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W >er. lasse»! ltglie» ms, l- lonat :rt al^ °r, ndkob re, en LZ rj rng anS^ Nd« nack' ! sta^ it e»> ido. eiv. , vo» lassen' AM A»> -rstW nder. lutek- hr^ cei» 6M >e imw' ahrck' >. M lade" einei» ibniS' !suchs GrUV ochenblatt für Reichenkand, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Aunahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 3 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. DsrskRsinf-rrsts müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar^244. w 9 Sonnabend, den 3. März 1917 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemein-evorstSnde zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 1. März 1917. Landsturm-Nachmusterung sowie Nachmusterung der Militärpflichtigen und Aushebung im Aushebungs bezirke Chemnitz-Stadt I und II sowie Land. Der Kommandierende General hat die Nachmusterung und Aushebung folgender Leute angeordnet. I. Sämtlicher dauernd oder zeitig kriegsunbrauchbarsn Wehrpflichtigen. Ausgenommen sind diejenigen, die auf ihren Militärpapieren den Vermerk „Nicht zu kontrollieren" tragen, sowie die als unabkömmlich anerkannten össentl. Beamten, das zurückgestellte Eisenbahn- und Postpersonal und die für die Kriegswirtschaft und Kriegsindustrie zurückgestellten Wehrpflichtigen. II. Sämtliche wegen körperlicher Fehler zurückgestellten Wehrpflichtigen (einschließlich aller zeitig Sarnison- oder zeitig arbeitsverwendungsfähig Befundenen), soweit sie nicht nach dem 1. Oktober 1916 untersucht worden sind. Unter die Klassen I und II fallen auch die Militärpflichtigen. Ausgenommen von der Musterung sind diejenigen unter Klasse I und II fallenden Landsturm- pslichtigen, die nach bereits erfolgter Einstellung wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit (als zeitig gv. oder ieitig av. oder zeitig kr. u.) wieder entlassen und in die Kontrolle des Bezirkskommandos getreten sind- Die von der angeordneten Musterung Betroffenen haben sich zu der vorzunehmenden Musterung und Aushebung an den nachbezeichneten Tagen und Zeiten in reinlichem und nüchternem Zustande einzufinden. Wer zu spät kommt, wird nach 8 26 Ziffer 7 der Wehrordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder vast bis zu 3 Tagen bestraft. Wer betrunken oder in schmutzigem Zustande erscheint oder wer sich im Wusterungsraume ungebührlich benimmt, wird mit einer von der Amtshauptmannschaft hiermit angedrohten Ordnungsstrafe von 10 Mk. oder 2 Tagen Haft bestraft. Die Nachmusterung und Aushebung findet statt: Musterungsbezlrk Siegmar — Lehrmanns Gasthof — Dienstag, den 6. Marz 1917, norm. 1/48 Uhr für die Ortschaften: Neustadt, Reichenbrand und Siegmar; Musterungsbezlrk Limbach — Schweizerhaus — Freitag, den v. Mürz 1917, vorm. 7 Uhr für die Ortschaften: Rabenstein und Rottluff. Es ergeht besondere Borladung. Diejenigen Landsturm- und Militärpflichtigen, die im Bezirke der Amtshauptmannschaft wohnen Und ihren Zugang oder ihren Wohnungswechsel zur Aufnahme in die Landsturmrolle oder Rekrutierungs- »ammrolle bezw. Berichtigung derselben nicht angezeigt haben, haben an den für ihren Ort bestimmten Tag an der Nachmusterung teilzunehmen. Sie haben sich vor Beginn der Musterung im Musterungs- lstumer zu melden. Wer zur Musterung nicht erscheint, hat zwangsweise Vorführung und nachträgliche uußerterminliche Musterung, sowie Bestrafung zu gewärtigen. Chemnitz, am 26. Februar 1917. Per Zivilvorsitzende der Königlichen Ersatzlommission Chemnitz-Stadt I und H, sowie Land. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstande zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 28. Februar 1917. Als Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Fahre 1916 bestrittenen "erläge a) an Viehseuchen-Entschädigungen (Verordnung vom 6. April 1912, Ges.- und V.-Bl. S. 51 fl ), . 1898 b) an Entschädigungen für nichtgewrrblkche Schlachtungen (Gesetz vom April 1906 und Ausführungsverordnung vom 2. November 1906, Ges-- u. V.-Bl. S. 74 u. 364 fl), »Kd nach der Viehaufzeichnung vom 1. Dezember 1916 zu leisten für jedes im Privatbesitz befindliche Pferd zu 1 Mk. 53 Pf., Rind unter 3 Monaten zu s: 9 Pf., Rind von 3 Monaten und darüber zu »: 9 Pf., zu b: 3 Mk. 24 Pf., zusammen 3 Mk. 33 Pf., wwie für jedes im Reichs- oder Staatsbesitz befindliche Rind von 3 Monaten und darüber zu b: 3 Mk. 24 Pfg. Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt demnächst durch die Gemeindebehörden. Wegen der Einhebung und Ablieferung der Beiträge verbleibt es bet dem zeitherigen Verfahren. Dresden, am 23. Februar 1917. Ministerium des Innern. Kaninchenfutter-Abgabe in Reichenbrand. Morgen Sonntag vormittag bis 12 Uhr findet beim Vertrauensmann Paul Aurich, vardtstratz« 18, der Verkauf von Trockenschnitzel und Ciweitz (Kraftfutter) statt. Preis je 1 Pfd. M Pfg, Auf 1 Tier kommt je V« Pfund. Abgezähltes Geld und Gefäß sind mitzubringen. Relchenbrand, am 3. März 1917. Der Gemelndrvorstand. Bekanntmachung. Für die in Siegmar wohnenden Kaninchenzüchter findet Sonntag, den 4. März 1917, vormittags bis 12 Uhr beim Vertrauensmann Richard Hähnel, Kronprinzenstraße 15 Futtermittelverteilung Katt. Es kommen Rübenschnitzel und Kleie zur Verteilung. Der Preis beträgt bei beiden Futtermitteln »w Pfund 30 Pf. Ohne Rübenschnitzel wird keine Kleie abgegeben. Siegmar, am 2. März 1917. Der Gemeindevorstand. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 2. März 1917. Verfütterung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugniffen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach wird folgendes bestimmt: 8 1- Kartoffel, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl, sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbehältlich der Vorschrift im Absatz 2, nicht verfüttert werden. Der Kommunalverband kann gestatten, daß Kattoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen und einer Trockenanlage oder einem Fabrikbetrtebe zur Verarbeitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und Federvieh und, soweit die Verfütterung an solche Tiere nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. 8 2. ' Wer den Vorschriften in 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geld strafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 3- Die Bekanntmachung über Verfütterung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen vom 2. Februar 1917 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 33) wird aufgehoben. Chemnitz, am 26. Februar 1917. Nr. 95 » X. V. Der Kommuualverbaud der Amtshauptmauuschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di« Gemeindsvorstände zu Rekchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 2. März 1917. kaklosselverbrmch imtzezirke der Amlshaiipimanuschasl Chemnitz. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach wird folgendes bestimmt: 8 1- Für Bersorgungsbercchtigte wird der Kartoffelverbrauch einer Person zufolge Verordnung des Landeslebensmittelamtes vom 16. Januar 1917 bis auf weiteres auf höchstens wöchenttich 3 Pfund für Kartoffelerzeuger und jeden Angehörigen ihrer Wirtschaft nach 8 1 der Reichrkanzlerbekannt- machung vom 7. Februar 1917 auf höchstens wöchentlich 7 Pfund ihrer Ernte festgesetzt. Mehr als in Abs. 1 bestimmt, darf auch von Vorräten nicht entnommen werden, die Vorräte müssen daher entsprechend länger ausreichen ; dies gilt insbesondere auch von Vorräten, die die Versorgnngsberechtigtcn zum Einkellern erhalte« haben. 8 2. Die Vorschriften über die Zulagen an Schwerarbeiter und Schwerstarbeiter werden durch diese Bestimmungen nicht berührt, vielmehr werden den Schwerarbeitern und Schwerstarbeitern Zulagen nach der Bekanntmachung vom 15. November 1916 auch weiterhin gewährt. Ferner bewendet es bei 8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 19. November 1916, wonach Kinder unter I Jahr keine Kartoffeln erhalten. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Wer dem 81 zuwiderhandelt, wird nach den bestehenden Bundesratsvorschriften mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Kartoffelverbrauch vom 20. Januar 1917 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 19) wird aufgehoben. Chemnitz, den 25. Februar 1917. Nr. 309 X. V. Der Kommuualverbaud der Amtshauptmauuschaft Chemuitz. Gemeinde-Einkommensteuer 191V. Die Frist zur Bezahlung des 1. Termins Gemeinde-Einkommensteuer 1917 ist abgelaufen. Rückständige wollen denselben nunmehr sofort anher abführen. Siegmar, 2. März 1917. Der Gemeindevorstand. Bezugsscheine für Kleidungsstücke, Zimmer Nr. 1, und für Schuhwaren, Zimmer Nr. 5, werden diese Woche nur Dienstag, den 8. März 1917, in der Zeit von 8—2 Uhr durchgehend ausgegeben. