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Erscheint wöchentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertel), ( Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen s Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern (0 Pf. Tharalldt. Ich», Slkbenlkhn md die UMMden. —-r ,,— Imlsblull Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags (2 Uhr angenommen. Insertionspreis f 0 Pf. pro dreige spaltene Torpuszeile. für die Kgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H Ä. Berger m WilSdrusi. — Verantwo.'lüch sür die Red Nlion H. A Berger daselbst. Dienstag,, den 23. April No. 48 18S5 Wendung gehöriger SsrgfaltLicht^vorauszusehen gewesen und daß der durch deu Ausfallbder Sonntagsarbeit drohende Schaden nnverhältnihmätzig. also so erheblich ist, daß ihm gegenüber die Beeinträchtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. Nachträalicye Einholung der Erlaubniß ist unzulässig. VI. zu 8 Ii. I. Bekttnntm die Sonn- nnd I^esttagsrnhe im Gewerbe betr Nachdem durch Verordnung Seiner Majestät des Kaisers vom 4. Februar 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 11) bestimmt worden ist, daß die Bestimmungen der 88 105 a bis 105h 105b und 105i des Gesches, betreffend die Abänderung der Gewerbeord nung vom 1. Juni 1891, soweit sie nicht bereits für das Handelsgewerbe in Geltung sind, mit dem 1. April 1895 in Kraft treten, werden dieselben nebst den einschlagenden Strafbestimmungen, 88 146 a und 149 Ziffer 7 der Gewerbeordnung hiermit unter nochmals zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Zur Erläuterung wird Folgendes ausgesührt: I. zu 8 los I» 1. Das in Absatz 1 enthaltene Verbot gilt nicht für die Beschäftigungen des Acker baues, der Forstwirthschaft, des Gartenbaues, des Weinbaues, der literarischen Thätig- keit, der Ausübung der schönen Künste, für den Geschäftsbetrieb der Avotheker, die Aus übung der Heilkunde, für die in 8 6 Absatz 1 Satz l und 8 105 i Absatz 1 der Ge werbeordnung bezeichneten Gewerbe. 2. In denjenigen Handelsgewerbeu, in welchem beim Ladenverkauf an den Waaren Aenderungen »der Hurichtunasarbeiten vorgenommen werden (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer), ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Kandelsaewerbe zu betrachten und des halb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe frei gegebenen Zeit gestattet. 3. Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht mir räumlich für den betreffenden Ort, wo sich der Betrieb regelmäßig abzuspielen pflegt (Bergwerk, Fabrik, Werkstatt), sondern für jede zum Belneve gehörige Tiätiakeit auch außerhalb der Vetriebsstätte, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der 88 105 c—k statthaft sind. 4. Bezüglich der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jnaendlichen Ar beitern in Fabriken und den in 88 154 Absatz 2 und 154a der Gewerbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen wird auf die Bestimmungen in 88 136 Absatz 3, 137, 139 und 139a der Gewerbeordnung noch besonders aufmett'sam gemacht. II. zu 8 105 «. 1. Das nach Absatz 2 von den Gewerbetreibenden zu führende Verzeichnis; ist in der unter ö angegebenen Art einzurichten; Verdrucke, deren Einführung zu empfehlen ist, sind in der Rammingschen Buchdruckerei, Dresden, Gr. Schießgasse 4, zu haben. Zur Eintragung der Namen der au Sonn- und Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 und der rtukezeiten in die Spalte 6 ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet, es empfiehlt sich aber, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiter einzutragen, welche mit den in Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten, sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des Betriebes handelt, genügt es nicht, die Arbeiten' allgemein nach der im Gesetz gegebenen Bezeichnung auf zuführen, vielmehr muß die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter die in Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Arbeiten wirklich fallen. 2. Die nach Absatz 4 von den Gewerbetreibenden an die Königliche Amtshaupt mannschaft zu richtenden Gesuche müssen angeben, für wie viele Arbeiter und für welche Arbeiten Ausnahme erbeten wird, auch glaubhaft machen, daß die Durchführung der Ruhe am 2. oder 3. Sonntage mit nuverhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen Unznträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde. III. zu «I. Die in diesem Paragraphen gedachten Bestimmungen sind in der umfänglichen vekanntwachuna -es Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 12 ff.) enthalten, aus welche die Betheiligteu hier verwiesen werden. An dieser Stelle mögen nur die Vorschriften für diejenigen Gewerbe, welchen gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, wiedergegeben werden (unter L). In anderen Gewerben ist aus diesem Grunde Sonntagsarbeit nicht ge stattet, vielmehr muß in diesen dem Bedürfnisse nach verstärkter Thätigkeit durch Her anziehung weiterer Hilfskräfte und durch Zuhilfenahme von Ueberstunden an den Werk tagen abgeholfen werden. IV. zu 8 105 «. Die unter diesen Paragraphen fallenden Arbeiten sind in der unter O abge druckten Bekanntmachung der Königlichen Kreishanptmannschaft Dresden vom 23. März 1895 enthalten. In Betrieben, die mit wind- oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Grund des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Sonn- nnd Fest tagsarbeiten in das in 8 W5c Absatz 2 (oben unter I, 1) gedachte Verzeichnis) ein- zutragcn. V. zu 8 105 1. Die nach Absatz 1 an die Königliche Amtshanptmannschaft zu richtenden Gesuche müssen angeben, für wie viele Arbeiter nud für welche Arbeiten Ausnahme erbeten wird, auch glaubhaft machen, daß das Bedürfnis; zur Sonntagsarbeit trstz Aus- Auf die unter L abgedruckte Versr-nnng -es königlichen Ministeriums -es Innern sswie -er Lultnr un- öffentlichen Unterrichts vom 15 März 1895 wird hingewiesen. Bezüglich der Sonntagsarbeiten, welche von selbststän-igen Gewerbetreibenden ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter vorgenommen werden, bleiben im klebrigen die bisherigen Vorschriften und insbesondere die in 8 4 Absatz 2 Ziffer 7 des sächsischen Gesetzes vom 10. September 1870 den Ortspolizeibehörden ertheilte Ermächtigung zur Erlaubniß dringlicher Arbeiten bestehen, doch wird von derselben nuv i« -eu -ringen-ften Fällen Gebrauch zu machen sein. Meißen, am 10. April 1895. Köninliche Amtshauptmannschaft. 1146 95. von «vstrovtev. Schreiber. 8 105a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Be- stimmuug nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 8 1056. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Anfbereitnngsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zmnnerplätzen und anderen Vanhöfcn, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter und Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens sür jeden Sonn- nnd Festtag vicrundzwanzig, für zwei ans emander folgende Sonn- und Festtage sechsünddreißig, für das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest achtundtnerzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen nnd muß bei zwei auf einander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens nur sechs Uhr Abends des vorher gehenden Werktages, spätestens uni sechs Uhr Morgens des Sonn- nnd Festtages be ginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vicrundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Im Handelsgewerbe rc. ec. 8 105 c. Die Bestimmungen des 8 1056 finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentUchen Interesse unverzüg lich vorgeuommen werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorge schriebenen Inventur: 3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, ans Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. ans Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugmssen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzn- legen, in welches für jeden einzelnen Soun- nnd Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortsponzeibehörde, sowie deni im 8 1396 bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arben frei zu lassen. Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die untere Ver waltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes dienstes nicht gehindert werden und ihueu au Stelle des Sonntags eine viernndzwan- zigstüudige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 8 1056. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten Vorkommen, welche ihrer Statur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur uach auf bestimmte Jahreszeiten beschränk: sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Be stimmung des 8 1056 Absatz 1 zugelassen werden.