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Mcherih-Mung. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend Spaltenzeile 30 Pfg 77. Jahrgang. Donnerstag, den 9. Februar 1911. Nr. 17. Amtsblatt fiir die Königliche AmtsSauptmanMaft, das Königliche Amtsgericht md den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtfeitigem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mit land» und hauswirtfchastlicher Monats-Beilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle »md an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Irhne in Dippoldiswalde. Inserate werden mit» PW-- solche au» unsere» Ämtshauptmannschast mit 12 Pfg. die Spaltzeil« oder deren Raum berechn net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile SS bez. 30 Psg. - Tabellarisch« und komplizierte Inserat« mit entsprechenden» Auf Dit. .üvrikerttz.Zeltun^ erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend und wird anden vorhergehen. denAbendenausgegeben. Preis vierteljährlich 1M. 2b Pfg-, zweimonatlich Z4 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern M Pfg. — Alle Postan- stalten, Postboten, sowie SnsereAusträger nehmen Bestellungen an. Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Dippoldiswalde wild auf Grund von 8 25 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 — Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 335 folgende — Berreuth mit Rittergut, Elend. Malter, Obercarsdorf, Oberhäslich mit Vorwerk Oberhäslich, Paulsdorf, Reichstädt mit Rittergut, Rein- holdshain, Sadisdorf, Ulberndorf und Staatsforstrevier Wendischcarsdorf als Beobachtungsgebiet bezeichnet. Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen: Verboten ist 1. der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; 2. die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizei liche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforder lichenfalls polizeilich zu überwachen. 3. Im Beobachtungsgebilt gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Mager milch, Buttermilch oder Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Ab kochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 oo. gleich zu erachten. Die zum Milchversand in di: Molkereien oder zum Rückoersand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Besätze sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe dis zu 150 Mark oder mit Haft zu ahnden. 280 0. König! Amishauptmannschaft Dippoldiswalde, am 7 Februar 1911. Maul- und Klauenseuche bett'. Am gestrigen Tage ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter dem Vieh bestände des Viehhändlers Glöckner hier (Gasthof zum roten Hirsch) amtlich festgestellt worden, was hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, daß als Sperrbezirk der gesamte Stadtbezirk Dippoldiswalde zu gelten hat und daß, solange das Erlöschen der Seuche nicht amtlich bekannt gemacht worden ist, folgende Bestimmungen zu beachten sind. 1 -, Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre, und zwar nicht nur für die verseuchten Gehöfte, sondern sür den ganzen Sperr bezirk. Die Feldbestellung durch Rinder noch nicht verseuchter Gehöfte ist dann zugelassen, wenn die Gespanne das Feld erreichen können, ohne hierbei öffentliche Wege zu berühren. Das Bedecken weiblicher Tiere aus seuchenfreien Gehöften ist dann zugelassen, wenn die Tiere in seuchensreiey Gehöften gedeckt nnd dabei öffentliche Wege nicht berührt werden. 2 ., Häute von gefallenen oder getöteten kranken Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehösle ausgesührt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstosses anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehösle nicht entfernt werden. Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchenfreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften be treten werden, nicht abgefahren werden. Kann die Abfuhr des Düngers demgemäß nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Sicherheitsmaßregeln erfolgen. 3 ., Die Einfuhr und Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus- oder Verladen von solchem aus Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. 4 , Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung des Stadtrats ein zuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 5 ., Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pslege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen ausgehalten haben, sind verpslichtct, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 6 , Dem Besitzer oder Pächter des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist das Betreten seuchenfreier Stallungen und anderer Gehöfte verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 7 ., Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren, die Hunde sind festzulegen. 8 ., Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergietzen mit Kalk milch zu entseuchen. 9 ., Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist verboten. 