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 1 März 1917. Die Kohlenabgabe in Rabenstein soll durch Ausgabe von Karte« geregelt werden. Die Kartm werden Montag, de« 5. März, vormittag 9—12 Uhr und «achmittag 2—5 Uhr im Rathaus, Zimmer 5, an die Hausbesitzer und zwar zunächst für diejenigen Familien ausgegeben, die kein Feuerungsmaterial mehr haben. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 2. März 1917. Fahrradbereisung und Altgummi. Die Auszahlung und Restauszahlung für die bei der hiesigen Gemeindeverwaltung abgelteferten Fahrradbereifungen sowie für den Altgummi erfolgt Montag, den 5. März 1917, nachm. von 3—5 Uhr tm Rathaus, Zimmer Nr. 5, und zwar nur gegen Vorlegung der Anerkennungsbescheinigungen. Bis 6. März nicht abgehobene Beträge verfallen der Kriegsfürsorge. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 1. März 1917. Mark gegen Sterling. Kurz bevor am letzten Dienstag der deutsche Reichskanzler vor "en Vertretern des deutschen Volkes mit bekanntem Schlußwort noch ^nmal den Willen der Nation „in Not und Tod" vor aller Welt Ausdruck verliehen hatte, auszuhalten bis zum siegreichen Ende, hatte °as Mitglied des englischen Kabinetts Bonar Law das Endergebnis der dritten englischen Kriegsanleihe bekannt gegeben. 1000 312 900 Pfund Sterl, rund zwanzig Milliarden Mark sind auf diese Anleihe 'a Großbritannien gezeichnet worden! Bonar Law rühmte einen »euen Sieg der englischen Finanzkraft und stellte angesichts der ge waltigen Ziffern dm dadurch aufs neue bewiesenen Entschluß des 3nselreiches fest, dm Krieg bis zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Es soll hier nicht untersucht werden, wieviel von der genannten schwindelhaft hohen Summe in Wirklichkeit nur auf dem Papier Netzen bleiben wird und wie wenig davon später in blanker Münze U"d guten Banknoten in die öffentlichen Kassen Englands wandern wird. Sicher ist, daß auch das Volk der Krämer und Mehlsäcke, das wegen seiner ideal- und begeisterungsarmen, bis auf den Grund materiellen Weltanschauung viel verspottete Britentum in weiten Schichten seiner Bevölkerung eine Opferwilltgkeit aufgebracht hat, von der das deutsche Volk lernen könnte, marschierte es nicht gerade in der selbstlosen Hingabe an den Staats- und Heimatsgedanken an der Spitze der Nationen. England glaubte uns vielleicht mit diesem Milliardensieg seines Reichtums, den es in Jahrhunderten der ungestörten Weltherrschaft und verträumten Selbstbescheidung seiner ihm an Begabung mindestens ebenbürtigen Nachbarn systematisch gehegt und gepflegt und gehätschelt hat, den erstm großen Schlag zum viel und laut verkündeten „Endsieg" versetzen zu können. England hat uns in Wirklichkeit nur das Ziel gezeigt, das von uns erreicht werden muß, wenn wieder in diesen Wochen der große Appell an das Staatsgejühl und an die finanzielle Wehrfähigkeit des deutschen Volkes ergehen wird. Der ehemalige Eisenhändler Bonar Law wird die Nation der Goethe und Schiller, das Volk, dem Immanuel Kant den kategorischen Imperativ der Pflicht tief in die Seele geschrieben hat, wirklich nicht beschämen können. Helden werden aufs neue gegen Krämer stehen! Die neue deutsche Kriegsanleihe, deren Zeichnungslisten sich bald wieder an hoch und niedrig Besteuerte, an Millionäre und kleine Sparer wenden werden, wird den Gegenstoß im heißen wirtschaftlichen Endkampf beider starker Gegner darstellen. „In der letzten Viertel stunde befindet sich heute der Krieg" — schrieb dieser Tage ein Pariser Redakteur, vielleicht mehr dem instinktiven Erfassen der Situation gehorchend, als auf die Erscheinungen der Umwelt blickend, die noch immer aus dem brodelnden Krater des Krieges emporgeschleudert werden. Die letzte Viertelstunde des Krieges . . . Die Weltgeschichte, die das Weltgericht ist, wird dem deutschen Volk nicht die Schmach nachsagen können, daß es in dieser letzten Viertelstunde Verrat an seiner ersten und größten Pflicht, der Verteidigung des Vaterlandes durch Not und Tod, geübt habe.