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EMall und Anzeiger. Amtsblatt der König!. AmtShnuptmanuschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Druck und Verlag von Langer L Winterlich m Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 2d. Touneietag, drn 7. Minz 1889. 42. Jahrg. Erscheint in Riesa wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend-— Abonnemenspreis vierteljährlich I Mark 2s Pfg. — Bestellungen nehmen alle Kaiser!. Postanftalten, Mdotcn, die Speditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem ausgebreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden, erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch oder Freitag, Vormittags d Ubr. JnsertionSpreiS die drcigespaltene LorpuSzcile oder deren Raum 10 Pfg. Bekanntmachung. Die den Baurissen beizufügenden GituationSzeichrrnngen bett essend. Nach 8 2 des Gesetzes vom 6 Juli 1863, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend, in Ver bindung 8 11 der Ausführungs-Verordnung hierzu vom gleichen Tage sind bei Bauten aus roher Wurzel, worunter auch die Vergrößerung oder Versetzung vorhandener Gebäude und Aufführung derselben in ver änderter Stellung zu verstehen ist, gleichzeitig mit den Baugesuchen und den Baurissen Situationszeichnungen — und zwar ebenso wie die Bau risse selbst in doppelte« Exemplaren — einzureichen, für deren Richtig keit in Bezug auf Größcnverhältnisse, Entfernungen u. s. w. der Bauherr zu haste« hat, und welche nach 8 10 der erwähnten Ausführungs-Ver- ordnung verbunden mit 8 4 der Verordnung vom 27. Februar 1869 Folgendes insbesondere nachweis» n müssen: 1. Die Entfernung des Neubaues von den nächstgelegenen Gebäuden in kürzester Entfernung von Umfassung zu Umfassung gerechnet; 2. Die bauliche Beschaffenheit und Bestimmung der benachbarten Gebäude, namentlich ob Solche harte oder weiche Dachung haben, massiv oder nicht massiv sind, ob sie zum Wohnen oder als Schuppen-Scheunen u. s. w. dienen; 3. D e in nächster Nähe dis 100 Meter befindlichen Eisenbahnen, Staats waldungen, öffentlichen Wege und Straßen und deren Breite und Entfernung; 4. Die angrenzenden Grundstücke mit Angabe des Besitzers derselben; 5. Die Wasserläufe, Gräben und andere öffentlichen Vorrichtungen, welche durch den Bau betroffen werden; 6. Die Zugängigkeit des betreffenden Gehöftes in seinem ganzen Umfange. Diese Situationszeichnungen können nach 8 4 der Verordnung vom 27. Februar 1869, wenn es sich nur um ländliche Baue handelt, in der Regel aus einfachen Handzeichnungcn bestehen, es müssen aber solchenfalls die ein schlagenden örtlichen Verhältnisse, die Maße der Gebäude und die Entfernungen derselben von einander und von den Nachbargrenzen und öffentlichen Wegen u. s. w. wenigstens in Worten und Zahlen genau angegeben und einge schrieben sein. Die bloße Beifügung eines Maßstabes genügt nicht. Wenn nun in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen zufolge den angeführten Bestimmungen vielfach nicht nachgegangen wird und hierdurch sowohl für die Behörde als auch für die betheiligten Bauunternehmer Weiterungen, Zeitverluste und Unkosten erwachsen, so werden die Ortsverwaltnngsbehörden im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft — der Bürgermeister von Radeburg, sowie die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher — unter Hinweis auf 8 9 der Competenzverordnung vom 22. August 1874 andurch besonders angewiesen, bei Prüfung der eingereichten Situationszeichnungen streng darauf zu achten, daß vorstehenden Vorschriften allenthalben nachgekommen wird und daß die in den Situationsplänen enthaltenen Angaben mit den in der Natur vorhandenen Verhältnissen genau übereinstimmen, sowie ihnen auch gleichzeitig hiermit ihre Verpflichtung wiederholt eingeschärft wird, darüber zu wachen, daß projectirte Bauten den genehmigten Baurissen durchaus entsprechend aus geführt und insbesondere die in den Situationszeichnungen angegebenen oder besonders ausbedungencn Entfernungen genau innegehalten und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften oder der gestellten Bedingungen unzulässige Fenster öffnungen nicht angebracht werden. Großenhain, am 27. Februar 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. O 336. vr. Waentig. Tn. Das Königliche Amtsgericht Riesa hat heute im Handelsregister seines Bezirks auf Fol. 43, die Firma F. H. Peschke in Nünchritz betreffend, Herrn Paul Reinhold Peschke daselbst als Inhaber der Firma eingetragen. Riesa, am 6. März 1889. Königliches Amtsgericht. Heldner. Glch. Bekanntmachung. Nachdem die Drucklegung des auf das laufende Jahr aufgestellten Haus haltplanes der Stadt Riesa beendet, können Exemplare hiervon in unserer Stadtkassenexpedition, soweit der Vorrath reicht, unentgeldlich in Empfang ge nommen werden. Riesa, am 6. März 1889. Der Stadtrath. Klötzer. