierdurch be kannt gemacht. Meißen, am 11. Januar 1875. Königliche AmtshaupLmannschast. Schmiedel. Verfügung, das Schneeauswerfcn auf Len ComMunicaLionsWegen und das Abstecken der Winterbahn betreffend. Infolge angebrachter Beschwerden werden die Flurgemeinden und wegcbaupflichtigen Rittergüter des hiesigen amtshauptmannschaft lichen Bezirks hierdurch auf die Bestimmungen in Cap. I, Z 6 des Straßenbau-Mandats vom 28. April 1781, nach welcher denselben das Schneeauswerfen auf dem Commnnicationswegen und das sorgfältige Abstecken der Winterbahnen obliegt, mit der Aufforderung aufmerk sam gemacht, ihren diesfallsigen Verpflichtungen eintretenden Falls gewissenhaft nachzukommen. Die Gutsvorsteher und Gemeindevorstände sind nach Z 74 unter b. der revidirten Landgemeinde-Ordnung auch in dieser Beziehung zur polizeilichen Fürsorge verpflichtet und haben zu Vermeidung eigner Verantwortung dieser Verpflichtung zu entsprechen. Auf eingehende Anzeigen über das Unterbleiben schuldiger Leistungen würde die unterzeichnete Amtshauptmannschaft unnachfichtlich Zwangsmaaßregcln gegen die Säumigen eintretcn lassen. Meißen, am 8. Januar 1875. Die Königliche Amtshauptmannschast. Schmiedel. ' In das Handelsregister für den Bezirk des hiesigen Königlichen Gerichtsamts hat man heute auf Grund der Registratur vom 12. Januar 1875 die Firma Ili mro Vi «tsolmsiclsr' in und als deren Inhaber den Fabrikant Herrn Johannes Bichar- Bruno Bretschneider daselbst ans Fol. 27 eingetragen. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am i4. Januar 1875. KeVnharLr. Bekmmtmachmig. In Gemäßheit der Bestimmungen in Z 59 der Militair - Ersatzinstructivn vom 26. März 1868 werden alle diejenigen Militair- Pflichtigen, welche 1 ., am hiesigen Orte im Jahre 1855 geboren sind, 2 ., am hiesigen Orte ihr gesetzliches Domicil haben, 3 ., als Haus- oder Wirthschaftsbeamtc, Handlungsdicner oder Lehrlinge, Handwerksgehülfen, Dienstboten, Fabrikarbeiter rc. am hiesigen Orte sich aufhaltcn, insoweit sie nicht schon in das stehende Heer eingctreten, oder bereits durch Empfang eines besonderen Scheines von dieser Anmeldung entbunden sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 13. dieses Monats bis MM L. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der hiesigen Raths-Expedition Herfönlich sich zu melden und zwar unter Bor- zeigung ihres Geburtsscheines. Gleichzeitig werden diejenigen, welche wegen zeitlicher Untauglichkeit oder aus einem anderen Grunde zurückgestellt sind, sowie etwa sonst noch hier aufhältliche militairpflichtige Personen ausgefordert, innerhalb der vorbemcrkten Zeit und zwar unter Vorzeigung des bei der früheren Gestellung empfangenen Gestell- oder Loosungsscheins, sich ebenfalls persönlich in der Naths-Expcdition anzumeldcn. Sind Personen, welche nach den eingangsgedachten Bestimmungen hier gcstellpflichtig sind, zur Zeit vom hiesigen Orte abwesend, so haben deren Eltern, Vormünder, Vrodherren die Verpflichtung, dieselben anznmelden. Die Unterlassung der Anmeldung zur Stammrolle zieht nach 8 176 der citirtcn Militair-Ersatz-Jnstruction Geldstrafe bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßige Gcfäugnißstrafe nach sich. Wilsdruff, am 4. Januar 1875. Der Stadtqemeinde - Rath. F-iÄe'r, Brgmstr.