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Anzeiger für Nies«, Strehla und deren Umgegend. 42. - Freitag, den 19. Oktober 1855. Verordnung die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionöstatistik betr., vom 10. Oktober 1855. In Gemäßheit der in Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30. März 1833 und vom 4. April 1853 enthaltenen Be stimmungen und der zwischen den Zollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1855 wiederum eine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, da nach einer anderweiten Vereinbarung der Zollver einsstaaten in diesem Jahre auch wieder zu Aufstellung einer Zollvereins-Gewerbestatistik zu »erschreiten ist, die Sammlung von Angaben über Production und Consumtion im Gebiete der Land- und Forstwirthschaft, der Gewerbe und des Handels verbunden und deshalb auch die regelmäßige Viehzählung ebenfalls im December veranstaltet werden. Zu die sem Ende wird verordnet wie folgt: 8- i. (Zeit und Gegenstand der Volkszählung.) Als Normaltermin für die Volkszählung ist der 3. December 1855 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat und wo möglich zu been digen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3. December 1855 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen «erden, gleichviel ob In- oder Ausländer. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages zum Anhalten und find daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Gcbornen nicht mitzuzählen. wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. December zugebracht haben. § 2. (Haushaltungslisten.) Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch die OrtSobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2. December 1853 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethpar- theien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und vom Vorstande der Haushaltung in Gemäß heit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissenhaft auszufüllen find. Dabei sind die Nach weise über Personen oder Haushaltungen, welche in Aftermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Thcil ermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, >o hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste in gleicher Weise auszufüllen. 8- 3. (Wohnungen.) Neben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind auf jeder Haus- haltungöliste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnung und über die Mobiliarverficherung gestellten Fragen durch den Vorstand der Hausha'tung, beziehendlich zugleich mit für bi« Astermiether, zu beantworten. Da die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung rücksichtlich der Wohnungen und die überhandnehmenden Brände rücksichtlich der Versicherun gen die Erlangung möglichst richtiger Uebersichten zu einem Bedürfnisse für die Verwaltung machen, so wird wahrheitsge treue Angabe der Thhatsachen mit Bestimmtheit um so mehr erwartet, als nach tz. 7 gegenwärtiger Verordnung die Be- sorgniß einer Benutzung der Individual angaben zu Besteuerungszwecken ausgeschlossen ist. 8- t. (Haus listen. Gebäude.) Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des Letzter« jeder Administrator oder Pächter, bei- Staats-, Gemeinde-, Kirchen.- und Stiftungs-Gebäuden die verwaltende Behörde, erthält für jedes mit besonderer Brandkatasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine Haustiste. Spätestens bis 5. Dezember sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltun gen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter) oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auf fallend« Jrrthümer darin zu berichtigen. Darauf ist die auf der Hausliste angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die auf die Lage .Be schaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die Hauslisten sind vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Admistrator oder Pächter zu bs- zeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Orts obrigkeit zurückzugcben. (Extra listen.) Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Direktoren oder Administ ratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also in Gasthäusern die Fremden, — in Erziehungs- und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, — in Heilanstalten die Kranken, — in Versorgungsanstalten die Verborgten, — in Armenhäusern die Armen, — in Gefängnissen und Strafan stalten die Gefangenen, — in Casernen die unverheiratheten Militärpersonen ausschließlich aller Officiere. Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen übep Armen- und Gefängnißwesen sind von den Besitzern, Administratoren und Directoren der betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen find die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und angestellten aller Grade — in den Casernen auf die vcrheirathelen Unteroffiziere, sämmtliche Offiziere und Casernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit cinzusamuielndcn Haushaltungslisten zu bewirken.