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 6. März 1889. — Vom 1. April d. I. an wird die Austragung der Frachtbriefe durch Bahnbedienstete hier aufgehoben und dafür die Avistrung der Sendungen durch die Post mit Abholung und Einlösung der Frachtbriefe durch die Interessenten an Expeditionsstelle eingeführt. Es soll jedoch event. noch später nachgelassen bleiben, daß ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Wagenladungen und verderblichen Gütern und ferner bei Sendungen, welche bestimmt sind, für In haber von Speichern und Zweiggleisen am Bahnhofe, die betr. Avise durch besondere Boten den Güterem- psängern zugetragen werden. — Am Sonntag Abend in der 7. Stunde brannte in Nünchritz das Gotthels Richter'sche Haus nieder. Die Entstehungsursache des Feuers ist noch nicht er mittelt. — Am Dienstag verhandelte das kgl. Landgericht Dresden gegen den 32 Jahre alten, schon öfters, darunter fünf Mal wegen Betrugs vorbestraften, gegen wärtig in Zeithain wohnenden Kutscher Wilhelm Friedrich Köhler wegen Bedrohung und wiederholten Mckfallbetrugs. Köhler diente auf dem Rittergute Hirschstein bei Meißen. Am 10. Ocrober v. I. gerieth er daselbst mit dem Ober Verwalter Winkler in Streit und wurde darauf entlassen. Bei dieser Gelegenheit ging der Angeklagte in uichotmäßiger Weise undmit einem erhobenen Knüttel auf den Zeugen Wmkler los, wobei er demselben zurief: „Sie müssen sterben und wenn ich zehn Jahre auf das Zuchthaus komme!" Der Zeuge flüchtete sich hierbei unter ein Paar Pferde und es amen auf seinen Hilferuf Knechte hinzu, welche ihn vor dem rohen Patrone schützten. Um sich nun Mittel zu seinem Lebensunterhalte zu verschaffen, sind von ihm diejenigen Schwindeleien begangen worden, welche ihn wieder mit auf die Anklagebank geführt haben. Am 12. October kam Köhler zu dem Sattlermeister Günther in Lommatzsch und redete demselben vor, er sei von seinem Dienstherrn, dem Rittergutsbesitzer Roßberg in Arntitz, beauftragt, ein Pferd in Dresden abzuholen, er habe jedoch sein Portemonnaie mit zehn Mark ver gessen und fehle ihm deshalb das Geld zum Ankäufe eines Zaumes. Der Zeuge Günther glaubte dem An geklagten und überließ ihm deshalb nicht nur einen Pferdezaum, sondern auch noch sieben Mark baares Geld. Die Baarschaft hat Köhler für sich verwendet, dahingegen den Zaum an einen Bauer verschenkt, mit welchem er ein Stück gefahren war. Am 12. Oktober erschwindelte sich der vollständig mittellose junge Mann von dem Uhrmacher Bruno Löbel in Lommatzsch, unter dem wahrheitswidrigen Anführen, er heiße Schweller und sei Kutscher bei dem Rittergutsbesitzer Roßberg, eine Taschenuhr im Werthe von 9 Mk, auf welche er nur 4 Mk. anzahlte. Am 17. October wollte Köhler sich von einem anderen Uhrmacher in Lommatzsch auf dieselbe Weise eine Uhr verschaffen. Dieser Betrug kam jedoch nicht zur Vollendung. Das Gericht ließ nochmals Milde walten und erkannte deshalb nur auf 1 Jahr 3 Monate Gefängniß, sowie 3jährigen Ehren rechtsverlust. — Der Jahresabschluß der königl. Altersrenten bank zu Dresden (Altstadt, Landhaus, König-Jvhann- straße) für 1888, dessen Ergebnisse wir vor einiger Zeit mittheilten, hat wiederum gezeigt, wie sehr dieses Institut feinem hauptsächlichen Berufe, daß dem minder bemittelten Theile der Bevölkerung Gelegenheit geboten werde, sich für das Alter ein feste- Einkommen zu sichern, zugeführt worden ist. Auch erkennt man ari der regen Betheiligung der sächsischen Landbevölkerung, wie gern der allen unsicheren Geldspekulationen abholde Landmann seine Ersparnisse einem Institute anvertraut, welches ihm dieselben völlig sicher und mit Zinsen und Zinzeszinsen in der Gestalt von jährlichen, bis an sei» Lebensende lausenden Renten zurückgiebt. Die königl. Altersrentenbank nimmt, wie nicht genug hervorgehoben werden kann, jederzeit Einlagen bis zu 1 Mk. herab an und verbucht für dieselben feste, durch Landesgesetz bestimmte Renten, welche namentlich für die späteren Jahre eine von keiner ähnlichen Anstalt gebotene Höhe erreichen. — Die diesjährigen Wollmärkte in Sachsen fallen in Kamenz auf Donnerstag, den 13. Juni, in Bautzen auf Freitag, den 14. Juni, in Dresden auf Sonnabend, den 15. Juni, in Leipzig auf Montag und Dienstag, den 17. und 18. Juni. — Entgegen einer Bemerkung in der „Kölnischen Zeitung", daß von außerhalb Sachsens auf die Partei leitung der sächsischen Conservativen eine Beeinflussung im Sinne des Bruches mit den Nationalliberale» versucht worden sei und Freiherr von Friesen-Rötha dieser Beeinflussung ehrenfesten Widerstand entgegen gesetzt habe, erklärt das „Vaterland", daß eine Beein flussung im Sinne eines Bruches deS Kartels auf die Parteileitung der sächsischen Conservativen und insbesondere auf den Vorsitzenden des conservativen Landesvercins, Freiherr von Friesen-Rötha, niemals und von keiner Seite versucht worden ist. Strehla. Am Sonnabend wurden die zum größten Theile aus Schlesien stammenden Arbeiter und Arbeiterinnen des Rittergutes Kreinitz unzufrieden und