Volltext Seite (XML)
Wcherih-Mmlg Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 77. Jahrgang Nr. 41 Donnerstag, den 6. April 1911 sernö, Die vorstehenden Bestimmungen 118. üsr IVbickt. Ministerium des Innern. eise. Königliche Amtshauptmannschaft. 425 bä. rschult, Schuldirektor Ebert. ergebenst ein uns Wettersturz gebracht, wie den ganzen Winter guter 35 k. nach 8 I I Ausführungsbestimmungen zur Ver dis Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen Orts- Glas- einen nicht. oelche » noch grund re ist, ir mit ß alle larlei- der und fen esden. gasse. 77. erlassenen Bestimmungen, soweit sie ordnung vom 3. Februar 1910 über in Kraft geblieben sind. ordnung vom 31. August 1905 Anwendung. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den I. April 1911. Eintretende soll das 20. Lebensjahr erreicht, das 35. nicht überschritten haben. Auch soll sie mindestens die gewöhn liche Schulbildung besitzen. Die Krankenpslegekurse dauern ein Jahr. Sie beginnen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres. Alle Auskünfte über die näheren Be dingungen der Anmeldung und die späteren Pflichten und Rechte erteilen bereitwillig der Vorstand des Albertzweig- So lange eine gröbere Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche besteht und sich 8 21 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 197), der durch Verordnung vom 22. Oktober 1910 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 248) für das ganze Königreich Sachsen bis auf weiteres in Kraft ge setzt worden ist, in Wirksamkeit besindet, wird sür den Handel mit Schafen verordnet, was folgt: 1. Auf alle nach Sachsen eingeführten Schafe, die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebracht worden sind, finden die Vorschriften der 88 15—15c der Verordnung vom 5. Oktober 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335) in Verbindung mit 8 21 der erwähnten Verordnung vom 31. August 1905 sinngemäße Anwendung. Ausgenommen hiervon sind nur die den öffentlichen Vieh- und Schlachthöfen un mittelbar zugeführten Schafe. LInschlagende örtliche Vorschriften bleiben jedoch hiervon unberührt. 2. Die von den Bezirkstierärzten ausgestellten Gesundheitszeugnisse für Schafe (8 15b der Verordnung vom 5. Oktober 1908) gelten 8 Tage. 3. Die Zufuhr von Schafen nach Sachsen darf nur aus der Eisenbahn stattfinden. Im Nachbarverkehr zwischen nichtsächsischen und sächsischen Bezirken dürfen die Schafe mit Genehmigung der für die Einsuhrstratze zuständigen Amtshauptmannschaft auch eingetrieben werden, soweit es sich um Herkünste aus Nachbarbezirken handelt, die nachweislich frei von Maul- und Klauenseuche sind. Diesenfalls kann die Amtshaupt- mannschast nach Gehör des Bezirk-tierarztes auch von der siebentägigen Beobachtung der eingetriebenen Schafe (8 21 Ziss. 4 der Verordnung vom 31. August 1905) unter der Bedingung entbinden, daß die Schafe bei der bezirkstierärztlichen Untersuchung, die im ersten bei dem Eintrieb berührten sächsischen Orte zu erfolgen hat, unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden werden. 4. Findet die siebentägige Beobachtung der eingesührten Schafe 8 21 Zisf. 4 der Verordnung vom 31. August 1905), die auch auf einer entsprechend abgegrenzten Weide fläche erfolgen kann, nicht am Orte der Entladung der Tiere aus den Eisenbahnwagen statt, so sind die Schafe schon bei der Entladung durch den zuständigen Bezirkstierarzt zu untersuchen. Hierdurch erübrigt sich jedoch keinesfalls die bezirk-tierärztliche Unter- suchung der Schafe nach Ablauf der siebentägigen Beobachtung 5. Das Treiben von Schafen auf öffentlichen Wegen innerhalb der Beobachiungs- gebiete (88 23 und 25 der Verordnung vom 5. Oktober 1908) ist verboten mit Aus nahmen des Treibens von Gehöft zu Gehöft, oder von Gehöft zur Weide und umge kehrt, oder von Weide zu Weide innerhalb der Beobachtungsgebiete. 6. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen findet 8 28 der Ver- mit Kraftfahrzeugen der im 8 2 Abs. 3 der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichsgesetzblatt Seite 389 flgde ) erwähnten Art — Stratzenlokomotiven, Zugmaschinen ohne Güterlade raum, deren betriebsfertiges Eigengewicht und Lastkraftwagen, deren Gesamtgewicht (einschl. Ladung) 9 Tonnen übersteigt. Für diese hat das Königliche Ministerium des Innern sich den Erlab besonderer Anordnungen vorbehalten. 8. finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb 8esörd. 50 Pf. Mt0N- id in rw. Vereins Dippoldiswalde, sowie die Vorstände gruppen dieses Vereins in Altenberg, Geising Hütte. Dippoldiswalde. Die letzten Tage haben setzen lietz. Am Schlüsse begrüßte Herr Schuldirektor Ebert die zahlreichen Besucher, besonders die Herren Bezirks schulinspektor Kuhne und Superintendent Hempel, richtete an die zehn Abgehenden aus den Werken neuester Dichter anerkennende Worte über die hohe Bedeutung der Arbeit und überreichte an den Schüler Weinhold im Namen des Konsortiums eine Bücherprämie. Darauf sprach noch Herr Fabrikant R. Reichel dem Leiter und Lehrerkollegium der Schule für freudige Arbeit herzlichen Dank aus und ermahnte die Schüler zu Fleiß und Wohloerhalten. — Der wachsende Bedarf an Schwestern veranlaßt das Direktorium des Albertzweigvereins zur Ge? winnung geeigneter Lehrschwestern auf die Ausbildung von Krankenpflegerinnen (Albertinerinnen) in der Kranken- pflegschule bei dem Larolahause in Dresden und in der jenigen des Leipziger Albertzweigvereins am Stadlkranken- hause St. Jacob in Leipzig aufmerksam zu machen. Zur Ausnahme kann sich jede unbescholtene Frau, Witwe oder Jungfrau melden. Konfeisionszwang besteht nicht. Die 5. Personen unter 18 Jahren darf die Leitung eines Kraftfahrzeuges überhaupt nicht anvertraut werden. Die Königliche Amtshauptmannschaft erläßt nach Gehör des Bezirksausschusses folgende Vorschriften für die gewervsmätzige öffentliche Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen. 9. Auf die vorerwähnten (Punkt 8) allgemeinen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen wird besonders bingewiesen. 10. Wer den Gewerbebetrieb unter Punkt 1 ohne Genehmigung unternimmt oder fort setzt, wird nach 8 147 Ziffer I Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Im übrigen haben Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften nach Befinden den sofortigen Widerruf der erteilten Genehmigung zur Folge und werden, soweit nicht andere reichs- oder landesgesetzliche Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Dippoldiswalde, den 30. März 1911. 4. Zur Kennzeichnung des gewerbsmäßigen Betriebs hat der Kraftwagen auf beiden Selten unterhalb des Führersitzes in einer gemalten „Umrahmung" oder auf einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schild — schwarz auf Hellem, weiß auf dunklem Grunde — bei Personenfahrzeugen die Aufschrift „Mietwagen", bei Lastwagen „Lohnfrachtwagen" zu tragen. 6. Der Erlaß weiterer Polizeioorschriften über Stand- und Halteplätze, Zahl der Fahr gäste, Gepäck, Höhe des Fahrpreises, Fahrpreisanzeige, Fahrpreislisten, über die besonderen Pflichten der Führer und deren Dienstkleidung bleibt Vorbehalten. 7. Unberührt durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die von der Königlichen Amtshauptmannschaft wegen der Beschaffenheit der Wege ihres Bezirks für Lastfahrzeuge Während noch am Sonntag vormittag das herrlichste Frühlingswetter herrschte, änderte sich dasselbe bereits im Laufe des Nachmittag, indem Regen und auch ein Ge witter einsetzte, der sich später in Schnee verwandelte. Zwar taute letzterer wieder, doch heute Mittwoch früh war uns bet 5" Kälte abermals die schönste Winterland schaft beschert. