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No. 78. «umwch, »en 8. «Mi L87«. Aachener Nachrichten Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshanptmannschafteu Bantzen Md Löbau, der Gerichtsämter Bantzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Bekanntmachung an die evangelisch-lutherischen Geistlichen der königlich sächsischen Oberlausitz, die Trauung reformirter Brautpaare betr- Auf Grund der Bestimmung im 2. Absatz des 8 12 der Verordnung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums vom 30. No vember 1875 (Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1875 S. 402) ist von einem evangelisch-lutherischen sächsischen Pfarramts Bedenken ge tragen worden, ein reformirtes Brautpaar zu trauen. Nun hat es jedoch nicht in der Absicht des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums gelegen, mit jener Bestimmung, nach welcher der evangelisch-lutherische Geistliche Aufgebot und Trauung übernehmen darf, „wenn beide Theile der christlichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört", die Festsetzung in 8 17 des Regulativs über die kirchlichen Rechtsverhältnisse der evangelisch-reformirten Glaubensgenossen in den königlich sächsischen Landen vom 7. August 1818 (Gesetzsammlung vom Jahre 1818 S. 64), — wonach außerhalb Dresden und Leipzig an allen Orten hiesiger Lande, wo noch zur Zeit die reformirten Glaubensgenoffen keine öffentliche Religionsübung und eigene, unter öffentlicher Autorität angestellte Geistliche haben, es Personen, welche beiderseits Refor- mirte sind, unbenommen ist, in der lutherischen Ortskirche sich trauen und ihre Kinder tausen lassen zu können — aufzuheben oder abzuändern. Dieß wird zur Erläuterung der vorgedachten Bestimmung in der Verordnung vom 30. November 1875 den evangelisch-lutherischen Geistlichen der hiesigen Provinz behufs der Nachachtung hiermit zur Kenntniß gebracht. Bautzen, am 31. März 1876 Die Kieisyauptma NN schäft als Consistorialbehörde. ) , ' > ' ? , , von Beust.M. Bekanntmachung. Aus der Stiftung des verstorbenen Probst und CauoniruS 0r. Johannes Mahr, auf welche nur Wenden römisch-katholischer Religion, zunächst aus der Blutsverwandtschaft des Stifters und aus dem Nebelschützer Kirchspiel, Anspruch erheben können, sind vom 1. April d. I. ab drei Stipendien von jährlich 150 für auf Lehrersemmarien, Realschulen, Forst-, Berg- und anderen Akademien befindliche Jünglinge, und zwei Stipendien von jährlich 90 ./S für solche, welche eine Kunst oder ein Handwerk erlernen wollen, . - - zu vergeben und werden daher Berechtigte, welche auf diese Stipendien Anspruch machen wollen, andurch aufgefordert, sich unter Beibringung ihrer Abstammungs-, Censur- und Sittenzeugnisse bis zum 30. künftigen Monats bei dem unterzeichneten Consistorium zu melden. Dabei wird zugleich bemerkt, daß Bewerber der wendischen Sprache selbst mächtig sem müssen, bloss Abkunft von wendischen Eltern also nicht genügt. Bautzen, auf dem Decanate, den 30. März 1876. Das Domsttstliche Conststorium St. Petri daselbst. Franz Bernert, - Bischof, Lüministrator veelssisstieus und Domdechant. Seyfert, S. Bekanntmachung. Diejenigen Eltern aus Bautzen und Umgegend, welche ihre gesunde»« Kinder mit frisch erzeugter Kuhpockenlymphe in Pommritz unentgeldlich impfen lassen wollen, haben sich mit ihre»« Kinder»» in den nächsten Tagen und spätestens bis zum 10. dies. Mon. bei mir zwischen 11—1 Uhr (Wohnung: äußerer Lauengraben 686) anzumelden. Es wird sowohl freie Fahrt, als auch eine Gratification von 1 Mark für jedes mit Erfolg geimpfte Kind gewährt. Der Tag der Impfung im Pommritz wird noch besonders bekannt gemacht werden. Bautzen, 1. April 1876. ve. Wengler, König!. Bezirksarzt. In der 5. Nachmittagsstnnde des 25. März d. I. sind mittelst Einbrechens und Einsteigens aus einer verschlossenen Wohnung zu Quoos: 1) 6 Stück zinnerne Teller, 2) eine kleine zinnerne Kaffeekanne, 3) eine größere dergl. mit schwarzem Holzgrifse, in welche Gegenstände unter No. 1 und 2 die Zeichen 6. 6. 1847, unter No. 3) aber 1'. 1847 eingravirt gewesen, ferner 4) ein Paar hohe kalbslederne Stiefeln mit neuen Sohlen und Absätzen, 5) zwei ungezeichnete leinene Mannshemden, 6) zwei dergl. Frauenhemden und 7) ein braunes, gelbgeblumtes Cattuntuch, entwendet worden. Des Diebstahls dringend verdächtig ist ein fremder Diann im Älter von 35 bis 40 Jahren, von starkem Körperbau, etwa 174 Centimeter groß, mit röthlichem Schnurrbarte, bekleidet mit braunem Tuchrocke und dunkler Mütze, der zur angegebenen Zeit auf der Flucht aus genanntem Hause zu Quoos in der Richtung nach tzolschdubrau zu gesehen worden ist. Zur Entdeckung des Thäters und Wiedererlangung des Gestohlenen wird dies hiermit bekannt gemacht. Bautzen, mn 1.April 1876. Da ^Königliche Gerichtsamt. - — Michler. Uscher. BKtan n t m a ch u n g. Hierdurch werden die Schulvorstände hiesigen Bezirkes ersucht, spätestens bis zum 15. April o. dem Unterzeichneten mitzutheilen, ob und wieviele Ausländer, falls das Volksschulgesetz vom 26. April 1873 auf sie in Bezug auf den Besuch der Fortbildungsschule anzuwenden wäre, in ihren. Schulbezirken fort bildnngtzschulpfltchtig sein würden. Zugleich wollen dieselben auch anher sich auslassen, ob die in dem Gesetze und der Ausführungsverordnung für die Fort bildungsschule vorgesehenen Disciplinarmaßregeln als ausreichend erachtet werden können. Löbau, den 3. April 1876. Der Königliche Bezirksschulinspeetor. . ° - —Schulrath A. Grülltch.— Von dem unterzeichneten Königlichen GerichtSamte sollen Mittwoch, den 16. April 1876, und an den daraus folgenden Tagen von Nachmittags 2 Uhr an, die zur Eduard Trenkler'schen Concürsmasse gehörigen Mobilien, worunter Betten, Hausgeräthe,