10 , Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Hausen zu schichten und, mit nicht verseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ab lauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, sofern nicht nach den be stehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Dippoldiswalde, am 7. Februar 1911. Der Stadtrat. Stadtvad. In dem unter städtischer Verwaltung stehenden bisherigen Florabade werden Wannen-, Dampf-, Kur- und medizinische Bäder nach stadträtlich genehmigten Taren und genau nach ärztlicher Vorschrift verabreicht. Der Bademeister ist ärztlich geprüfter Masseur. Das Bad ist vorläufig von Mittwoch mittag bis Sonntag mittag jeder Woche geöffnet 81si>Ki-sit 0ippolili»«alike Kirchensttthlzins bett'. Die sür 1910 noch rückständigen Kirchenstuhlzinsen sind umgvkvniil an die Kirchenkatze zu entrichten. Kirchenvorstand Dippoldiswalde, 6. Februar 1911. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Nachdem noch eine Zahl Herren am 7. Januar eingetreten ist, wird das gegenwärtige Winter-Semester der deutschen Müllerschule, das 59. seit Gründung der Schule, von 97 Schülern einschlietzlich 15 Hospitanten besucht. Von diesen stammten aus dem Königreich Sachsen 12 Schüler, aus Preußen 31, aus dem übrigen Deutschland 11, aus Oesterreich-Ungarn 26, Ruß land 6, Bulgarien 3, aus Belgien, Frankreich, Griechen land, Holland, Norwegen, Schweden, Serbien und Türkei je 1 Schüler. Seit Bestehen ist die Anstalt von 1822 Schülern besucht worden. Von ihnen gehörten an dem deutschen Reiche 1387, Oesterreich 175, Ungarn 61, Ruß land 85, Schweiz 42, Schweden 8, Norwegen 5, Däne mark 8, Holland 9, Belgien und Bulgarien je 6, Frank reich 10, Serbien, Italien, Türkei je 4, Amerika 3, Lurem- bürg 2, Rumänien, Spanien, Griechenland je 1. — Die am vergangenen Sonnabend abgehaltene Hauptversammlung vom Turnverein „Jahn" erfreute sich eines sehr guten Besuches. Nach Begrüßung der Er- schienenen durch den Vorsitzenden Arthur Schmidt brachte SchristwartJänichen seinen beifällig aufgenommenen Jahres- bericht zum Vortrag. Aus demselben war zu entnehmen, daß auch im verflossenen Jahre eine rege Tätigkeit seitens des Vereins entfaltet wurde. Anschließend widmete Turn- I wart H. Reichel dem direkten Turnbetrieb einige Worte und gab an Hand ziffernmäßigen Materials einen Ueber- blick über den Turnstundenbetrieb. Was den Kassenbericht anbelangt, konnte Kassenwart Zönnchen die erfreuliche Mitteilung machen, daß einer Einnahme von 722,40 M. eine Ausgabe von 520,28 M. gegenübersteh», sodaß ein Bestand von 202,12 M. verbleibt. Die Fahnenkasfe weist einen Betrag von 415,70 M. auf. Zu Rechnungsprüfern wurden Hermann Krönert und Martin Reichel durch Zu ruf gewählt. Die Wahl der ausscheidenden Turnrats mitglieder Arthur Schmidt, Paul Walther und Richard Oehme führte keine Aenderung herbei, da die Genannten mit großer Stimmenmehrheit wiedergewählt wurden. Als Vertreter zum Gautag wählte die Versammlung die Turn genossen Arthur Schmidt und Mar Zönnchen. Ein An trag, dem jeweiligen Turnwart eine jährliche Entschädigung von 20 M. zu bewilligen, wurde nach längerer Aussprache einstimmig angenommen. — Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist In Dippoldiswalde amtlich unter dein Viehbestände eines Händlers festgestellt worden. — Das von der Mittelstandsvereinigung gegründete, neuerdings aber auch der Mitwirkung anderer Kreise, sowie finanzieller Staatsunterstützung sich erfreuende Sub missionsamt im Königreich Sachsen, dessen Geschäsls- I stelle in Leipzig sich befinde», während für Dresden, Chemnitz und Plauen Nebenstellen in Aussicht genommen sind, und über welches selbst in interessierten Kreisen noch nicht gerade viel bekannt sein dürfte, verfolgt, wie aus einem von ihm herausgegebenen Flugblatte hervorgeht, in der Hauptsache zwei Ziele. Erstens will es die Schäden des Submissionswesens, wie sie in der Vergebung der Arbeiten nach dein Durchschnitts- oder, was noch häufiger der Fall ist, nach dem Mindestpreise liegen, nach Mög lichkeit beseitigen und auf Anerkennung des Grundsatzes des „angemessenen Preises" hinarbeiten. Sehr richtig sagt das Flugblatt, daß alle Kalkulations- nnd Buchführungskurse drin Handwerker nichts nützen, so lange die „richtig er rechneten Preise" nicht anerkannt werden. Zweitens will aber auch das Submissionsamt versuchen, größere Arbeiten, deren Umfang den Wettbewerb des Kleingewerbes an sich ausschließt, falls die Art der Arbeit das zuläßt, durch Lieferungsverbände ausführen zu lassen, ohne aber etwa neue Zentralwerkftätten usw. zu gründen, glaubt vielmehr, wenn hiersür einmal Bedarf sich einstelten sollte, hierzu die Zuchthausarbeit (!!) dienstbar machen zu können. — Man kann das Vorhaben des Submissionsamtes, das besonders in seinem ersten Teile zu einer allgemeinen Ge sundung des Geschäftslebens beitragen würde, nur billigen. Während aber hierbei gar manchmal der Mangel an