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Ämis^aü äer Königs Amis^aupimann^ast, des Rönigk. Amt8gcric^i8 unä lieg Ktlläimt!>8 zu Großenhain. Redaction, Druck und Lerlag von Herrmann Starke in Großenhain. Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. v'IO. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Sonnabend den 18. DcLober -! t Der Stadtrath. Bogel, Stdtr. .0 an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 27. September 1879. Ansere Friedensrichter. Mit den neuen Justizgesetzen trat am 1. October dieses Jahres auch das Institut der Friedensrichter in Wirksam keit. Da bekanntlich nichts so heiß gegessen wie gekocht wird, auch die Versöhnung zweier Gegner im Fall einer Privatklage, die bei Beleidigungen und leichten Körper verletzungen eintreten kann, gewöhnlich besser ist, als die Bestrafung des Schuldigen, so schreibt das Gesetz vor, daß kein Gericht eine Privatklage annehmen soll, der nicht ein Versuch der gütlichen Beilegung zwischen den Parteien voraus gegangen ist. Dem Staate ist es hierbei vollständig gleich- giltig, ob bei einem Sühneversuch wirkliche Reue hervor getreten ist, oder ob klingende Münze den Beleidigten be friedigt; er will sich nur überzeugen, ob der Wille des Beleidigten, seinen Gegner bestraft zu wissen, so stark ist, daß er einen ernstlichen Sühneversuch auöschlägt. Damit dies Alles in richtiger Form vor sich gehe und auch mit dem nöthigen Ernste behandelt werde, schuf man das Institut der Friedensrichter. Das Amt des Friedensrichters — in größeren Städten giebt es deren selbstverständlich mehrere mit abgegrenzten Bezirken, in kleineren Gemeinden einen, noch kleinere können zu einem Bezirke vereinigt werden — ist gerade wie das eines Schöffen oder Geschworenen ein Ehrenamt ohne jed wede Remuneration. Es sollen zu ihm nicht berufen werden: Männer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die nicht im Bezirke wohnen, die infolge strafrechtlicher Verurtheilung die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren haben und die infolge gerichtlicher An ordnung in ihrem Vermögen beschränkt sind. Ablehnen kann das Amt, wer 65 Jahre alt oder anhaltend krank ist, wessen Geschäfte lange oder häufige Abwesenheit vom Wohn orte mit sich bringen, wer ein unmittelbares Staatsamt bekleidet, und wer in sonstigen Verhältnissen lebt, die nach billigem Ermessen eine giltige Entschuldigung begründen. Der Friedensrichter ist nur berufen, in den oben er wähnten Fällen der mündlichen oder schriftlichen Beleidigung und leichten Körperverletzung, ingleichen der Verleumdung, Verächtlichmachung, Herabwürdigung, der Ereditschmälerung und der Beschimpfung von Verstorbenen, seines Amtes zu warten. Jedoch kann er auch in anderen Streitigkeiten auf Anrufen seine Vermittelung cintrcten lassen und besteht also hierbei nur der Unterschied, daß in bürgerlichen Rechts streitigkeiten keine der Parteien zu einem solchen Anträge verpflichtet ist, vielmehr alsbald das Gericht angehen kann. Wer den Friedensrichter anrnfen will, mnß stets den wählen, der dem Bezirke, in welchem der Gegner seine Wohnung hat, vorgesetzt ist; denn nur dieser ist zuständig. Es können aber auch sehr wohl zwei Parteien sich aus drücklich oder stillschweigend einigen, einem andern Friedens richter die Entscheidung ihrer Sache anzuvertrauen, was indessen nur als ein Privatabkommen betrachtet werden kann. In bürgerlichen wie strafrechtlichen Streitigkeiten ist der Friedensrichter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen: in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in An sehung welcher er zu einer Partei in dein Verhältnis; eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; in Sachen, in welchen er als Proceß- wehren mit zusammen 34,207 Feuerwehrmännern (darunter 23,901 freiwillige), von denen 328 zweiräderige und 438 vierräderige Spritzen bedient wurden. Im Laufe des Jahres waren sämmtliche Corps bei 1118 Bränden thätig (gegen 1081 im Jahre 1877). Verletzungen kamen 136 bei Bränden und 69 bei Hebungen vor. Infolge von Differenzen, entstanden durch vieljähxige schroffe Gegnerschaft in handelspolitischen Fragen, fand am 15. October ein Duell statt, bezüglich dessen das „Dr. I." unterm 16. October schreibt: Aus Zittau ist soeben die betrübende Nachricht eingegangen, daß der erst vor Kurzem in das Ministerium des Innern berufene Regierungsrath vr. Roscher bei einem gestern Vormittag zwischen ihm und dem Redacteur der „Zittauer Morgen-Zeitung", E. Billig, in der Nähe von Zittau auf böhmischem Gebiete stattgefun denen Pistolenduell durch einen Schuß in den Unterleib schwer verwundet worden ist. Als Veranlassung zu diesem Zweikampfe werden die beharrlich wiederholten Verunglim pfungen bezeichnet, mit denen Regierungsrath Roscher in der „Zitt. Morgen-Ztg." schon seit einigen Jahren verfolgt worden ist. Bei Allen, welche den ehrenwerthen Charakter und die wissenschaftliche Bedeutung jenes ausgezeichneten Beamten kennen, ist nur Eine Stimme des Abfcheues und der Empörung gegen eine Handlungsweise zu vernehmen, durch welche ein so achtbarer Manu aufs Aeußerste getrieben und endlich dessen Leben in schwer verantwortlicher Weise ans das Spiel gesetzt worden ist. Am 14. October ereignete sich in der Anton Unger'schen Baufabrik zu Riesa ein beklagenswerthes Unglück. Ein in derselben beschäftigter aus (Schlesien gebürtiger Arbeiter ge- rieth durch eigenes Verschulden in die Transmission der Maschine und wurde von der Welle mehrere Male herum und an die Decke geschleudert, so daß der Tod sofort er folgte. Der Verunglückte, dem hierbei sämmtliche Kleider vom Leibe gerissen wurden, war 21 Jahre alt und ein guter Arbeiter. Deutsches Reich. In Betreff der Handelspolitik des deutschen Reiches bringt die halbamtliche „Prov.-Corresp." folgende Auslassungen: Seitdem bekannt geworden, daß bei dem Besuch des Reichskanzlers in Wien verabredet worden ist, nochmals einen Weg zu suchen, der zu Handelserleichte- rungeu zwischen dem deutschen Reiche und der österreichisch ungarischen Monarchie führen kann, tritt eine Art von Kritik aus, welche in solchen Versuchen ein Verlassen der eben eingeführten Schutzzollpolitik erblicken lassen möchte. Die Tarif-Reform war indeß von vornherein auch auf den Zweck berechnet, das deutsche Reich bei den Unterhandlungen über Handelsverträge mit fremden Staaten in eine günstigere Lage zu bringen. An Stelle vieler Aeußerungen braucht nur die eine aus dem Schreiben angeführt werden, welches der Reichskanzler unter dem 15. December 1878 an den Bundesrath richtete. Daselbst heißt es: „Bei der bevor stehenden Revision des Zolltarifs kann nur unser eigenes Interesse maßgebend sein. Dieses Interesse wird vielleicht demnächst zu ueuen Verhandlungen über Tarifverträge mit dem Ausland führen. Sollen aber solche Verhandlungen mit der Aussicht auf einen für Deutschland glücklichen Erfolg begonnen werden, so ist es uöthig, vorher auf dem auto nomen Wege ein Zollsystem zu schaffen, welches die ge summte inländische Production der ausländischen gegenüber in die möglichst günstige Lage bringt." Der (Statthalter von Elsaß-Lothringen, Generalfeld marschall Frhr. v. Manteuffel, traf am 15. October, von Straßburg kommend, in Metz ein. Oesterreich. Dem Abgeordnetenhause des Reichsraths wurden am 15. October die Gesetzentwürfe, betreffend die Bekanntmachung. Wegen Reinigung des Locals bleibt die städtische Sparkasse nächsten Montag, den 20. dieses Monats, Großenhain, am 17. October 1879. Der Stadtrath. Herrmann. TageMachrichten. Sachsen. Nach der aufgestellten Statistik des Landes- Verbundes sächsischer Feuerwehren hatten am 3l. December 1878 von den 3782 Orten des Landes 3'94 Orte Feuer- Bekanntmachung. Die mit 1350 Mark dotirte Stelle eines Buchhalters bei hiesiger Sparkasse soll demnächst besetzt werden. Geeignete Bewerber wollen ihre Gesuche bis zum 23. Detober d. I. bei uns einreichen. Großenhain, am 16. October 1879. Der Stadtrath. Herrmann. >1- 'S Bekanntmachung. In friedensrichterlichen Angelegenheiten meines Bezirks bin ich Montag, Mittwoch und Freitag einer jeden Woche, ausschließlich der darauf fallenden Festtage, von mittags 12 bis 1 Uhr und nachm. von 3 bis 4 Uhr in meiner Expedition zu sprechen. Großenhain, am 13. October 1879. Emil Bätz, Friedensrichter. K bevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt, oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist, oder berechtigt gewesen ist. — Er soll ferner die Aus übung seines Amtes ablehnen: wenn er der Sprache der Parteien nicht mächtig ist, wenn zur Giltigkeit der Willens erklärung der Parteien dem Gegenstände nach die gericht liche oder notarielle Form ausschließlich erfordert wird; und er kann sie ablehnen, wenn seine Zuständigkeit lediglich auf Vereinbarung der Parteien beruht. In bürgerlichen Rechts sachen soll er weiter ablehnen: wenn ihm die Parteien nicht bekannt sind und sie ihre Persönlichkeit auch nicht nachweisen können; wenn Bedenken gegen ihre Geschäfts- oder Ver fügungsfähigkeit obwalten; wenn eine Partei blind oder taubstumm ist, so daß auch eine schriftliche Verständigung unmöglich wird; und er kann ablehnen, wenn ihm die strei tige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung findet nicht statt. Zum Sühneversuch vor dem Friedensrichter kann — abgesehen von Gemeinden, Corporationen und gesetzlichen Vertretern — Niemand einen Anderen bevollmächtigen. Ist ein Antrag auf «sühneversuch gestellt, so beraumt der Friedensrichter einen Termin an und ladet zu demselben, bei Meidung einer Geldstrafe von 2 Mark im Falle des unentschuldigten Ausbleibens, die Parteien vor. Er kann auch dem Kläger die Ladung alsogleich mitgeben. Sind in dem Termine beide Parteien erschienen, so erfolgt eine mündliche Verhandlung. Rede und Gegenrede wird gehört, Zeugen und Sachverständige, soweit sie mitgebracht oder bestellt sind, werden vernommen, der Friedensrichter macht angemessene Vorschläge für eine Einigung. Ueber den ganzen Hergang wird ein Eintrag in daö Geschäftsbuch gemacht, welcher von dem Friedensrichter unterschrieben wird und von dem Kläger wie Verklagter auf Erfordern Abschrift erhalten können. Ist ein Vergleich zu Stande gekommen, so ist die Streitigkeit als erledigt anzusehen und braucht deshalb also nun gerichtliche Klage nicht geführt zu werden. Scheiterte der Vergleich, so ertheilt der Beamte dem Kläger eine Bescheinigung, daß der. Sühneversuch erfolglos verlaufen ist. Blieb der Antragsteller aus, so ist das einer Zurück ziehung des von ihm gestellten Antrages gleich zu achten, und fehlt der Beschuldigte, so wird angenommen, daß er sich auf den Sühneversuch nicht einlassen wolle und sein Ausbleiben wird dann dem Antragsteller attestirt. Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Friedensrichters erfolgen gebührenfrei. Nur Schreib gebühren, Behändigungsgebühren und sonstige Auslagen sind ihm zn entrichten und sind die ersteren nur für die Ausfertigung von Ladungen und Ertheilung von Abschriften aus dem Geschäftsbuche zu erheben. Sie betragen für jede Ladung und für jede Abschrift 25 Pfennige und gilt der gleiche Satz auch für die Behändigung, welcher selbst dann zu entrichten ist, wenn der Friedensrichter selbst die Behändigung übernimmt. Demnach betragen die Kosten in jedem einzelnen Falle in der Regel 1 Mark nnd sind dieselben nebst den sonst etwa noch entstehenden baaren Aus lagen von dem Kläger bez. ihm im Voraus zu bezahlen, dafern in dem zu Stande gekommenen Vergleiche hierüber nicht ein Anderes bestimmt wird oder bekanntes bez. obrig keitlich bescheinigtes Unvermögen der pflichtigen Partei vor liegt, in welchem Falle der Fiscus eintritt. Bekanntmachung. Die Einkommensteuer auf den dritten Termin 1879 ist den 30. Septbr. s. e. fällig und bis längstens den 21. «ctober a. e. Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigkblatt. Der zur Zeit vagirende Handarbeiter August Herrmann Höntsch aus Eisenberg bei Moritzburg hat sich zur Verantwortung über eine Anzeige ungesäumt hier einzustnden. Königliches Amtsgericht Großenhain, am 13. October 1879. Der AmtsanwaU. Merkel, Ref. Dresden, den 13. October 187S. Die Geschäftsräume des Kaiserlichen Postamts in Großenhain werden vom 18. October d. I. ab in die Erd- geschoßräume des Gesellschastshauses, Ecke der Klostergaffe und der Gaffe „in der Klosterruine" verlegt. Der Kaiserliche Ober-Postdirector. Inserate werden Tags vorher bis früh 9 Uhr für die nächste Nummer angenommen. ROT v»