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Die 3. Osterprüfung, die am Freitag bei wiederum starkem Besuch stattfand, galt der Handelsschule, Abt. ä (kaufmännische). Herr Lehrer Eidner prüfte mit guten Resultaten die 2. Klasse in der Kosten- berechnung zur Gewinnung des Verkaufspreises, welchen Stofs Herr Oberlehrer Buckel zu einem jtenographiichen Diktat benutzte, das die Schüler abwechselnd an die Wand- täfel schrieben, und Frl. Joh Claus ließ in englischer Sprache englische Münzen und Maße umrechnen. Die 1. Klasse zeigte unter Leitung des Herrn Oberlehrer Krüger sichere Kenntnisse in Warenkunde und Handels geographle. Herr Schuldirektor Ebert stellte sich nebst den Schülern und Schülerinnen als Chef, Prokurist bis herab zum Stift vor und erledigte mit seinem provisorischen Personal in schnellster Weise einen von dem Reisenden eingelaufenen Auftrag, die Begleichung der Rechnung, sowie die Ausgleichung einer Beschwerde, worauf Frl. K. Claus einen Auftrag in englischer Korrespondenz auf- caunei 83 bis mtoba 73« ) -157, —180, -230, »Uscher Mischer 156 -142. netto: sicher e 393 laböl, 00 r- M irx netto eSack irzaz 31,00 >0 bis »Saec 22,50 K'-ck -9,60. r^,n) lruel u n er K^iz 1. Die gewerbsmäßige öffentliche Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraft fahrzeugen innerhalb des Bezirkes der Königlichen Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde bedarf der Genehmigung der Amtshauptmannschaft. Deren Erteilung schließt die Er laubnis zur Einrichtung von Umfahrten (sogen. Fremdenrundfahrten) nicht in sich. Hierzu ist vielmehr besonders um Genehmigung nachzusuchen, die gegebenenfalls von sämtlichen durch die Rundfahrt berührten Amtshauptmannschasten und Stadträten mit revidierter Städteordnung gemeinsam zu erteilen ist. Unternehmungen zur fahrplanmäßigen Ver bindung zwischen bestimniten Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden, jedoch sind die Gesuche, wenn die Unternehmer innerhalb des Bezirkes der Königlichen Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde wohnen oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, an diese, im Bezirke der Stadt Dippoldiswalde an den Stadlrat, zu richten. 2. Die Genehmigung wird vom Nachweise des Bedürfnisses abhängig gemacht; sie wird auch nur unter dem Vorbehalte des Widerrufs und insbesondere nur auf solange erteilt, als der Unternehmer durch eine angemessene Versicherung ausreichende Gewähr Bürgerschule Dippoldiswalde. Mittwoch, den 5. April, abends 8 Ahr, im Saale der „Reichskrone" Chorgesangs - AuMhrung. „Hab ost im Kreise der Lieben gesungen." Eintritt frei. Zum Besuche ladet die vorgesetzten Behörden, die Eltern und Erzieher unserer Kinder, sowie alle Freunde unseres Schulwesens im Namen seines Lehrerkollegiums hierdurch Inserate werden mit lk Mz., solche aus unser« Amtshauptmannschaft mit 12Pfg.die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen aus der ersten Seite (nm von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 85 bez. 30 Pfg. - Tabellarische und komplizierteJnserat« mit entsprechendem Aus schlag. - Eingesandt, I« redaktionellen Teile, di Spaltenzeile 30 Pfg. für Erfüllung der ihn infolge des Kraftwagenbetriebs etwa treffenden Schadenersatz- Verbindlichkeiten bietet. Wird von dem Widerruf Gebrauch gemacht, so kann Ersatz des aus der Rücknahme etwa entstehenden Schadens nicht gefordert werden. 3. Die Zulassung und Einrichtung von Stand- und Halteplätzen bedarf der besonderen Erlaubnis der zuständigen Gemeindebehörde, bei Bezirks- und Staatsstraßen der König lichen Amtshauptmmannschajt, soweit nötig, im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßen- und Walserbauamte. DK .Mtlsseritz-Zeitune"' erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird anden vorhergehen» SenMenden ausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. 28 Pfg-, zweimonatlich 34 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern SO Pfg. — Alle Postan italten, Postboten, sowie MsereAnsträgernehmen Bestellungen an. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und dm Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mtt achtfeitigem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirtschastlicher Monats-Beilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Taget» wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehnr. — Druck und Verlag von Carl Jehnr in Dippoldiswalde.