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Wochenblatt für Amt Fernsprecher: Siegmar Nr. 244. Reicheniwnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. 4V Sonnabend, den 9 Oktober 1060. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition lReickenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weder in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Psg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigeu-Auntchme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. VereinSinscratc müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingcgangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung, die Wahl eines Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlnng betr. Nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. September d. I. — Nr. 224 des Dresdner Journals vom 27. September d. I. — sind die Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlung am 21. Oktober 1909 zu wählen. Der hiesige Ort mit der Waldwärterwohnung Nr. 61 Abt. ^ des Brd.-Kat. für Oberrabenstein in Abt. 49 des Staatsforstrcviers Ravenstein umfaßt einen Wahlbezirk. Zum Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat. ist Gemeindevorstand Vogel, zum Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle 1. Gemeindeältester Enge, bestimmt worden. ^ 2 h s > s sh f ' 'ch Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen. Reichenbrand, am 7. Oktober 1909. Dcr Wahlvorsteher. Vogel, Gem.-Vorst. Bekanntmachung. Zufolge einer Mitteilung des Königlichen Hauptzollamts werden hierdurch sämtliche Behörden und Gewerbetreibende darauf aufmerksam gemacht, daß sic etwa in ihrem Besitze befindliche Vorräte an steuerpflichtigen Leuchtmitteln und Zündwaren zur Anmeldung zu bringen haben. Von der Nachsteuer sind nur diejenigen im Besitze von Privatpersonen befindlichen Vorräte befreit, die für den Privathaushalt bestimmt sind. Reichenbrand und Rabenstcin, am 6. Oktober 1909. Dcr Gcmeiiidcvorstand. Dcr Gcmcindcvorstand. Vogel. Wilsdorf. Hauslisten. Nachdem die Austragung der Hauslisten am 6. Oktober dss. Jhrs. beendet worden ist, wird hiermit noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß diese Listen nach dem Stande vom 12. Oktober 1909 vorschriftsmäßig ausgefüllt, innerhalb 10 Tagen, demnach bis spätestens den 16. Oktober 1909 im Rathausc während der üblichen Geschäftsstunden zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis 50 Mk. abzugeben sind. Die Abgabe hat durch erwachsene Personen zu erfolgen, welche in der Lage sind, sich notwendig machende Auskünfte erteilen zu können. Der Abgabetermin muß in Rücksicht auf die gesetzlich vor- gcschricbenen Fristen pünktlich innegchalten werden, andernfalls die Strafbestimmungen unnachsichtlich zur Anwendung gebracht werden müssen. Rabenstcin, am 9. Oktober 1909. Der Genicindcvorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Landtagswahl betreffend. Auf Grund von § 20 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 wird andurch bekannt gegeben, daß die Vornahme der Neuwahl dcr Abgeordneten zur II. Kammer der Ständevcrsammlung nach dcr Be kanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. September 1909 am Donnerstag, den 21. Oktober 1W9 zu ersahen hat.^ des? I. Wützltzezikk: die Grundstücke Brand-Kat.-Nr. 1 bis mit 68 Abt. ^ und Brand-Kat.- Nr. 15 bis mit 41 Abt. 3 einschließlich des Gutsbezirkes Oberrabenstein; Wahlvorsteher: Gem.-Aeltester Fabrikbesitzer Eugen Merkel, Stellvertreter: Friedensrichter Vollbrecht Uhlig, Wahllokal: Gasthaus „Goldener Löwe" von Emil Müller, hier; der II. Wahlbezirk: die Grundstücke Brand-Kat.-Nr. 1 bis mit 14 Abt. 3 und Brand- Kat.-Nr. 42 bis mit 156 Abt. 3 einschließlich des Gutsbezirks Niederrabcnstein; Wahlvorsteher: Gemeindevorstand Wilsdorf. Stellvertreter: Gem.-Aeltester Brauercibesitzer Johannes Esche, Wahllokal: Gasthaus „Weißer Adler" von Robert Börner, hier. Die Wahlzeit selbst ist von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 7 Uhr festgesetzt worden. Nach Ablauf der zur Abstimmung zugelassenen Zeit kann niemand mehr, außer denjenigen, die bereits im Wahllokal anwesend sind, zur Wahl zugclassen werden. Rabenftein, am 5. Oktober 1909. Dcr Wahlvorsteher. Dcr Wahlvorsteher. Eugen Merkel. L. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das lausende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urliste liegt vom 10. bis mit 20. Oktober 1909 bei dem Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten erhoben werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenftein, den 9. Oktober 1909. Meldungen im Fundamt Rabenftein. Verloren: 1 Kinderschuh. Gefunden: 1 Ziehband. Der Gemeindevorstand zu Rabenftein, am 8. Oktober 1909. Bekanntmachung. Auf Grund von 8 17 des hiesigen Gemeindeanlagen-Negulativs wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß es einem jeden Abgabenpflichtigen freisteht, dem Gemeinüerate durch Selbst-DeUaratton anzuzeigen, auf wie hoch er sein gesamtes jährliches Einkommen veranschlagt. Diese Anzeige hat dis Ende Oktober dieses Jahres für die Abschätzung behufs der Besteuerung für das folgende Jahr schriftlich zu geschehen. Jede Selbst-Deklaration unterliegt der Prüfung durch den Gesamt-Gemeinderat. Neustadt, am 6. Oktober 1909. Der Gemeinderat. Geißler, Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 30. September 1909 ist der II. Termin der staatlichen Einkommen- und ErgSnzungs- steuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige.das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren Neustadt, am 24. September 1909. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Hauptmannschaft Chemnitz die Verkündigung allgemeiner VeröffentlEchüngen und Bekannt machungen der Unterzeichneten Behörde in der Hausflur des neuen Rathauses erfolgen wird. Neustadt, am 4. Oktober 1909. Der Gemeinderat. Geißler. Gemeindevorstand. — Bekanntmachung, die Wahl ci»es Abgeordnete» für die zweite Kammer dcr Ttändeversammlung betr. Nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 22. September d. I. — Nr. 224 des Dresdner Journals vom 27. September d. I. — sind die Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlung am 21 Oktober 1909 zu wählen. Der hiesige Ort mit Kanzlcilehngut Höckericht umfaßt einen Wahlbezirk. Zum Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat. ist Gemeindevorstand Geißler, zum Stell vertreter desselben für Verhinderungsfälle I. Gemcindeältester Carl Gustav Starke ernannt worden. Als Lokal, i'' dem die Wahl vorzunchmen ist, ist der Gasthof Neustadt bestimmt worden. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen. Neustadt, am 8. Oktober 1909. Der Wahlvorsteher. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Wassersteuer für diejenigen Grund stücke. in weichen der Wasserverbrauch aus Grund des Wassermessers sestgestelit worden ist. bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Gemeindekasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist muß gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 1. Oktober 1909. Der Gcmcindcvorstand. Geißler. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr ausgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 1l. bis mit 16. Oktober d. 2. bei Unterzeichnetem zu Iedermanns Einsicht aus. R ' l ' d V llstä d' k t dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nach stehend abgedrucktc Gcsetzesvorschrift der 88 31. 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungs- gesetzes und des § 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Aus führung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Neustadt, am 8. Oktober 1909. Der Gcmcindcvorstand. Geißler. Anlage Zu §§ 1, 3. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dein Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauplverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben dann; D fi' . "b h V 8 33. Zu dem Amte eines Schössen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. b ^4. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Aeichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; ^ ^ ^ ^ 8. Vol^schullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen ver sehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen Die Vorschriften der 88 32 bis 36 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 1 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, i welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind.