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Großenhainer MchliltNp- M AychMM. des Komgl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke in Großenhain. X,. I». dm 24. Januar 1861. Regttlativ, die Beobachtung des Elbeisgangs und die Verbreitung der hierauf bezüglichen Nachrichten betreffend. Um den Aufbruch des Elbeises, sowie dessen Folgen, genau zu beobachten, und den Bewohnern der mit Ueber- schwemmung bedrohten Ortschaften an den Elbufern die Füglichkeit der Veranstaltung rechtzeitiger Sicherheits maßregeln zu geben, sind mit Genehmigung der Königlichen Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges, unter Aufhebung des hierauf bezüglichen Regulativs vom 16. Februar 1852, folgende Bestimmungen getroffen wor den, welche kraft des von dem Königlichen Ministerium des Innern der unterzeichneten Königlichen Kreisdirection und der Amtshauptmannschaft Meißen hierunter nach Maaß- gabe der im Gesetz- und Verordnungsblatte vom vorigen Jahre, Seite 469 befindlichen Bekanntmachung vom 10. De- cember 1856 ertheilten Auftrags auch für die nunmehr zu dem Leipziger Regierungsbezirke und der Amtshauptmann schaft zu Grimma gehörige Elbuferstrecke im Gerichtsamts- bezirke Strehla Anwendung zu leiden haben. § 1. Die Sammlung von Nachrichten über die auf den Eisgang und das Hochwasser bezüglichen Ereignisse im In lands sowohl, als in den beiden angrenzenden Elbuferftaaten, ist der Königlichen Wasserbaudirection allhier übertragen. § 2. Sobald dieselbe aus diesen Nachrichten auf den baldigen Aufbruch des Eises schließt, wird sie sofort den Königlichen Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs, der Königlichen Kreisdirection zu Dresden, den Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen, der Polizeidirection und dem Stadtrathe allhier das Nö- thige, beziebendlich auf telegraphischem Wege, anzeigen und mittbeilen, und diese Mitteilungen so lange fortsetzen, als noch Gefahr vorhanden ist. § 3. Während dieser Zeit werden die über das Ver halten des Stroms eingehender* Nachrichten in Krippen, Königstein, Pirna, Pillnitz, Dresden, Kötzschenbroda, Meißen und Riesa mittels eines, von eintretender Dunkel heit an zu erleuchtenden Tafelanschlages zu Jedermanns Einsicht öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung erfolgt in Dresden und Meißen an den dasigen Elbbrücken, in Pillnitz an der Telegraphen station und an den übrigen Orten auf den Eisenbahn stationen. 8 4. Den Bewohnern der durch Hochflutb gefährdeten Gegenden bleibt es überlassen, von diesen Veröffentlichungen zu ihrer eignen Sicherung rechtzeitig Kenntniß zu nehmen, und haben die Vorstände der entfernteren bedrohten Ge Signalraketen, Flaggen und Fackeln oder Kienkörbe) — in Kenntniß gesetzt werden. § 6. Es werden nämlich nach Verschiedenheit der Fälle folgende Signale angewandt: a) sobald überhaupt Vorsicht nöthig ist, 1 Schallsignal und das Aufziehen einer rothen Flagge, welche bei eintretender Dunkelheit durch eine Fackel mit großer Flamme zu ersetzen ist; d) beim Eisaufbruch auf irgend einem Punkte des Lan des 2 Schausignale und 2 Flaggen von rother und weißer Farbe, beziehentlich 2 Fackeln; c) bei bevorstehender großer Gefahr 3 Schallsignale und 3 Flaggen, von rother, weißer und gelber Farbe, be ziehentlich 3 Fackeln. Die ausgestellten optischen Signale müssen hinreichend lange Zeit hindurch stehen bleiben und resp. unterhalten werden. tz 7. Zu Signalstationen werden bestimmt: die Festung Königstein und Dresden, von wo aus blos Schallsignale durch Kanonenschüsse gegeben werden, ferner die Bahnhöfe zu Krippen und Pirna, ingleichen Pillnitz und Kötzschen broda, wo allenthalben blos Flaggen- oder Fackel-Signale gegeben werden, endlich die Anhöhen bei Hirschstein, Riesa und Strehla, sowie der Vogelberg bei Nünchritz, von wel chen aus Flaggen- oder Fackel- und zugleich Schallsignale durch Raketen werden gegeben werden. § 8. Sofort nach Eingang der in § 2 erwähnten ersten Nachricht wird feiten der Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen für Besetzung sämmtlicher Stationen für optische Signale mit den zur Bewachung und Signalisirung nöthigen Personen, sowie für Bereit haltung der erforderlichen Utensilien gesorgt werden; wie denn auch die sofortige Absendung der nöthigen Militär- mannschaft nach den am Schlüsse des vorigen 8 bezeich neten vier Stationen erfolgen wird. 8 9. Wann ein Signal und welches solchenfalls gegeben werden soll, hängt von der Bestimmung der Königlichen Wasserbaudirection ab, die in Königstein, Pirna und Riesa durch die daselbst ftationirtcn Wasserbaubeamten, in Krippen und Pillnitz durch die Telegraphenbeamten und in Kötzschen broda durch einen an dasiger Eisenbahnstation von hiesiger Amtshauptmannschast ausgestellten besonder» Poften erfolgt. Das Signal von Riesa wird sodann jedesmal von den Stationen bei Hirschstein, Strehla und auf dem Vogelberge wiederholt. 8 10. Abgesehen von den zunächst den Wasserbaubeamten obliegenden und von ihnen zu besorgenden Vorkehrungen zur Sicherung der eigentlichen Strom-, Ufer- und Damm bauwerke, bleiben die an den einzelnen Orten behufs der Vermeidung drohender oder bereits entstandener Wasser schäden zu treffenden polizeilichen Sicherungsanstatten den betreffenden Polizeibehörden und deren Localbeamten, be ziehentlich unter Aufsicht der Amtshauptmannschaften, überlassen. Königliche Kreisdiretion. Müller. Lingke. meinden dafür zu sorgen, daß in angemessenen Zwischen räumen die fraglichen Nachrichten durch zuverlässige Boten, soweit thunlich schriftlich , von den betreffenden Stationen erholt und ihres Orts bekannt gemacht werden. Die nä hern Bestimmungen hierüber sind von den Amtshaupt- mannschasten zu treffen. 8 5. Außerdem werden die Uferbewohner von der ein tretenden und wachsenden Gefahr durch besondere Schall- und beziehentlich optische Signale — (Kanonenschüsse und Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresden, am 13. Januar 1857.